SchKG; Beschwerdelegitimation des requirierten Konkursamtes gegen die Aufhebung einer von ihm durchgeführten Steigerung; ein im Auftrag einer Konkursverwaltung handelndes Konkursamt ist zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheids grundsätzlich nicht legitimiert. Die Legitimation steht der requirierenden Konkursverwaltung und den unmittelbar betroffenen Beteiligten, namentlich dem Ersteigerer, zu. Der Beschwerdeentscheid ist diesen Personen zuzustellen; ohne Zustellung kann Rechtskraft nicht eintreten (vgl. Art. 3 Beschwerdeführungsverordnung; Erw. 1).
G Schuldbetreibull !"d' und Konkursrecht. N 2. 2. Entscheid vom 19. Januar 1931 i.S. Xonkui'samt t1ri. Wird die vom requirierten Konkursamte durchgeführte Steigerung auf Beschwerde hin von der ihm übergeordneten Aufsichts- behörde aufgehoben, so ist dieses Konkursamt nicht zur Weiterziehung legitimiert, wohl aber die requirierende Kon- kursverwaltung, welcher der Beschwerdeentscheid, ja schon die Beschwerde selbst zugestellt werden muss, wie auch dem Ersteigerer . Lorsque, a la suite d'une plainte, la vente aux encheres operee par roffice des faillites requis, a eM annulae par l'autoriM de surveillance competente, l'office n'a pas qualiM pour recourir contre cette d6cision. Cette qualiM 80ppartient a. l'administra- tion de la faillite qui a requis la vente et a. laquelle 13 decision da l'autoriM de surveillance et la plainte elle-meme doivent etre communiquees, comme aussi a. l'adjudicataire. Se, dietro recl8omo, uns vendita all'incanto fatta da un ufficio ricbiesto, e stata 80nnullata daU'autorita. di vigilanza, quest'uf ficio non ha. veste' per ricorrere oontro siffatta deoisione. Questa facolta. spetta all'8omministrazione dei f8ollimento, ehe 80veva domandato la veudita, e all'aggiudicatario, a.i quali la. decisione dell'8outorita. di vigilanza eil reclamo dovevano essere comunicati. (Gekürzt.) -Auf Ersuchen des Konkursamtes des Mittellandes des Kantons Appenzell A. Rh. als Konkurs- verwaltung im .Konkurse Nidepnayr brachte das fKon- kursamt Uri die in seinem Konkurskreise befindliche Liegenschaft der Gemeinschuldnerin am 29. September 1930 auf zweite Steigerung, wo der Zuschlag erfolgte, ohne dass. alle Hypotheken gedeckt worden wären. Auf Beschwer- de des letzten Grundpfandgläubigers, Stotzer; hat die Aufsichtsbehörde Uri am 25. November 1930 die Be- schwerde gutgeheissen und die zweite Steigerung aufge- hoben mit der Begründung, dass'vor der zweiten Stei- gerung Art .. 257 Aba. 3 SchKG nicht beobachtet worden sei. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Uri an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung. SchlJldbetreibunga. und Konkursrecht. N° 2. Die Schuldbetreibungs-und Ko' /,kurskammer zieht in Erwägung : Nach ständiger Rechtsprechung sind die Betreibungs- lmd Konkursämter zur Weiterziehung von Beschwerde- entscheidungen der ihnen übergeordneten Aufsichtsbe- hörden regelmässig nur zur Verfechtung eigener Interessen der Beamten legitimiert. Hiefür genügt jedoch, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, nicht schon, dass der Beamte Gefahr läuft, auf Grund des Beschwerdeent- scheides mit einer VerantwortIichkeitsklage bedroht zu werden, da er sich ja zu seinem Schutze noch im Prozess aller Verteidigungsmittel bedienen kann. Auch hat die Vorinstanz nicht etwa in Anwendung von Art. 16 des Gebührentarifes den wiederholten Gebührenbezug unter- sagt. Wieso etwas anderes für ein Konkursamt gelten könnte, welches auf Requisition einer Konkursverwaltung gehan- delt und hiebei Anlass zur Beschwerdeführtmg gegeben hat, ist nicht einzusehen. Gerade in diesem Fall ist die Stellung des Konkursamtes derjenigen des Betreibungs- amtes wesensgleich, da sie dann nicht durch seine Funktion als Konkursverwaltung bestimmt wird. Ist nämlich das Konkursamt Konkursverwaltung, so gilt die erörterte Beschränkung seiner Legitimation zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheidungen nicht, weil es dann die In- teressen der gesamten Gläubigerschaft zu vertreten berufen ist und daher sowohl die Beschwerdeentscheide der über- geordneten Aufsichtsbehörde nicht einfach hinzunehmen braucht, als auch Beschwerdeentscheide anderer Auf- sichtsbehörden, namentlich der einem requisitorisch beauf- tragten Konkursamt übergeordneten, weiterziehen kann, sobald sie den Konkursgläubigern nachteilig sind bezw. sein können (BGE 38 I S. 809 Sep.