70 SchnhlbetreibungA-und Konklll'!'lrecht (Zivilabt ilungen). No 21- ren zn schaffen, welches in seinen Wirkungen auch über den Kreis der arn Nachlassverfahren direkt beteiHgten Gläubiger hinaus dem Konkursverfahren gleichgestellt wäre (BGR 53 III S. 85). Und insbesondere hat das Bundesgericht die analoge Anwendung des Art. 214 SchKO über die Anfechtung fraudulöser Verrechnung durch einen Drittschuldner mit einer erst nachträglich, in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, erworbenen ( genforderung aus Gründen gerechtfertigt, die nur gerade auf diese Vorschrift, nicht auch auf die Vorschriften über die paulianische Anfechtung von Rechtshandlungen des Nachlasschuldners zutreffen (BGE 51 II S. 252). Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 28. März 1930 aufgehoben und die Klage abgewiesen. . OFDAG Offset-. Formular-und Fotodruck AG 3000 Rem Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE -LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 22. Intsoheid vom aa. Ma.i 1931 i. S. Eggmann. P f ä n dun g s voll zug ohne Führung' eines Pro t 0 k 0 11 s auf Formular Nr 6: Kann der Piändungsbeamte nicht mit Bestimmtheit behaupten, es sei (von dem bei der Pfändlmg anwesenden Drittansprecher) keine D l' i t t ans p ra c h e erhoben worden, so darf die später (nach mehr als zehn Tagen) erhobene bezw. wiederholte Drittansprache nicht als verspät.et zurückgewiesen werden. Der Drittansprecher darf nicht auf eine schriftliche Eingabe verwiesen werden. Exeeution d'une saisie sans etablissement d'ul1. protocole sur le formulaire n D 6, Revendication formulee (ou renouvelee) plns de dix jours apres. Cette revendication ne doit pas etre ecartee comme tardive, 10rsque l'employe des poursuites ne peut plus decmrer vec certitude si le tiers present s'mit abs- tenu de la formuler lors de l'execution de 1 saisie Le tiers ne saurait etre renvoye a formuler sa revendication pa.r ecrit. E8ecuzione d'un pignorame:nto. -Omessa reda.zione d'un processo- verbale secondo il formulario N° 6. Rivendicazione fatta. (0 rinnovata) piu di 10 giorni dopo. -Esse. non puö essere ritenuta tardiva, se l'ufficia.le procedente non puö dichiarare con certezza, se il terzo rivendicante presente abbia omesso di farm eJ momento deI pignoramento. Il terzo non puo essere tenuto a inoltrare la rivendicazione per iscritto AS III 57 -1931
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. Eine Pfändung des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen Eugen Sigerist-Häberli, an welcher Adolf Beiser teilnahm, wurde am 11. November 1930 dadurch ergänzt, dass.im Ladengeschäft des Rekurrenten Max Eggmann-Schmidt, welches dieser von Sigerist übernommen hatte, fünf Pho- tographieapparate gepfändet wurden. Hievon erhielt der Rekurrent noch gleichen Tages durch seine bei der Pfän- dung (wie auch bei der nach wenigen Tagen folgenden Wegnahme) anwesende Ehefrau Kenntnis. Am 16. De- zember 1930 wurde für BeIser gegen Sigerist auch noch ein Schreibtisch gepfändet, woran sich ein Widerspruchspro- zess über das Eigentum des Rekurrenten am Schreibtisch schloss. AIs in der zweiten Hälfte März 1931 die Verwer- tung der gepfändeten Photographieapparate angeordnet wurde, erhob der Rekurrent Eigentumsansprache an den- selben. Das Betreibungsamt wies diese Eigentumsansprache zunächst als verspätet zUrück, liess sie dann aber noch zu und setzte am 24. März dem BeIser Frist zur Widerspruchs-, klage, nachdem inzwischen die Ehegatten Eggmann beim Vorsteher des Betreibungsamtes vorgesprochen und in glaubhafter Weise behauptet hatten, sie hätten bereits dem