Art. 48 SchKG; debtor without fixed domicile is pursued at the place of stay. A person who leaves the former domicile without establishing a new one has no protected domicile for enforcement purposes; temporary stays suffice for local jurisdiction. Alleged third-party rights, including children's claims to property subject to marital/verfangenschaft law, do not affect the validity or scope of the seizure itself. Such objections are to be raised exclusively in the opposition/revendication procedure under Arts. 106-109 SchKG (consid. 1-2).
:-;"huldh"irPibungs-uml Konkursrecht. N0 44. 44. Entscheid vom a4. Oktober 1931 i. S. Räsler. Ve einen Vo ll1sitz aufgibt" ohne einen neuen zu begründen, Ist a mAu f e n t haI t s 0 r t e , nicht am bisherigen W ohnOl't zu b e t I' e i ben. Art. 48 SchKG (Erw. 1). - Die Frage, ob der P f ä 11 dun gei 11 er alt bel' n i s c h e n Witwe das Verfangenschaftsrecht ihrer Kin der entgegenstehe, ist im Widerspruchsverfahrell auszutragen (Erw. 2). Celui qui abandonne son domicile sans s'en croor un nouveau doit tre poursuivi a l' endroit 011, il se trouve et non pas au lien oil il avait son precedent domicile. Art. 48 LP (consid. I). La, question de savoir si les droits que l'art. 148 de Ia loi bernoise :'lur l'introrluction du code civil suisse confere aux enfants darLs la sucoession paternelle sur las biens soumis au droit .natrimonial da l'ancienne partie du Canton (Verfangen- .9c/w,jtsrechtj font obstacla a une saisie contre Ia mere doit se juger dans la procedure de revel1dication des art. 106 a 109 LP (consid. 2). . ('hi abbandollll. il "uo domicilio senza acquistarne altro dev' 68sere 6801l,SSO al luogo dooe .n troM e non a quello dove dimorava prima. Art. 48 LEF (consid. I). . La qU 'ltione se i diritti che Part. 148 della legge bernese sul. l'intl'oduzione deI codice civile, concede ai figli nella successione paterl1a sui oolli soggetti al diritto matrimoniale dell'antica parte deI Cantone (Verfangenschaftsrecht) ostino ad un pigno- rament.o dil'etto c011tro Ia madre, dev'essere decisa 11eI proce- oIimento di rivendicazione dagIi art. 106-109 LEF (consid. 2). A. --Die Rekurrentin ist die Witwe eines Berner (.berländer Landwirtes und Mutter eines im Jahre 1913 /o!f'borenen gemein.. ;amen Kindes. Vor dem Inkrafttreten des ZGB sollen die Ehegatte eine gemeinsame schriftliche Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen bernischen ( üterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister eingereicht haben. Am 4. -'ebruar 1931 meldete sich die Rekurrentin von ihrem bisherigen 'Wohnort Interlaken nach Wilderswil ab und wurde daher am 3. März im Wohnsitzregister von Interlaken gelöscht. Auf Verlangen der Rekursgegnerin f'rliess das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 19 . Juni 1931 pinen Zahlungsbefehl gegen die Rekurrentin, 8chuldlJetreiJnUlgs-und Konkll1'8reeht. Xc 104.