-Ausg. 15 S. 442). Unter diesem Gesichtspunkte könnte freilich dem Konkurs- amte des Mittellandes Appenzell A. Rh. die Legitimation zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides nicht
Hehnldhetreihungs und Konkursreeht. N° 2. abgesprochen werden. Dass das Konkursamt Uri etwa im Auftrage jenes Konkursamtes Rekurs eingelegt habe, ist in der Rekursbegründung nicht einmal angedeutet. Ja . es steht überhaupt dahin, ob jenes Konkursamt Kenntnis vom angefochtenen Entscheide hat, da die Vorinstanz ihn nur dem Beschwerdeführer Stotzer und dem beschwerde- beklagten Konkursamt Uri zugestellt hat und nicht auch den von der Aufhebung der Steigerung unmittelbar be- troffenen Beteiligten, nämlich der vom Konkursamte Mitteland vertretenen Konkursmasse Nidermayr und dem Meistbieter Walker, deren Veräusserungs-bezw. Erwerbs- geschäft durch den angefochtenen Entscheid vereitelt wird. Art. 3 der Beschwerdeführungsverordnung ist aber nach ständiger Hechtsprechung dahin aufzufassen, dass die Zustellung an alle diejenigen Personen zu erfolgen hat, von denen vorausgesetzt werden muss, dass sie ein legitimes Interesse an der Weiterziehung haben können (BGE 47 III S. 79 und namentlich für Steigerungen 54III S. lOl). Ja richtigerweise hätte die Vorinstanz der Konkursver- waltung und dem Ersteigerer schon Gelegenheit zur Be- schwerdebeantwortung geben sollen (vgl. BGE 54 III S. 47/8). Solange die Zustellung des Beschwerdeentschei- des an die unmittelbar Betroffenen nicht stattgefunden haben wird, kann er nicht Rechtskraft beschreiten, weil sie ihn später immer noch weiterziehen könnten. Um die- sem Zustande der Rechtsunsichnrheit ein rasches Ende zu bereiten, bleibt nichts anderes übrig, als die versäumte Zustellung so rasch wie möglich nachzuholen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkut'skammer: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Schuldbetreihnngs-und Konknrsreebt. N° ; . 3. Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Grädel. Ansprüche an eine private Pensionskasse oder die von einer sol- chen ausbezahlten Versicherungsleistungen sind gemäss Art. 93 SchKG pfändbar, auch wenn die Statuten der betreffenden Kasse mit Genehmigung des Bundesrates die Unpfändbarkeit vorschreiben. Art. 92 Ziff. 9 und 10, Art. 93 SchKG. Les pretentions contre une csisse de retraite privee ainsi que les presta.tions effectuees par une teIle ca.isse sont saisissables, meme si, avec l'approbation du Conseil federru, les statuts de la. caisse prevoient le contrsire. Art. 92 eh. 9 et 10, art. 93 LP. Le pretese contro una ca.ssa. pensioni privata e le prestszioni a.ccordate da essa. sono pignorabiIi anche quando gli statuti delIa cassa, approvati dal Consiglio federa.le, prevedono il contrario. Art. 92 cifra 9 e 10, art. 93 LEF. A. -Der Rekurrent bezieht als ehemaliger Bahnmeister der Berner' Alpenbahn-Gesellschaft eine Pension von 470 Fr. monatlich. Hievon pfändete das Betreibungsamt Bilten am 30. Juni 1930 für eine Forderung des Rekursgegners von 64 Fr. 20 Cts. mangels anderer pfändbarer Aktiven einen Betrag von 35 Fr. pro Monat, wogegen der Rekurrent Beschwerde führte mit der Begründung, seine Pension sei gemäss Art. 92 Ziff. 9 und 10 SchKG und den Statuten der Pensionskasse unpfändbar. B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, worauf der Rekurrent an das Bundesgericht gelangte unter Wiederholung seines Antrages auf Aufhe- bung der Pfändung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :