Art. 2 of the Ordinance of 19 December 1910 on the registration of ownership reservations; Art. 18 SchKG, Art. 21 of the Ordinance; challengeability of an entry made in the wrong register and commencement of the complaint period. An entry of an ownership reservation in a register other than that of the acquirer’s domicile is not absolutely void, but merely voidable by complaint within the statutory period. The registration does not prejudge the substantive validity of the reservation, which may still be contested before the ordinary civil judge. The ordinance does not confer a right to written notification of the registration; knowledge obtained in any manner suffices to trigger the complaint period (consid. 1–2).
60 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 19. urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Ent- scheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorlie- gende Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist, so weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit ausgedehnte Nichtigkeit ;1issbräuchen Tür und Tor öffnen könnte. Dazu darf nämlich 'keinesfalls Hand geboten werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen Retentionsurkunde weiss, welche Gegenstände als Pfand in Anspruch genommen werden wollen, -der sich gegen die später in Verbindung mit einer Betreibung auf Ver- wertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Re- tentionsurkunde nicht -beschwert, -der vielmehr Vor- kehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu pro- zessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zwingt, -der schliesslich die Gültig- keit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm angedrohten Ausweisung zu entgehen, -plötzlich nach Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel der Nichtigkeit allen inzwis.chen vom Gläubiger unter- nommenen Rechtsvorkehren die unerlässliche betrei- bungsrechtliche Grundlage zu entziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht N0 20. 61 20. Entscheid vom 30. Mai 1931 i. S. Gautschi. E i gen t ums vor b e haI t. -Keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentums- vorbehalte, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte. Kein Anspruch des Erwerbers auf schriftliche Mitteilung von der Eintragung. (Art. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentums- vorbehalte, vom 19. Dezember 1910.) Reserve de proprwte. -N'est pas nulle, mais simplement atta- quable l'inscription du pacte de reserve de propriete sur un autre registre que celui du domicile de l'acquereur. L'acquereur n'a pas le droit d'exiger un avis ecrit de l'inscription. (Art. 2 ord. du 19 doo. 1910, concernant l'inscript. des p. de ras. de propr.) Patto di riserva della proprietd. -L'iscrizione d'un patto di riservata proprieta in un registro che non e quello deI domicilio dell'acquirente e impugnabile, ma non radicalmente nulla. ' L'acquirente non ha i1 diritto d'esigere d'essere avvertito per iscritto dell'iscrizione. (Art. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei patti di riserva dens proprietA. ) A. -In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September 1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren ver- schiedener Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentums- vorbehalte in das einschlägige Register ein. Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern zuerst in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren Löschung verlangt; er habe nie zugegeben, in Uznach :l u wohnen. B. -Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, von r.er obern mit Entscheid vom 30. April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der
:';chuldbetreibungs-und Konkursrecht No 20. Beschwerdeführer sei nach eigenem Zugeständnis späte- stens seit November 1930 über den Bestand der Eintra- gungen und ebenso darüber informiert gewesen, dass der Betreibungsbeamte seinem Löschungsbegehren nicht ent- sprechen wolle. Die Beschwerde vom 29. Januar 1931 sei daher verspätet. e. -Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gut- heissung der Beschwerde. Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
der Zuständigkeit durch das Amt nicht abfinden will, Beschwerdeführung binnen 10 Tagen verlangt wird (Art. 2 der Verordnung), so kann und muss dem Erwerber im entgegengesetzten Fall, wo das Amt seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, das Gleiche zugemutet werden. Dabei genügt es, dass der Erwerber auf irgend eine Weise vom Eintrag Kenntnis erlangt hat (Art. 18 SchKG in Ver- bindung mit Art. 21 der Verordnung) ; dass ihm schriftlich Kenntnis von der erfolgten Eintragung zu geben sei, schreibt die Verordnung mit Absicht nicht vor. . 2. - Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent nach seinem eigenen Zugeständnis schon im November 1930 von den angefochtenen Einträgen Kenntnis erhalten. Die Vorin- stanz hat daher seine erst 2 Monate später eingereichte Beschwerde mit Recht als verspätet erklärt. Dieses Ergebnis verhindert indessen, wie bereits ausge- führt wurde, den Rekurrenten auch heute nicht daran, vor dem Richter die materielle Unwirksamkeit dieser Eigentumsvorbehalte geltend zu machen, sofern die Einträge nicht der Vorschrift von Art. 715 ZGB ent- sprachen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.