Art. 96 SchKG; Art. 560, 566, 578 ZGB; effect of a timely disclaimer of inheritance on earlier arrest or seizure of the hereditary share. The called heir acquires the estate only provisionally; the acquisition is subject by law to the potestative condition of disclaimer. The right to disclaim is strictly personal and cannot be barred by creditors by reason of a prior arrest or seizure. If the disclaimer is not challenged under Art. 578 ZGB, it is effective erga omnes and extinguishes the hereditary vocation ex tunc, so that arrests and seizures of the inheritance share lapse for lack of object. If the disclaimer is successfully challenged, the estate is not realized on the seized share but goes to official liquidation under the rules on succession liquidation.
186 Schuldhetreibungs, und Konkursrecht. N0 47. Steuerforderung (; wie andere Kurrentforderungen am Liquidationsergebnis teilnehmen lassen . bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Liquidator diese Forderung nur als Forderung gegenüber dem Kridaren, nicht aber gegen- über der Masse anerkennt. Das genügt, um den Anspruch des Staates Bern überhaupt als bestrittenen zu behandeln. sodass zunächst einmal die Zahlungspflicht der Masse festgestellt werden muss. Hiefür sind aber die Aufsichts- behörden nicht zuständig. Ob es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Objektsteuer handelt und ob dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass das besteuerte Objekt sich während der in Frage stehenden Periode im Besitz der l 'Iasse befand, zur Folge hat, dass die Masse für die Steuer aufzukommen hat und nicht der Gemeinschuldner, alles das eind Fragen nicht des Betrei- bungs-, sondern des Steuerrechtes und infolgedessen nicht von den Aufsichtsbehörden im Konkurswesen zu beant- worten. Erst wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden, eventuell das Verwaltungsgericht in 'einem g e gen die M ass e gerichteten Verfahren den Bestand der geltend gemachten Forderung rechtskräftig festgestellt haben, hat man es mit einer unbestrittenen Forderung zu tun, und erst dann können nötigenfalls die Anfsichtsbehörden angerufen werden zum Entscheid darüber, ob eine Masse- schuld vorliegt oder nicht. Gegenwärtig aber enthalten die Akten weder einen Ausweis über eine solche rechts- kräftige Feststellung der Zah ungspflicht der Liquidations- masse, noch ist seitens des Staates Bern auch nur behaup- tet worden, ein solcher Entscheid liege bereits vor ; im Gegenteil wurde in der Beschwerdeschrift selbst ausge- führt, eine ( direkte Veranlagung der IJquidationsmasse sei nicht erfolgt. Demnach erkennt die Rckuldbetr.-u. Konkurskammer : In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde nicht ein- getreten. S"huldbetreibungs.mul Koukur.redlt. lI;o 48.
188 Splmldb"tl'"ibutlg . und Knnkursrecht. No 48. dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändungen aufzuheben und sowohl die angehobenen Betreibungen wie auch die Arreste als dahingefallen zu erklären, sowie das Verfahren gemäss Art. 132 SchKG einzustellen; eventuell sei den Gläubigern Frist zur Anfechtung der Ausschlagung gemäss Art. 578 ZGB anzusetzen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, immerhin mit dem Beifügen, dass der Gläubiger die aus der Pfändung erwachsenen Rechte nicht weiterverfolgen könne, solange über die Anfechtbarkeit der Ausschlagung vom ordentlichen Richter nicht