die sich damals in Basel befand, und auf das am 14. Juli eingegangene Fortsetzungsbegehren hin schritt es zur Pfändung, die jedoch, weil sich kein pfändbares Vermögen bei der Rekurrentin in Basel vorfand, requisitionsweise in Interlaken und Wilderswil vollzogen werden musste, insbesondere auf Möbel, die zum grösseren Teil bei einem Camiomleur in Interlaken eingestellt, zum kleineren Teil in der früheren Wohnung der Rekurrentin bei der Rekurs- gegnerin in Wilderswil zurückgeblieben waren. Am 13. August meldete sich die Rekurrentin dann von Wil- derswil nach Basel ab, und am 27. August meldete sie sich beim Kontrollbureau in Basel an mit der Erklärung, bald wieder abreisen zu wollen mit dem Ziel: Bern, 5 Bahnhof- platz bei Notar Ruef. B. -Inzwischen hatte die Rekurrentin am 8. August die Pfändungsurkunde erhalten und am 18. August (durch das Advokaturbureau Roth, Ruef JOBS, Für- sprecher, Bahnhofplatz 5, Bern) Beschwerde geführt mit dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben und das Betrei- bungsamt Basel-Stadt sei anzuweisen, der Betreibung keine weitere Folge zu geben. Zur Begründung wendet sie örtliche 'UnzuständigkeIt des Betreibungsamtes Basel- Stadt ein, sowie das Fehlen einer Angabe im Zahlungs- befehl über ihre bloss beschränkte Haftung für die ohne Zustimmung ihres Kindes bezw. dessen Vertreters gegen- über der Rekursgegnerin eingegangene Schuld, unter Hinweis auf BGE 44 III S. 140 und folgende YorRchriften des bernischen EG zum ZGB : Art. 150: Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten des ZGB erlebt und ihren bisherigen Güterstand sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144), so ..... werden die nachfolgenden Bestimmungen des bis- herigen Rechtes (Art. 151 und ;,)2) als güterrechtlich bezeichnet. Art. 151 Ziff. 2, in Verbindung mit Art. 148 Ziff. 2 und 4: Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder vorhanden, so fällt dE"r Nachlass an die Ehefrau unter
li i "h"ldbetreihung -und KOllkurnrecht So !!. Vorbehalt. de;.: Teilungsrechtes der Kinder .und gilt als eheliches Vermögen dergesamte Nachlass'des Ehemannes. -Für Schulden, welche die Witwe ohne die Zustimmung der Kinder oder ihrer Vertreter, für die unter der elter- lichen Gewalt der Mutter stehenden Kinder ohne die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeht, haften neben ihrem allfälligen so:n.. ;tigen Vermögen nur die Erträgnisse des ehelichen Vermögens. -Kommen die Gläubiger zu Verlust, so können sie die Teilung des ehe- lichen Vermögens und Befriedigung aus dem Anteil der Vitwe verlangen. C. --Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt hat am 1. Oktober 1931 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-St,adt ist von dessen . .ufsichtsbehörde zutreffend aus Art. 48 SchKG hergeleitet worden, wonach Schuldner, welche keinen festen Vohnsitz haben, da betrieben werden kömlen, wo sie sich aufhalten. Diese ausschliesslich betreibungsrechtliche Vorschrift findet Anwendung, sobald eine Person sich vom bisherigen Wohnsitz entfernt in der Absicht, hier nicht mehr daliernd zu verbleiben, jedoch ohne die Absicht, am neuen Aufenthaltsorte dauernd zu verbleiben, und steht insofern in einem gewissen Gegen- satze zu Art. 24 Abs. 1 ZGB. In diesem Sinne hat die Rekurrentin ihren bisherigen Wohnsitz in Interlaken unzweifelhaft aufgegeben und keinen neuen begründet, als sie sich zunächst für einige wenige l fonate nach Wilders- wH und von da nach Basel begab, wo sie dann noch zwei Monate nach der Ankunft und nach Anhebung der vor- liegenden Betreibung angab, nicht dauernd hier bleiben zu woUen. Schuldbetreibungs-und Konkursrec,ht, No 4.l.
