Art. 65 KV; amendment of a collocation decision during the objection period notwithstanding a pending challenge. The prohibition on altering a collocation ruling after proceedings have begun presupposes that the challenger has already effectively seized the matter before the estate's intent to amend has been outwardly manifested. A mere internal decision is insufficient, but formal republication or completed notification of the amended plan is not required. The rule is intended to prevent abusive pre-emption of the estate's correction of erroneous collocations and to protect the collective interests of creditors; it does not grant an individual creditor a vested right to the first filing of a challenge where the amendment was already externally indicated (consid. 2).
190 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 49. Es ist Sache des Rekurrenten, nunmehr die -von ihm bereits vorsorglich anhängig gemachte -Klage auf An- fechtung der Ausschlagung durchzuführen und hemach wenn er obsiegt, Befriedigung bei der amtlichen Liqui dation zu suchen, sowie allenfalls beim zuständigen Richter den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen, wenn er Grund zur A.nnahme hat, dass Erbschaftsaktiven beseitigt würden. Demnach erkennt die Schuldbetr. -und Kookur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 49. Entscheid "om S. Dezember 1981 i. S. Edler, Liquläator der A.-G. Bugo Binder. An der A b ä n der u n gei n e r K 0 11 0 kat ion s v e r- füg u n g. i n er hai b der Au fl a g e f r ist (Be- schwerdefrist) WIrd der Konkursverwalter nicht durch eine llolmtionsplananfechtungsklage gehindert, die erst erhoben wird, nachdem er irgendwie den Willen geäussert hat, eine Änderung vorzunehmen (Konkursverordnung Art. 65). L'administrateur de la faillite peut modifier une decision da collocation pennt le d6lai du depöt (delai d'opposition), malgre une actIon en contestation de l'etat de collocation lorsqu'il avait, d6ja avant l'ouvertura da cette action mani: feste d'une maniere quelconque son intention de proner a une modification (art. 65 ord. admin. off. de faill.). . L'ammiuistratore deI fallimento puö modificare una decisione relatinra al,Ia gr uatoria durante il termine di deposito (termme d oppOSIzlOne), malgtado l'esistenza d'una domanda giunziaria. d modificazione del1a. graduatoria, quando abbia manifestato III qualche modo l'intenzione di procedere alla n:onificazione gia prinla delI'introduzione della domanda giudi- zlarJa (art. 65reg. am. uffici dei fallimenti). A. --Am 23. Januar 1931 wurde der A.-G. Hugo Binder in Roggwil eine Nachlasstundung bewilligt. Auf den Schuldenruf hin meldete die Bank Wegelin Cie in St. Gallen am 13. Februar eine Kontokorrentforderung von 30,628 Fr., Wert 23. Januar 1931, an mit dem Bei- fügen: Zu deren Sicherstellung hat uns die Firma Hugo Schuldbetreibung"', und Konknrsr"cht .. N° 41 i , l!ll Rinder A.-G. ihre nachstehenden Forderungen abgetreten: 47,860 Fr. 45 Cts. Forderungen aus gelieferten Waren It. Verzeichnis (9 Blätter und Sam melborderau). 15,722 Fr. 95 Cts. Tratten gegen gelieferte Waren lt. Verzeichnis (5 Blätter und Sammelbordereau). 3,500 Fr. Fakturawert der im Lagerhaus der Stadt St. Gallen auf unsern Namen eingelagerten 3 Ballots Wollgarn Zephir. Den 'Obererlös aus den Konto-Korrent-Forderungen der Herren Carl Specker Cle, Zürich lmd des Schweizerischen Bankvereins St. Gallen. 