entschieden sei. O. -Hiegegen wurde sowohl von den Beschwerde- führern als vom Gläubiger rekurriert, von den el'Stern mit dem Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde, vom Gläubiger mit dem Begehren, die erste lnstanz anzuweisen, unverzüglich das Verwertungsverfahren zu bestimmen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat beide Rekurse abgewiesen, worauf der Gläubiger an das Bundesgericht gelangte unter 'Wiederholung seines' vor der Vorinstanz gestellten Antrages. D,ie Sckuldbetreib'u,ngs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent geht davon aus ein Erbe, dessen Erbteil l-tl'l'estiert oder gepfändet worden sei, könne die Erbschaft nicht nachträglich zum Nachteil des Arrest-oder Pfän- dungsgläubigers ausschlagen.; eine solche Ausschlagung sei eine nach Art. 96 SchKG nichtige Verfügung über den gepfändeten Gegenstand. Nur uiejenigen Gläubiger, die den Erbteil nicht schon arrestiert oder gepfändet hätten, seien auf den Weg der Klage nach Art. 578 ZGB ange- wiesen. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtiim,lich : Allerdings erwirbt der berufene Erbe nach Art. 560 ZGB die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes. Allein dieser Erwerb ist nicht definitiv; er ist -ebenfalls von Gesetzes wegen, Art. 566 ZGB -auflösend bedingt durch dit, Möglichkeit des Erben, die Ausschlagung, Schurdbetreihung"" und KOllkul'srechL :';0 48, 1 K ' zu erklären. Definitiv erworben ist eine (nicht offensicht- lich überschuldete) Erbschaft erst in dem Moment, in welchem der Erbe die Annahme erklärt hat oder die Aus- schlagungsfrist unbenützt abgelaufen ist. Wird der Erbteil schon vor diesem Zeitpunkt arrestiert oder gepfändet, so steht dieser Umstand einer Ausschlagung nicht entgegen. ebenso wenig wie eine schon vorhnr erfolgte Eröffnung des Konkurses über den Erben. Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist ein höchstpersönlicher Behelf, der em berufenen Erben ermöglicht, sich der mit der Erbenstellung verbundenen Haftung für die Schulden des Erblassers zu entschlagen, und seine Ausübung kann daher dem Erben von seinen Gläubigern nicht verwehrt werden. Den Gläubigern steht lediglich die in Art. 578 ZGB vorgesehene Klage auf Anfechtung der Ausschlagung mit den dort umschriebenen 'Wirkungen zu Gebote. Es bestehen daher nur zwei Möglichkeiten : Entweder wird die Ausschlagung nicht gestützt auf Art. 578 ZOB angefochten. Dann kann sie vom Aus- schlagenden allen Gläubigern, auch solchen, die eine Pfändung seines Erbteils erwirkt haben, entgegengehalten werden. Durch die Ausschlagung wird die Erbberufullg des Schuldners rückwirkend beseitigt. Pfändung und Arrest, die vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirkt worden sind, fallen daher als gegenstandslos dahin. Oder aber die Ausschlagung wird mit Erfolg gemäss Art. 578 ZGB angefochten. Damit ist indessen den ob- siegenden Gläubigern nicht freie Bahn gegeben für die Verwertung des von ihnen gepfändeten Erbanteils, viel- mehr gelangt dann gemäss Art. 578 Abs. 2 ZGB die ganze Erbschaft zur amtlichen Liquidation (Art. 595 f. ZOB) und Verteilung des allfälligen Aktivüberschusses nach Massgabe von Art. 578 Abs. 3 ZGB. Ob daher die Ausschlagung angefochten wird oder nicht, so sind die vom Rekurrenten erwirkten Arreste und Pfändungen hinfällig geworden, sodass eine Bestimmung des Verwertungs verfahrens nicht mehr in Frage kommt.
