Public-law claims in bankruptcy; collocation procedure; jurisdictional uncertainty. The exceptional rule that public-law claims are not to be the subject of a definitive collocation decision, but only to be noted pro memoria until the competent administrative authority has ruled, presupposes that the competence of the civil courts is clearly excluded. Where it remains uncertain whether the disputed question falls within the jurisdiction of administrative authorities or civil courts, there is no basis for withholding a collocation decision; the matter must then be dealt with in the ordinary collocation litigation (consid. 1).
der Kinder bez, . ihrer Vertreter eingegangen worden ist. Um die Einleitung des Widerspruchsverfahrens herbei- zuführen, braucht also die Rekurrentin einfach das Betrei- bungsamt auf das Verfangenschaftsrecht ihres Kindes aufmerksam zu machen. Dies ist durch die binnen zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde geführte Beschwerde in genügender Weise geschehen (ganz abge- sehen von der Frage, ob die Versäumnis der Ansprache- frist durch die )tIutter ungeachtet des virtuell bestehenden nteressengegensatzes dem Kind entgegengehalten werden könnte, wie da 'l Betreibungsamt zu glauben scheint). lJemnach erkennt lie Schuldbetr.-tL KfYfI,kurskamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen. 45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. Eanton :aern. Im Konkurs ist Hur (lann YOln K 0 110 kat i 0 II S Y er f a h l' e n ii her ö f f e 11. t I ich l' e c h t I ich e F 0 r cl e l' U n gen (und Akw8sorien 80lche1') abzusehen, wenn feststeht, dass andere B"hör(lell als die Zh'i!l!erichte' znr Enh;cheidung darüber zll:' tändii! Find. Dan;; la faillite il Il'Y a lieu de lSuppl'imer la proee lure cie co11o- cation pour les crbmc88 de 4roit publ?'c (et kurs accessoires) 'Iue s'il est etabli qne Ies constatations y l'elatiyes ressortissent a (i'autres antorites qu'aux triblUlanx ciYils. Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento li eolloeazione peI' i credit-i di diriuo p-ubblico (e loro accessori) solo ove risulf.i, ehe le oontestazioni, ehe Ii ooneerl1OI1O, nOI1 sono (li C'ompetenza dei tribunali eivili. In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern- Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grund- steuern in den Kollokationsplänen bezw. Lastenver- zeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45.
dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte For- derungen fünfter Klasse. Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grund- pfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollo- kationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lasten- verzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen. Die Sch1tldbetreibungs-und Konkurskammet' zieht in Erwägung: Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrecht- liche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollo- kationsvermgung gemacht werden, die dann durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden müsste -das doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu beschränken hätte, sein Urteil bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungs-oder Verwaltungsgerichts- behörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe des Entscheides der zuständigen Verwaltungs-oder Ver- waltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass diese Rechtsprechung durch Art. 119Abs. 3 des seither erlas- senen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom l. Oktober 1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschlies- send an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258, meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vor- schrift, dass die rechtskräftige Feststellung zollrecht- licher Ansprüche auf Grund des vorliegenden Gesetzes
178 t chuldbetreibungs-und Korurursrecht. :S-o 45. für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetrei- bungs-und Konkursverfahren verbindlich ist , ist von den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zmn Zweck aufgestellt worden, eine bei der Anwendung des SchKG aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern, d8.ss die im Betreibungs-oder Konkursverfahren zu treHenden . gerichtlichen Entscheidungen sich über die bereits von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen hinwegsetzen. Dann kann aber aus ihr nicht durch Gegen- schluss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne, zollrechtlicheAnsprüche, über die noch keine rechts- kräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkurs- gericht auszutragen. Dagegen wird jene Rechtsprechung blose durch Zweckmässigkeitserwägungen gestützt und müsste daher aufgegeben werden, sobald sich heraus- stellen sollte, dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet, was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben die Rekurrenten zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu können. Die Ausschaltung desKonkursgerichtes von der Entscheidung über Konkurseingaben lässt sich natür- lich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beur- teilenden' Streitfragen die . Zuständigkeit der Zivilgerichte unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ausge- schlossen ist, wie dies im Falle des Präjudizes zutraf. Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er anschliesst, grundpfandversichert sei, ;zweifellos vom kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht. Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichte oder aber die Zivilgerichte, ist nach den Aus- führungen der Vorinstanz weder durch die kantonale Gesetzgebung geordnet noch durch die bis1;lerige Recht- sprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei- Sehmdbetreibungs-und. . N-4G. -17 . chender Grund dafür vor, von Kollokationsverfügunge' . über das Grundpfandrecht für die streitigen' Steue: zUf!Cbläg abzusehen, und können. sich die Rekurrenten: nicht mit Fug dagegen beschweren, auf den Weg der gerichtlichen KollokationSJrlage gedrängt zu werden. Dem:rtaek erkennt die Sck-uUlbet,..-'lt. Konlcu.rskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 46. Enta,b.eid vom 2. November 1931 i. S. Federspiel. Ge w a h r sam der mit ihrem Ehema.nn im gemeinsamen Haus- halt lebenden Ehe fra u sm gemeinsam benützten Hausrat : beurteilt sich unabhängig von dem zwischen den Ehegatten geltenden Güterstand (Änderung der Rechtsprechung). Art. 100 f. SchKG.. La qUestion de la possession par Ja Jemme des meubles et UBtensilas da menageemployes en commun par las epoux doit re resolue sans egard an regime matrimonial (modifica.tion de la juris- prudence . Art. 106 LP. D quasito se Ja moglie possegga dei mobili e uten.sili domestici usati in comune da ooniugi ehe convivono ha da essere risolto indipendentemente!dal regime dei beni esistente fra essi (modifica.zione dells giurisprudenza) Art. 106 LEF. A. -Am 31. August 1931 pfändete das Betreibungsamt! Davos in der Betreibung des Rekurrenten gegen den Schuldner Salm verschiedenen in der Wohnung des Schuldners befindlichen Hausrat, der' von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurde. Als das Amt dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG ansetzte, führte dieser hiegegen Beschwerde mit der Begründung, die Drittansprecherin habe nicht Gewahr- sam an den angesprochenen Objekten,da sie mit dem Schuldner unter dem gesetzlichen Güterstand lebe ; . der (von den Eheleuten Salm angerufene) Gütertrennungs-