Art. 96 SchKG; Art. 578 ZGB; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Bestreitung der Masseschuld: Die Aufsichtsbehörden können nur entscheiden, ob eine an sich unbestrittene Forderung als Masseverbindlichkeit zu behandeln sei. Bestreitet die Masse nicht bloss die Rangordnung oder Verteilung, sondern ihre Zahlungspflicht als Schuldnerin überhaupt, so fällt die Frage ausserhalb der betreibungsrechtlichen Aufsicht und in den Bereich des materiellen Steuer- bzw. Verwaltungsrechts. Erst nach rechtskräftiger Feststellung der Zahlungspflicht kann die Masseschuldfrage betreibungsrechtlich geprüft werden (consid. 1).
182 Schuldbebeiblmp-1IIlIi Ko l(. 'f. was genügt, um ihr den Anspruch auf die Belt1agtenroDe im Widerspruchsprozess zu verschaHen (BGE 40 fiI 333- und dortige Zitate). Selbstverstindlieh wird damit der Beweislastvel'teilung und. der Anwendbarkeit der Art. 193 und 196 ZGB in diesem Prozess in keiner Weise vorge- griffen. Demnach erUam dM 11l1dbetr.-'U. KQ!labrs : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreihungs-und Konkuf3r8chl PoursuiLe e Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 47. Entscheid. vom 18. Newember 1931 i. S. Liquid.a.tioDamasse A. Vicari. Geltendmachung einer Stenerforderung als Masseschuld gegen- über einer Liquidationsmas.se (Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung) und Bestreitung der Masse, dass sie Steuerschuld- nerin sei: Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zum Entscheid über die Zahlungspflicht der Masse. Impöt reclame PRl' le fisc a titre de dette de la masse (concordat par abandon d'actif). -Contestation par Ia masse de sa qualite de debitrice. Incompetence des autorites de surveillance pour decider si la masse doit payer cet impöt. Imposta il cui pagamento EI chiesto dal fisco, quale debito delia massa, in un concordato mediante cessione degli attivi. La massa contesta di dover I'imposta. Non compete alle autorita di vigilanza di decidere se l'imposta sia dovuta dalla massa. A. -Am 25. November 1926 wurde der Nachlass- vertrag gerichtlich bestätigt, durch welchen A. Vicari seinen Gläubigem seine Aktiven abtrat, u. a. eine Anzahl grundpfandgesicherter Forderungen. Für die Jahre 192'7, 1928 und 1929 meldete Vicari diese Forderungen beim Steuerregiater der Gemeinde Köniz an. Der Staat Bem AB 57 m -1931
RchuldbetrE'ibungs. und Konkursrecht. N0 47. beanspruchte hiefür in der Folge Kapital-und Zusehlags- steuern für die genannten drei Jahre in Höhe von insgesamt
Fr. 75 C'ts. und zwar von der Liquidationsmasse. Der Aachwalter bezahlte einen Betrag von 81 Fr. 35 Cts. und bestritt die Mehrforderung. Als der Staat für die letztere Betreibung gegen die Masse anhob, schlug diese Recht vor. Ein Rechtsöffnungsbegehren des Staates wurde vom Richter wie folgt erledigt ;
186 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 47. Steuerforderung (; wie andere Kurrentforderungen am Liquidationsergebnis teilnehmen lassen , bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Liquidator diese Forderung nur als Forderung gegenüber dem Kridaren, nicht aber gegen- über der Masse anerkennt. Das genügt, um den Anspruch des Staates Bern überhaupt als bestrittenen zu behandeln, sodass zunächst einmal die Zahlungspflicht der Masse festgestellt werden muss. Hiefür sind aber die Aufsichts- behörden nicht zuständig. Ob es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Objektsteuer handelt und ob dieser Umstand in Verbindung .mit der Tatsache, dass das besteuerte Objekt sich während der in Frage stehenden Periode im Besitz der l Iasse befand, zur Folge hat, dass die Masse für die Steuer aufzukommen hat und nicht der Gemeinschuldner, alles das sind Fragen nicht des Betrei- bungs-, sondern des Steuerrechtes und infolgedessen nicht von den Aufsichtsbehörden im Konkurswesen zu beant- worten. Erst wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden, eventuell das Verwaltungsgericht in 'einem g e gen die M ass e gerichteten Verfahren den Bestand der geltend gemachten Forderung rechtskräftig festgestellt haben, hat man es mit einer unbestrittenen l) Forderung zu tun, und erst dann können nötigenfalls die Aufsichtsbehörden angerufen werden zum Entscheid darüber, ob eine Masse- schuld vorliegt oder nicht. Gegenwärtig aber enthalten die Akten weder einen Ausweis über eine solche rechts- kräftige Feststelltmg der Zah!ungspflicht der Liquidations- masse, noch ist seitens des Staates Bern auch nur behaup- tet worden, ein solcher Entscheid liege bereits vor ; im Gegenteil wurde in der Beschwerdeschrift selbst ausge- führt, eine direkte Veranlagung der Liquidationsmasse sei nicht erfolgt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : In Gutheissung des Rekut'ses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde nicht ein- getreten, l:ichuldbetreil un!(s.uml KOllknr8redlt. No 48. J8'1 4.s. l!!hc:lteJ4 TOm 2. Dezember 1981 i. S. Gubser. Eine vor Ablauf der dem betriebenen Schuldner laufenden Aus- schJagungsfrist volIzogene A r res t i e run g 0 der P f ä n . dun g des Erb a n t eil s. f ä I I I; als gegenstandslos geworden da hin. wenn der Schuldner hel'llaeh (rechtzeitig) die Aus 8 chi a gun gerklärt. 96 SehKG; 578 ZGB. Le Btquestre ou la saisie de8 d1'oits du tUbiteui' clans une 8ucccssion non parlagk. mame operes avant l'expil'ation du IleIai tlo repudiation, deviennent caaucs faute d'objet. si ie debiteUI' rWpudie Ia suooession an temps utile. Art. 96 LP; 678 ce. II sequestro 0 ilpignoramento dei diritti dei debitore su una suooessione indivisa, eseguiti prima ehe sia scaduto il tennine per rinunciare, decadono per maneanza d'oggetto se il debitore rinuncia tempestivamente alla suecessione. ,Art. 96 LEF ; art. 578 ce.) A. -Am 29. Dezember 1930 vollzog das Betreibungs- amt St. Gallen auf Verlangen des Rekun'enten gegen den Schuldner Karl Krupitzka einen Arrest No. 108 auf den Erbteil des Schuldners am Nachlass seines in St. Gallen verstorbenen Vaters. Ein gleicher Arrest (No. 2) wurde am 10. Januar 1931 zu Gunsten des Gläubigers Blöchlinger vollzogen, der seine Rechte in der Folge dem ReklUTenten abgetreten hat. Der Arrest No. 108 wurde am 2. J ebruar und der Arrest No. 2 am 30. März 1931 in eine Pfändung umgewandelt. Unterm 4. März, 1931 schlugen der Schuldner und in der Folge auch die übrigen Kinder des Verstorbenen den Nachlass aus, während die Witwe Krupitzka-Kuhne ihn antrat. B. -Als das Betreibungsamt den Schuldner davon benachrichtigte, dass es auf Grund von Art. 132 SchKG und Art. 9 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens ersucht habe, führten sowohl der Schuldner als auch Witwe Krupitzka