Pfändungsbeamten vom Eigentumsanspruch Kennt- nis gegeben, was dieser unterlassen habe, in der Pfändungs- urkunde vorzumerken, wozu der Pfändungsbeamte Kirch- hofer erklärte, es sei möglich, dass ihm dies gesagt worden sei und er dann erklärt habe, der Eigentumsvorbehalt sei schriftlich beim Betreibungsamt geltend zu machen . Gegen die Widerspruchsklagefristansetzung 'führte der Gläubiger BeIser Beschwerde, indem er wesentlich geltend machte, Eggmann habe in die seine Eigentumsansprache nicht erwähnende Pfändungsurkunde schon längst Ein- sicht erhalten, nämlich zunächst, als er (BeIser) ihn zur Vorlegung von Beweismitteln für seine Eigentumsan- sprache am Schreibtisch aufgefordert habe, und hernach am 31. Januar 1931 in der Verhandlung vor dem Gerichts- präsidenten im Widerspruchsprozess über den Schreibtisch. Entsprechend dem Antrage des Betreibungsamtes und Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 73 ohne Eggmann Gelegenheit zur Vernehmlassung. zu gebe , hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 28. AprIl 1931 die Beschwerde gutgeheissen und die Klagefristansetzung wegen Verspätung der Eigentumsansprache aufgehoben. Diesen Entscheid hat Eggmann an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbet1'eibungs-und Konlcu'/'slcammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent gesteht vor Bundesgericht ausdrücklich zu, von der Pfändung der streitigen fünf Photographie- apparate selbst schon am Tag ihres Vollzugns durch seine Ehefrau Kenntnis erhalten zu haben, m deren Anwesenheit sie stattgefunden hatte. Indessen kann seine Eigentumsansprache deswegen nicht als versntet zurnck gewiesen werden, weil im Gegensatz zur Vormstanz mcht angenommen werden darf, die Ehefrau. des Rekurrennen habe die gepfändeten Gegenstände mcht schon gleICh beim Pfändungsvollzuge für den Rekurrenten zu Eigentum angesprochen. In übereinstimmung mit .der V stnnz ist freilich davon auszugehen, die BewelSlast fur diese Anmeldung seiner Eigentumsansprache treffe den Rekur- renten als Drittansprecher. Dagegen kann das Zugeständ- nis des Pfändungsbeamten Kirchhofer, es sei möglich, dass jene Eigentumsansprache angemeldet. worde s.ei, entgegen der Vorinstanz nicht einfach dahm ?enrdint werden dies sei ebenso möglich und wahrschemlich WIe das genteil, m.a:W.fes sei damit nichts bewiesen. Gerade weil stark beschäftigte Pfändungsbeamte regel- mässig nicht mehr mit Bestimmtheit werden sagen önnen, dass eine Drittansprache vor einigen Monaten mcht er- hoben worden sei, und weil ihnen daher nichts anderes übrig bleiben würde, als die blosse Möglichkeit einer solchen Drittansprache zuzugeben, ist ein obligatorisches Formular No. 6 für das ( Protokoll über den Vollzug von Pfändunge eingeführt worden, das eine Rubrik enthält, in welcher die anlässlich des Pfändungsvollzuges namhaft gemachten
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. Ansprachen Dritter aufgezeichnet werden können, aber auch aufgezeichnet werden müssen. Ist dieses Formular beim PfändungsvDllzuge gebraucht worden, so wird ge- stützt auf die darin gemachten Angaben jederzeit später dargetan werden können, ob damals eine Eigentums- ansprache erhoben oder sonstwie namhaft gemacht worden ist oder nicht, insbesondere wird beim Fehlen einer be- züglichen Angabe der Pfändungsbeamte mit Bestimmtheit verneinen können, dass dies geschehen sei. Wird aber das Formular nicht verwendet, das zur Sicherung des Beweises der Vorgänge beim Pfändungsvollzug eingeführt worden ist, und zwar nicht nur zugunsten der Pfändungsbeamten und Gläubiger, sondern auch zugunsten der Schuldner und Dritter, wie gerade die besprochene Rubrik dartut, so darf dies nicht zum Nachteil derjenigen ausschlagen, in deren Interesse die Benützung des Formulares angeordnet worden ist ; insbesondere geht es dann nicht an, demjenigen, der die Erhebung einer Drittansprache anlässlich des Pfändungsvollzuges nachweisen will, den Mangel des Erinnerungsvermögens des Pfändungsbeamten entgegen- zuhalten und damit die Beweisleistung als misslungen zu erklären. Freilich hat die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskammer entsprechend einem, Gesuch am 29. November 1922/22. Januar 1923 das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt ausdrücklich von der Verwendung des Be- treibungsformulares No. 6 dispensiert. Allein dies ist nur geschehen, weil das Betreibungsamt und seine Aufsichts- behörde damals erklären zu' dürfen glaubten, es seien niemals Schwierigkeiten deshalb entstanden, weil der- nicht auf vorgedrucktem Formular, sondern nur in Notiz- büchern für den persönlichen Bedarf des einzelnen Pfän- dungsbeamten verurkundete -Hergang bei einer Pfän- dung nicht genau hätte festgestellt werden können. Keineswegs wollte das Betreibungsamt von der Aufzeich- nung der anlässlich des Pfandungsvollzuges erhobenen oder sonst namhaft gemachten Drittansprachen entbunden werden; im Gegenteil wurde der Dispens an die Bedingung Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2!"!.
geknüpft, dass dafür gesorgt werde, dass die Aufzeich- nungen des Pfändungsbeamten in seinem, Notizbuch die im Formular vorgeschriebenen Angaben umfassen. Nach- dem sich nunmehr herausgestellt hat, dass derartige Angaben nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit notiert werden -aru;onst der Pfändungsbeamte Kirch- hofer aus dem Fehlen einer bezüglichen Angabe in seinem Notizbuch hätte den Schluss ziehen dürfen und müssen, eine Eigentumsansprache sei anlässlich des Pfändungs- vollzuges nicht erhoben worden, anstatt sich hinter dem Mangel an Erinnerungsvermögen zu verschanzen -, darf jener Dispens nicht länger bestehen bleiben. Anderseits erscheint es nicht als angängig, aus dem Fehlen einer An- gabe über eine Drittansprache im Notizbuch des Pfän- dungsbeamten den Schluss zu ziehen, sie sei nicht erhoben worden, wenn der Pfändungsbeamte selbst einen solchen Schluss nicht zu ziehen wagt. Allein aUch abgesehen hievon erweist sich die Argumen- tation der Vorinstanz als rechtsirrtümlich. Zunächst ist es nicht zulässig, daraus, dass der Rekurrent bezüglich des einen Monat später gepfändeten Schreibtisches schriftlich Eigentumsansprache erhoben haben soll, geradezu eine Vermutung zu schöpfen, dass er sich ebenfalls der Schrift- form bedient hätte, wenn er auch hinsichtlich der (einen Monat früher gepfändeten) Photographieapparate einen solchen Anspruch hätte erheben wollen, umsoweniger, als bei der Pfändung des Schreibtisches, anders als bei der in Gegenwart dei' Ehefrau des Rekurrenten vollzogenen Pfändung der Photographieapparate, niemand die Rechte des Rekurrenten zu wahren Gelegenheit hatte. Sodann lässt sich auch daraus nichts gegen den Rekurrenten her- leiten, dass er sich nicht nach dem Schicksal seiner Eigen- tUlll,sansprache an den Photographieapparaten erkundigte, als Widerspruchsklagefrist bezüglich des Schreib- tisches angesetzt wurde ; durfte er sich doch ohne weiteres damit beruhigen, dass die den betreibenden Gläubigern anzusetzende Klagefrist von keinem derselben benützt
76 Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. N° 23. worden sei. Schliesslich dürfte es dem Rekurrenten auch nichts schaden, wenn er bezw. seine Ehefrau vom Pfän- dungsbeamten auf die schriftliche Eingabe der Eigentums- ansprache verwiesen worden sein sollte, wie dieser even- tuell zu seiner Entschuldigung behauptet, jedoch keines- wegs feststeht. Nahm der Pfändungsbeamte die münd- liche Eigentumsansprache als in der Form IDlgenügend nicht entgegen und verurkundete er sie nicht im Protokoll über den Pfändungsvollzug oder in seinem Notizbuch, '10 stellte dies nach dem Ausgeführten eine Rechtsver- weigerung dar, wegen der jederzeit später noch Beschwerde geführt werden kann, ausser vielleicht wenn eine eigent- liche, die Eigentumsansprache aus diesem Grunde zurück- weisende, der Beschwerde zugängliche Verfügung getroffen worden wäre. Hiefür würde jedoch die Beweislast dem Betreibungsamt obliegen; indessen ist kein genügender Beweis erbracht, zum al da der PfändIDlgSbeamte selbst nichts bestimmtes derartiges hat behaupten können. Demnach erkennt die Schulilbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 1931 aufgehoben. 23. Arret du 9 jllin 1931 dans la cause Zuger. Saisie de salaire. -Mode de proceder dans 1e cas Oll les ga.ms du debiteur, variables chaque mois, sont tantöt superieurs tantöt inferieurs au minimum necessaire pour assurer son existence. Loh n p f ä n dun g. -Vorgehen, wenn das Einkommen des Schuldners jeden Monat ändert und das Existenzminimum bald übersteigt, bald unter demselben zurückbleibt. Pignoramento d'un salario. -Modo di procedere quando il gua.- dagno deI debitore varia. di mese in mese ed e ta.lora. superiore e talora inferiore 801 minimo necessario all'esistenza. Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. N° 23.
A. -A la requisition de Dame Massonnet, creanciere de Leon Zuger, pour une somme de 3000 fr., l'office des poursuites de Geneve a saisi(le 23 janvier 1931, la somme de 40 fr. par mois sur les gains duprenomme, employe aux pieces chez un sieur Delesmontey, tailleur. Ce dernier avnit doolare que Zuger pouvait gagner de 240a 250fr. par mOlS. Le 2 mars l' office informa la creanciere que la retenue avait eM reduite a 10 fr. par mois a dater du 14 fevrier pour tenir compte des charges du debiteur qui s'etait marie ce jour-la. Le 13 mars, Dame Massonnet a porte plainte al'Autorite de surveillance contre cette decision en demandant le maintien de la saisie de 40 fr., somme qu'elle estimait deja trop faible eu egard aux ressources du debiteur qui, selon elle, gagnait au moins 500 fr. par mois. Elle concluait en outre a ce qu'une enquete filt faite. L'office, apres inteITogatoire du debiteur, a conclu au rejet du recours, exposant que la femme du debitenr etait sans ressources et que la situation du menage etalt la suivante : Gains 250' fr., dont a deduire 85 fr. pour le loyer. Avec une retenue de 10 fr., il restait 15 fr. ue l'office estimait indispensable pour assurer 1 entretien des deux personnes. Sur le vu de nouveaux renseignements fournis par la creanciere, l'autoriM de surveillance a ordonne un com- plement d'information. " L'huissier charge de l'enquete a rapporte que depms le 3 decembre 1930, le debiteur etait employe uniquement a la cOIumission et que, d'apres les livres de compte du patron, ses gains s'etaient eleves en janvier a 243 fr. 50, en fevrier a 247 fr. et en mars a 315 fr., ce chiffre devant etre considere comme devant en tout cas etre atteint pendant les mois d'avriI, mai et juin. . . La creanciere a alors soutenu qu'll devait y aVOlr collUslOn entre le patron et l'employe pour faire apparaitre un gain interieur au gain reel, le debiteur, son gendre, lui ayant toujours dit qu'il gagnait 500 fr. par mois.