Art. 53 SchKG; continuation of debt enforcement at the former place after change of domicile; admissibility of new facts on federal appeal. If the debtor changes domicile after the enforcement has been commenced, continuation at the original place is possible only if the seizure has already been notified before the move. A move abroad does not, by itself, suspend this requirement, and no analogy may be drawn to a relaxation of the statutory sequence. In federal appeal proceedings, facts and evidence not submitted to the cantonal authorities are inadmissible; the court is bound by the factual findings below unless a permissible exception applies.
dlUldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 13. dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die Zeit über den L Oktober 1930 hinaus belangt zu werden. 3. -Sodann hat aer Ehemann der Rekursgegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit- punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des .Mietver- trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können als auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelös gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus- weisungsverfügung dartun, ist nicht erfindlich. Unter diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge- schlossen, sondern verdiente der richtlichen Nachprüfung vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes doch noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung erworben habe, anstatt einer biossen unversicherten Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Rückgabe. Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem solchen Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus- eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des Retentionsrechtes zu verunmöglichen. Demnach efrkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd- barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 43. Entscheid vom 21. Oktober 1931 i. S. S. A. des Chaux et Ciments du lIaut-Bhin. Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen) B e t r e i b u n g R 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch Teilnahme an einer Pfändwlg, wenn der Schuldner vor er Pfändigungsankiindigwlg weg g e zog e n ist, sei es auch lnR Ausland. SchKG Art. 53. . Sclmldbetreibuugs, und Konkursrenht. ","0 4:;. 169 Ausschluss VOll n 0 V a iln R e kill' S . e r f a h l' f' II . (l l' 13 1I Il des gel' i e h t. on A l't. RO. LOl'sque ll3 d6bit13ur t1YlIIsNr( SOli domicile ailie ll's, Jl)i' mp a l'ftm/l ger, au cour" de la pOllrsllite, Inaü' aVHnt 1'3,"1'; da saj,. i .. , la poursuite ne pent pln"l Mre continuee 111 for pn'c('dmlt-. I1 n "('Rt meme plus possible d.e participer 11 UJlP :'la,i"if' tui )' a t( oxö. cutee anparavant. Art. 53 LP. Dans la procedure de recours dl3vallt Ir Tl!' il lle pellt -trc nlh'gtl(' !le /aits nouveaux. Al't. a OJF. Quando nel COl'SO (lell'esec lzione, mH prillla dell'avvi,;o li l'iglHl' ramento, il debitore t.rasferi,:;ce il proprio domieilic) altroy! (anehe all'estero) l'esecuzione non PIH; eRsere eontillllRt a al foro precedente. Anche la pal'tecipazione aÜ Illl pignoJ' unl'nt.o ivi eseguito in antecedenza cessa Ü'eSf el'l' jlossihil('. Art. ä:3 LEI '. Non si POSSOllO addnrrefatti 11UO,-j nelb lI'O(,p !t1l'adi ri( Ol "O tYHllti il Triblmale federale. A. -Die R.ekurrentin hatte Ende November 1030 in I :reuzlingen gegen den dort wohnenden Rekursgegner einen Arrest herausgenommen, wogegNl der Rekurs gegner Arrestaufhebungsklage an.'1trl'ngte, und Anfango; Dezember Betreibung angehoben. Auf daH am IH. Fehruar 1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet. Nachdem am 6. :Mai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge- meldet. Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche mit der Begründung, der Rekursgegner sei schön vor dem Pfändungsvollzug ins Ausland weggezogen, der Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden. B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Kreuz- lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des Betreibungsamtes würden da.zu führen, dass ein Schuldner