-Die dem angefühlten Präjudiz zugrunde liegenden Sätze über die Betreibung gegen die Ehefrau, die in deI' Tat (bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft und) beim Güterstand des bisherigen Berner Rechtes für den alten Kantonsteil auch nach dem Tode des Ehemannes brauchbar gewesen wären, waren in Verbindung mit einer autorita- tiven Regelung (durch Verordnung oder Kreisschreiben des Gesamtbundesgerichtes) gedacht und haben, weil eine solche nicht zustande kam, wieder verlassen werden müssen zugunsten einer anderen Ordnung der Betreibung gegen die Ehefrau, was mit den Präjudizien in BGE 51 111 S. 92 und 145 geschehen ist, auf denen die seitherige Rechtsprechung fusst (vgL BGE 53 IJJ S. 1 ; 54 III S. 320). Deshalb kann die Rekurrentin aus jenem Präjudiz nichts mehr herleiten. Ebensowenig aber aus der durch die neuere Rechtsprechung getroffenen Ordnung der Betreibung gegen die Ehefrau, wonach auf Grund eines gegen die Ehefrau gerichteten und ihr persönlich, nicht (auch) dem Ehemanne zugestellten Zahlungsbefehles nur ihr Sondergut gepfändet werden darf; denn sie versagt, sobald nach dem Tode des Ehemannes die Zustellung an ihr!. nicht mehr in Frage kommt. DemJgegen die Witwe gerichteten und ihr zugestellten Zahlungsbefehl kann nicht eine ähnlich beschränkte, sondern muss vielmehr die umfassende Wirkung beigelegt werden, dass er die Grundlage für die Pfändung ihres sämtlichen Vermögens abgibt., ungeachtet allfälliger Verfangenschaftsrechte der Kinder. Um letztere gegenüber der Pfändung auszuspielen, sind Widerspruchs- verfahren und allfällig Widerspruchsprozess die geeig- neten Rechtsbehelfe, gleichwie die Wahrung anderer der Pfändung entgegenstehender Drittansprachen aller Art ohne Nachteil hat von der Rechtsprechung in dieses Verfahren verwiesen werden können. Eine andere Lösung wird insbesondere nicht etwa dadurch erfordert, dass öfter auch als Präjudizialfrage darüber wird entschieden werden müssen, ob die Schuld noch vom Ehemann oder erst von der Witwe, und von dieser mit oder ohne Zustimmung
d 1' Kinder bezw. ihrer Vertreter eingegangen worden ist. Um die Einleitung des Widerspruchsverfahrens herbei- zuführen, braucht also die Rekurrentin einfach das Betrei- bungsamt auf das Verfangenschaftsrecht ihres Kindes aufmerkRam zu machen. Dies ist durch die binnen zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde geführte Beschwerde in genügender Weise geschehen (ganz abge- sehen von der Frage, ob die Versäumnis der Ansprache- frist dmch die l'Iutter ungeachtet des virtuell bestehenden nteressengegensatzes dem Kind entgegengehalten werden könnte, wie das Betreibungsamt zu glauben scheint). lJemnach erkennt (lie Schntldbetr.-u. Konkurskamme1' : Dt'l' R 'lnm, ,,,ird abgewiesen. 45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. ltanton Bern. Im Konkurs ist HilI' üann Y01U K 0 110 kat i 0 11 I Y er fa h ren ii her ö f fe nt J ich r e c h tl ich e :F 0 l' der II n gen (und Akwssorien solcher) abzusehen, wenn feststeht, dass andere Behörden als die Zh'ililerichte' zur Ents('heidung darüber znntäntlig sind. Dan" la faillite il Il'Y a Iieu de 8upprimer la procedure de co11o- cation ponI' les crermces de rj;roit public (et leur8 accessoires) 'lue s'il est etabli que les cOllstatatioll8 Y relatiyes ressortissent a cl'autres antorites qu'aux tribllnaux ch-ils. Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento (li collocaziolle per i credi.ti di diritto pubblico (e 101'0 acces.. ;ori) solo ove risulti, ehe le contestazioni, ehe li concernono, non ROllO di cOlnpetenza ,lei tribunali civili. In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern- Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grund- steuern in den Kollokationsplänen bezw. Lastenver- zeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45.
dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte For- derungen fünfter Klasse. Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grund- pfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollo- kationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lasten- verzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen. Die Schntldbetreibungs-und Konkurskamme1' zieht in Erwägung: Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrecht- liche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollo- kationsverfügung gemacht werden, die dann durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden müsste -das doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu beschränken hätte, sein Urteil bis zm Entscheidung der zuständigen Verwaltungs-oder Verwaltungsgerichts- behörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe des Entscheides der zuständigen Verwaltungs-oder Ver- waltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass diese Rechtsprechung durch Art. 119 A bs. 3 des seither erlas- senen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschlies- send an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258, meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vor- schrift, dass die rechtskräftige Feststellung zollrecht- licher Ansprüche auf. Grund des vorliegenden Gesetzes