2,835 Fr. siehe Vertrag im KontokOlTent. Akzept der Firma Heinrich Schurter, Hittnau ... Das Nachlassverfahren führte zu Abschluss und Bestä- tigung eines Nachlassvertrages mit Abtretung des Aktiv- . vermögens an die Gläubiger zur Liquidation. Wie im Nachlassvertrage vorgesehen, erstellte der Liquidator einen Kollokationsplan ; hiefür veranstaltete er keinen neuen Schuldenruf, holte jedoch in der Voraussicht, dass bei der Bank Wegelin Cle abgetretene Guthaben eingegangen seien, einen neuen Rechnungsauszug derselben ein, der am 24. Juli erstellt wurde und einen Saldo von 19,976 Fr. erzeigte. Zugunsten der Bank Wegelin Cie wurden Kollokationsverfügungen getroffen über eine Forderung von nur 19,976 Fr. bezw. 17,428 Fr. 50 Cts. (von der Auffassung ausgehend, dass der ursprüngliche Mehrbetrag durch die inzwischen erfolgten Eingänge abgetretener Guthaben getilgt worden sei) ; hiefür wurden Pfänder im Werte von 3,016 Fr. zugelassen, dagegen weitere Pfänder abgewiesen und dementsprechend eine Restforderung von 14,412 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse zugelassen, Während der Auflage des Kollokationsplanes vom 4. bis 14. September erfuhr der Liquidator, dass die Abtretungen an die Bank Wegelin Cle zum Teil erst nach Stellung des Nachlasstundungsgesuches stattgefunden hatten. Hie- von machte er am Vormittag des 11. September dem Vertreter eines andem Konkursgläubigers, nämlich der
19:! Schul lhotreibungs und Konkul'srecht. N° 49. Firma Chessex 0 te , der sich zur Einsicht des Kol- lokationsplanes einfand, Mitteilung. Und nachmittags 2 Ulu. zog der Liquidator den Vertreter von Chessex Oe zu einer Besprechung im Hotel Hecht in St. Gallen über die Kollokation der Bank Wegelin Cie bei, zu welcher er die fachmännischen Beiräte (Textilwaren- fabrikanten) einberufen hatte, die ihm gemäss dem Nach- lassvertrag von der Gläubigerversammlung beigegeben worden waren. Von hier begab sich der in St. Gallen domizilierte Vertreter von Chessex cte auf sein Bureau und verfasste ein Gesuch an das Friedensrichteramt Arbon um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes gegen die Bank Wegelin cte betreffend Anfechtung des Kolloka- tionsplanes im Nachlass-bezw. Liquidationsverfahren über die Hugo Binder A.-G., das dann zwischen 3 und 4 Uhr bei der Post aufgegeben wurde. Ebenfalls in der gleichen Stunde gab der Liquidator folgendes Schreiben an den Vertreter von Chessex Cie zur Post: ( Betr. Abänderung des Kollokationsplanes der A.-G. H ngo Binder, Roggwil. Dem Unterzeichneten sind in letzter Stunde Dokumente in die Hände gelangt, die eine Abänderung des Kolloka- tionsplanes bedingen. Es betrifft dies die pfandgedeckten Forderungen der Firma Wegelin ('ie St. Gallen. Auf Grund dieser Dokumente. sind pfandgedeckte For- derungen dieser Firma in die 5. Klasse eingereiht worden. Die Neuauflage des Konokntionsplanes wird öffentlich bekanntgegeben ... )) Gleiche Schreiben richtete der Liquidator in der fol- genden Stunde auch an diejenigen andern Konkurs- gläubiger, welche vom Kollokationsplan Einsicht genom- men hatten. Ferner begab er sich noch am gleichen Nachmittag auf die Bank Wegelin Cie zur Besprechung über deren Kollokation, worauf die Bank Wegelin Cie ttnl Abend ein gleichartiges Gesuch um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes gegen die Liquidationsmasse der A.-G. Hugo Binder an das Friedensrichteramt Arbon ""huldbetre;bllllg". und Konkursrel"ht. So 49. 10;, richtete. Am 14. September schrieb der Liquidator an die Bank Wegclin eie: ( In Bestätigung unserer münd- lichen Bekanntgabe an Sie, anlässlich der m 11. os. : Its. in Ihrem Bankhaus mit Ihnen gehaltenen Besprechung unter Gegenwart der beiden Herren Beiräte ... diene I hucu zur Kenntnis, dass zuiolge in letzter Stunde aufget tHchtell Belegen Ihre gesamte Forderung mit 30,628 Fl'. durch Änderung des Kollokationsplanes der A.-G. Hugo Binder in die V. Klasse versetzt werden musste.) Der bezüglich ' Nachtrag des Kollokationsplanes wurde t'l'Rt am 2;1. Nep- tember aufgelegt. B. -Mit Beschwerde vom 14. September stellte die Firma Chessex Cie den Antrag: Der Sachwalter habp materiell die Kolloziertmg des Bankhauses Wegelin eie so zu lassen, wie dies dem erstmals aufgelegten Plane entspricht. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs hat am 19. Oktober diesen Beschwerdeantrag zugesprochen. D. -Diesen Entscheid hat der Liquidator an daR Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf gänz- liche Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konk'urska1nmel' zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat den Beschwerdeantrag unter An- wendung des Art. 65 KV und in Anlehnung an das Präjudiz in BGE 38 S. 743 Sep.-Ausg. 15 S. 373 beurteilt. Nach Art. 65 KV darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung auch innerhalh der Beschwerdefrist nicht mehr abändern, sobald einmal eine Klage gegen die Konkursmasse angehoben ist. 1m angeführten Präjudiz ist zunächst ausgesprochen worden, dass das gleiche auch gelte, sobald von einem KonkurR- gläubiger eine Klage gegen einen andern auf Wegweisung aus dem Kollokationsplan erhoben ist. Hieran ist fest- zuhalten, ja es ist zu. sagen, dass die Vorschrift des Art. 65
194 Schuldbetl'eibungs-und Konkursrecht. No 49. KV gerade im Hinblick auf diesen Fall aufgestellt zu werden verdiente, während im Falle der Klage des weg- gewiesenen Konkursgläubigers auf Zulassung kein zu- reichender Grund für das Verbot der nachträglichen Änderung der angefochtenen Kollokationsverfügung er- sichtlich ist, und zwar weder im Sinne einer noch weiter- gehenden Abweisung, noch der nachträglichen Zulassung, welch letztere im Gegenteil durch Art. 66 KV grund- sätzlich, wenn auch unter gewissen Kautelen, ausdrücklich gestattet ist und daher auch während der Beschwerdefrist nicht verboten sein kann. Im weitern ist in dem ange- führten Präjudiz ausgesprochen worden, dass im Sinne des Art. 65 KV von der Abänderung einer Kollokations- verfügung erst dann gesprochen werden könne, wenn der Auftrag zur Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Planes an die Druckerei des kantonalen Amtsblattes abgesandt worden ist. (Hiebei wäre entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Absendung an das kantonale Amtsblatt auch da als genügend anzusehen, wo es ausserdem der Bekanntmachung im Handelsamts- blatt bedarf, weil dieses Erfordernis nur im Sinn einer Kundgabe der Abänderung nach aussen, im Gegensatz zum internen Willensentschluss der Konkursverwaltung, aufgestellt worden ist.) Allein mit Recht weist der Liqui- dator darauf hin, dass hier der Absendung des Druck- auftrages eine Bedeutung beigemessen worden sei, an welche die wenigsten Konkursverwalter denken: wenn, wie hier, der Entschluss der 'Änderung am Freitag, dem Tage des Erscheinens des kantonalen Amtsblattes gefasst werde, dränge sich dem Konkursverwalter schlechterdings nicht der Gedanke auf, es eile nun mit der Absendung des bezüglichen Druckauftrages, der ja ebensogut erst 5 Tage später erteilt werden kann, um noch für die fol- gende Nummer des Amtsblattes berücksichtigt zu werden. In der Tat ist es eine Erfahrungstatsache, dass Konkurs- beamte, die mehrere Druckaufträge zu erteilen haben, dies in einer Sammelsendung tun und mit derselben Schuldbetreibung.;. und Konkurs!'""h!. N° 49, 195 zuwarten, bis alle Aufträge beisammen snnd. Hievon abgesehen ermöglicht das Abstellen auf die Absendung des Druckauftrages' Missbräuche: Könnte doch ein Konkursgläubiger, der den Kollokationsplan gerade in dem Moment einsehen will, wo die Abänderung (nach- trägliche Wegweisung eines andern statt ursprünglicher Zulassung) darin 'verurkundet wird, sich die Vorteile aus der Abänderung aneignen, indem er rasch ein Gesuch um. Anordnung des Sühnevorstandes abfasst und ab- sendet ; 'ja es könnte sogar ein 'Mitglied des Gläubiger- ausschusses, das bei der Beschlussfassung über die Abän- derung mitzuwirken berufen ist, die beschlossene Abän- derung für die Konkursmasse