170 SchuldbetreibungEl-und Konkursrecht. N0 43. durch jeden Wohnsitz wechsel die Betreibung bezw. deren Fortsetzung verhindern könnte. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Sep- tember 1931 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen und dabei vorgebracht, der Rekursgegner habe vor dem 17. Februar noch nicht einen neuen Wohnsitz -in Stuttgart -erworben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner zieht in Erwägung: Nachdem durch die Gutheissung der Arrestaufhebungs- klage festgestellt worden ist, dass die Rekurrentin keinen Arrestgrund gegen den Rekursgegner hatte, kann, wie die Vorinstan(zutreffendlentschieden hat, die Rekurrentin nichts mehr aus Art: 52 :SchKG herleiten der den BetreibungsOl't des 'Arrnes orsieht. Indessnn hat die Aufhebung des Arrestes deswegen nicht' auch den Hinfall der alsbald nach seinem Vollzug angehobenen Betreibung nach sich gezogen, weil sie am allgemeinen Betreibungsorte des Rekursgegners geführt worden war. Allein wenn der Schuldner nach Anhebung der Betreibung seinen Wohnsitz verändert, so wird gemäss Art. 53 SchKG die Betreibung nur dann am Orte, wo die Betreibung angehoben worden ist, auch fortgesetzt, wenn dies erst geschieht, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist. Zutreffend hat die VorinstaRZ diese und nicht die von der Rekurrentin angeführte Vorschrift des Art. 66 SchKG zur Anwendung ;gebracht, ;die zur Voraussetzung hat, dass der im Auslande wohnende Schuldner in der Schweiz einen Betreibungsort habe. Dass der Rekurs- gegner Kreuzlingen verlassen habe, bevor ihm die Pfändung angekündigt worden ist, bestreitet die Rekurrentin auch vor Bundesgericht nicht. Dagegen macht sie nun vor Bundesgericht geltend, der Rekursgegner habe bis dahin nicht einen neuen Wohnsitz (in Stuttgart) erworben. weshalb gemäss Art. 24 Aha. 1 ZGB derjenige in Kreuz- Schuldbetreihun"". und Konkur;;recht. ! 'o 43. 17 I lingen damals noch bestehen geblieben sei. Allein abgt'- sehen von der Frage, ob Art. 48 SchKG nicht der Anwen- dung des Art. 24 Abs. 1 ZGB für die Bestimmung des Betreibungsortes entgegelknehe (vgl. JAEGER, ote : zu Art. 46 SchKG), sind diese Behauptungen und die bezüglichen Beweisantretungen vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden nicht aufgesteUt worden und daher gemäss Art. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unbeachtlich, der unter gewissen Vorbehalten auch auf den Rekurs in Betreibungs-und Konkurssachen Anwendung zu finden hat (vgI. BGE 54 III S. 47 Erw. 1). Xachdem das Betreibungsamt der ange- fochtenen Yerfügung' den "'ohnsitzwechsel des Rekurs- gegners zugrunde gelegt. die Rekurrentin jedoch vor den Vorinstanzen, wie ausgeführt. dief' nicht in Zweifel gezogen, sondern einfach den Standpunkt eingenommen hat, es komme nichts auf diesen 'Yohmitzwechsel an, ist sie mit ihrer bezüglichen Bestreitung ausgeschlosnen und muss es bei der Annahme der Vorinstanzen das Bewenden haben, dass der Rekursgegner im Zeitpunkte der Pfändungsankündigung keinen ,,-ohl1.',itz mehr in Kreuzlingen gehabt habe. Für eine abweichende Lösung im Falle des Wegzuges ins Ausland, nämlich dahin. dass dann die vorausgegangene Pfändungsankündigung nicht Voraussetzung der Fortsetzung der Betreibung arn bisherigen Orte sei, geben die einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt ab. Ebensowenig ist Art. 53 SchKG der Auslegung zugänglich, dass, wenn auf das Fortsetzungs- begehren ein es Gläubigers hin die Pfändung vor dem Vohnsitzwechsel angekündigt worden ist und daher am bisherigen Orte vollzogen werden kann, gleiches auch zugunsten jedes anderen während der Teilnahme- frist die Fortsetzung verlangenden Gläubigers ungeachtet des inzwischen erfolgten Yohnsitzweehsels 'gelten müsse. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kamrne1': Der Rekurs wird abgewiesen.