190 Schuldbetreibungs-und Konkursl'echt. N0 Mi. Es ist Sache des Rekurrenten, nunmehr die -von ihm bereits vorsorglich anhängig gemachte -Klage auf An- fechtung der Ausschlagung durchzuführen und hemach, wenn er obsiegt, Befriedigung bei der amtlichen Liqui- dation zu suchen, sowie allenfalls beim zuständigen Richter den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass Erbschaftsaktiven beseitigt würden. Demnach erkennt die Schuldbetr. -und Kcmkur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 49. Entscheid 'om 3. Dezember 1931 i. S. Edler, Liquldator der Ä.-G. Bugo Binder. An der A b ä n der u n gei n e r K 0 11 0 kat ion s v e r- füg u n g. i n e r haI b der Auf 1 a g e f r ist (Be- schwerdefl'lBt) WIrd der Konkursverwalter nicht durch eine K?llokationsplananfechtungskla.ge gehindert, die erst erhoben WIrd, nachdem er irgendwie den Willen geäussert hat, eine Änderung vorzunehmen (Konkursverordnung Art. 65). L'administrateur de la faillite peut modifier une dOOision de collocation pennt le delai du depöt (delai d'opposition), malgre une actIon en contestation de l'etat de collocation Iorsqu'il avait, deja. avant l'ouverture de cette action, mani feste d'une maniere quelconque son intention de proceder a une modification (art. 65 ord. admin. off. de faill.). L'amministratore deI fallimento puo modificare una decisione relati:a ana gr uatoria dnrante il termine di deposito (termme d OpposIZlone), malgrado l'esiBtenza d'una domanda giudnziaria. d modificazione della. graduatoria, quando abbia manlfestato 11l qualche modo l'intenzione di procedere alla n:onificazione giä. prima dell'introduzione della domanda giudi. zmrJa (art. 65 reg. aID. uffici dei fallimenti). A. -Am 23. Januar 1931 wurde der A.-G. Hugo Binder in Roggwil eine Nachlasstundung bewilligt. Auf den Schuldenruf hin meldete die Bank Wegelin Cle in St. Gallen am 13. Februar eine Kontokorrentforderung von 30,628 Fr., Wert 23. Januar 1931, an mit dem Bei- fügen: (( Zu deren Sicherstellung hat uns die Firma Hugo Schuldbetreibung"-uud Konkursre()ht. N I 41). l!l! . Rinder A.-G. ihre nachstehenden Forderungen abgetreten: 47,860 Fr. 45 Cts. Forderungen aus geliefel'ten Waren It. Verzeichnis (9 Blätter und Sammelborderall). 15,722 Fr. 95 Cts. Tratten gegen geliefel'te Waren lt. Verzeichnis (5 Blätter und Sammelbordereau). 3,500 Fr. Fakturawert der im Lagerhaus der Stadt St. Gallen auf unsern Namen eingelagerten 3 Ballots Wollgarn Zephir. Den übererlös aus den Konto-Korrent-:Forderungen der Herren earl Specker CIe, Zürich und des Schweizerischen Bankvereins St. Gallen. 2,835 Fr. siehe Vel'trag im KontokOlTent. Akzept der Firma Heinrich Schurter, Hittnau ... ) Das Nachlassverfahren führte zu Abschluss und Bestä- tigung eines Nachlassvertrages mit Abtretung des Aktiv- vermögens an die Gläubiger zur Liquidation. Wie im Nachlassvertrage vorgesehen, erstellte der Liquidator einen Kollokationsplan ; hieffu veranstaltete er keinen neuen Schuldenruf, holte jedoch in der Voraussicht, dass bei der Bank Wegelin Cie abgetretene Guthaben eingegangen seien, einen neuen Rechnungsauszug derselben ein, der am 24. Juli erstellt wurde und einen Saldo von 19,976 Fr. erzeigte. Zugunsten der Bank Wegelin Cie wurden Kollokationsverfügungen getroffen über eine Forderung von nur 19,976 Fr. bezw. 17,428 Fr. 50 Cts. (von der Auffassung ausgehend, dass der ursprüngliche Mehrbetrag durch die inzwischen erfolgten Eingänge abgetretener Guthaben getilgt worden sei) ; hieffu wurden Pfänder im Werte von 3,016 Fr. zugelassen, dagegen weitere Pfänder abgewiesen und dementsprechend eine Restforderung von 14,412 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse zugelassen. Während der Auflage des Kollokationsplanes vom 4. bis 14. September erfuhr der Liquidator, dass die Abtretungen an die Bank Wegelin Cle zum Teil erst nach Stellung des Nachlasstundungsgesuches stattgefunden hatten. Hie- von machte er am Vormittag des 11. September dem Vertreter eines andern Konkursgläubigers, nämlich der