dadurch illusorisch machen, dass er unverzüglich eine solche Vorkehr trifft oder einen andern. Konkursgläubiger dazu anstiftet. Freilich kann zur Abänderung einer Kollokationsverfügung im Sinne der angeführten Vorschrift noch nicht der blosse Ent- schluss des Konkursverwalters genügen, solange er ein innerer Vorgang bleibt und nicht in irgendeiner Weise in die Aussenwelt getreten ist. Ob und wann letzteres eingetreten sei, kann im einzelnen J!'alle Beweisschwierig- keiten bereiten. Sobald aber aus äusseren Vorgängen einigermassen zuverlässig festgestellt werden kann, dass beim Konkursverwalter die Absicht der Änderung einer Kollokationsverfügung obgewaltet hat, darf einzelnen Konkursgläubigern nicht mehr zugestanden werden, ihm die Möglichkeit der Änderung des Kollokationsplanes dadurch abzuschneiden, dass sie ihm durch Klagerhebung zuvorkommen, und so der Konkursmasse den Erfolg der geplanten Änderung vorwegzunehmen. Nicht einmal dar- auf kann es ankommen, ob die Änderung im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits im Kollokationsplan verurkundet worden ist. Gerade im vorliegenden Falle steht dahin, ob der Liquidator den Kollokationsplan nach St. Gallen mitgebracht oder nicht vielmehr zu Hause gelassen und daher überhaupt keine Gelegenheit zur sofortigen Ver- urkundung hatte .. Und doch kann nicht bezweifelt werden,
IlW lkhuldbet,l'cibungs-und Konkur!'l"E'cht-Ko 49, dass schon vor der Absendung des Vermittlungsbegehrens des Vertreters der Beschwerdeführerin feststand, dass die bisherige Kollokationsverfügung über die Forderung und Akzessorien der Bank Wegelin eie durch eine andere t'ITetzt werde Andernfalls hätte der Vertreter von Chessex eie keinen Anlass gehabt, sich bei der Besprechung gegen eine materielle Abänderung zu verwahren, was getan zu haben er selbst zugibt, und wäre vor allem die Eile nicht verständlich, mit welcher er sich auf sein Bureau zurück- begab, jenes Begehren verfasste und unverzüglich auf die Post tragen liess, und ebensowenig wäre es möglich gewesen, dass der Liquidator ihm die Abänderung schon in der gleichen Stunde hätte schriftlich bestätigen können, obwohl er zunächst sich nach einer Schreibgelegenheit !mlsehen musste. 'Ver bei diesem Wettlauf auf die Post dem andern zuvorgekommen ist, sei ungewiss und werde unge'wiss bleiben, meint der Liquidator, ohne damit dem Vertreter der Beschwerdeführerin nahetreten zu wollen. Für die Vorinstanz lag kein Anlass vo , in Frage zu ziehen, ob dieser unfair gehandelt habe, da Zlun mindesten ver- ständlich ist, dass er es nicht darauf ankommen lassen wollte, dass, wenn andere Konkursgläubiger bereits vor ihm eine gleichartige Klage gegen die Bank Wegelin Cie erhoben und damit die bezügliche Kollokationsverfügung unabänderlich gemacht hätten, diese den Prozessgewinn für sich allein vorwegnehmen, während die Besch werde- führerin andernfalls daran verhältnismässigen Anteil neh- men konnte. -Auf die Verurkundung der Abänderung im Kollokationsplan darf ferner deshalb nichts ankommen, weil es vorkommen kann, dass die Konkursverwaltung zwar zur Abänderung zu schreiten entschlossen ist und ihren Entschluss auch in genügender Weise geäussert hat, ohne sich jedoch unverzüglich auch darüber entscheiden zu können, wie die abgeänderte Kollokationsverfügung zweckentsprechend zu formulieren sei. Auch in einem solchen Falle muss es ihr unbenommen bleiben, von einem Moment zum andern den Konkursgläubigern die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4 9 lll"j Klagerhebung ZU verunmöglichen, um die Vorteile aus der Abänderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Kollokationsverfügung zu Gunsten der Gesamtgläubiger- schaft zu retten, m. a. W. die Vorwegnahme des Fr°zess- gewinnes durch einzelne Konkursgläubiger znm Schnen der Gesamtgläubigerschaft abzuschneiden. DIes schhesst nicht eine Unbilligkeit gegen vigilante Konkursgläubiger in sich : Selbst in denjenigen Kantonen, wo die Anfechtung des Kollokationsplanes umfangreiche Vorkehren mit sorg- fältiger Vorbereitung erheischt, bleiben sie ja his zur Klagerhebung dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen die Konkursverwaltung noch mit der Vornahme der von ihnen erstrebten Abänderung zuvorkomme und so den Anspruch auf Prozessgewinn zunichte mache. Umso- weniger kann sich wegen des Verlustes der Anwartschaft, auf Prozessgewinn ein Gläubiger beklagen, der nur erst den Gedanken der Anfechtung einer Kollokationsverfügung gefasst und durch blosses Begehren um Anordnung eines Sühnevorstandes hat ausführen können. Wird doch der Anspruch auf Prozessgewinn eingeräumt nicht schon. als Belohnung für die Vigilanz, die ein KonkursgläubIger bezüglich der ungerechtfertigten Zulassung eines andern entfaltet sondern als Vergütung für das Prozesskosten - risiko das er auf sich genommen hat, das sich aber in beschnidenen Grenzen hält, solange es nur -oder nicht einmal -zu einem Sühneverfahren kommt. Vorliegend hat sich übrigens die Beschwerdeführerin auch diesem Prozessrisiko erst ausgesetzt, als ihr Vertreter nicht mehr im Zweifel darüber sein konnte, dass es ohnehin zu einer Abänderung des Kollokationsplanes kommen wnrde. Möchte die Abänderung auch seiner Drohung zugeschrIeben werden den Kollokationsplan anzufechten, so könnte sie hieraus' nach dem Gesagten noch nichts für sich herleiten. Endlich ist es einem offenbaren biossen Redaktions- versehen zuzuschreiben, wenn Art .. 65 Abs. 2 KV durch die Verweisung auf Art. 67 Abs. 3 I. c. den Anschein erweckt, dass die nachträgliche Abänderung deR Kollokn.-
WS Sc!tuldbetreilmngs. und Konkursrecht. N0 41). tionsplanes erfordere, dass (i n ne r t der A n fee h- tun g s f r ist die Bekanntmachung der Auflagung des Kollokationsplanes widerrufen und der abgeänderte Plan wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung ange- ordnet werde ; denn das eine und das andere kann sich als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publika- tionsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben werden muss. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auoh nichts .daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der Auflage des abgeänderten Kollokationsplanes erst im zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde. Bei dieser Betrachtungsweise 'kann dahingestellt bleiben, ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen wird, dass Klage erhoben worden sei. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die erstei:nige Stunden später versandte Kollokationsplan- anfechtungsklage der Bank Wegelin Cle der Abänderung der ,sie betreffenden Kollokationsverfügung nicht ent- gegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich der unmittelbar vorausgegangnnen Besprechung mitgeteilt haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung seitens eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange wirklich an weitergehender Abweisung noch während der Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde von Chessex eie gänzlich abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 00. 199 50. Entsoheid vom 4. ezember 1931 i. S. Betreibungaamt lern-Land. Ge b ü h ren ta r i f. I. Art. 4. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach unter (( laufendem Zins derjenige zu verstehen ist, den der Gläu- biger nicht selbst als ziffernmässig bestimmten Betrag ange- geben hat. (Erw. 1.) 2. Art. 10 u. 11. Können einem Gläubiger die Doppel mehrerer Zahlungsbefehle gemeinsam zugestellt werden und erfolgt die Zustellung durch die Post, so hat er das Porto nur einmal zu bezahlen. (Erw. 2.) Tarif des frais.