Art. 33 StG; exemption from transfer tax for securities delivered on the occasion of an emission organized in Switzerland; scope of the emission exemption. The term emission is ambiguous and may denote either the juridical issuance of the security or, in a narrower sense, the bank-technically organized public placement. According to the wording of Art. 33(3) StG, read in all three official languages, only the latter is covered: the provision presupposes allocation or delivery on the basis of subscriptions received at domestic subscription offices. Legislative materials cannot override this clear textual limitation. Accordingly, direct transfer of bonds from issuer to first acquirer, without public placement, remains subject to transfer tax, even if issue tax has already been paid on the issuance.
IHIl 31. Urteil vom 22. September 1932 i. S. "Sofisa", Societe financiere S. A. gegen eidg. Steuerverwaltung. :'i t e m p e lab gab e n. Die Übertragung von Anleihens- obligationen vom Ausgeber auf den ersten Erwerber unter- liegt der eidgenössischen Umsatzabgabe ; ausgenommen ist (ler Absatz der Tit.el im Publikum auf dem Wege der (bank- technischen) Emission. A. -Die Sofisa , Sociere Financiere S. A. in Freiburg. bezweckt nach den Statuten den An-und Verkauf von Wertpapieren und deren Verwaltung, sowie andere Finanz- geschäfte ; sie führt das eidgenössische Effektenumsatz- register. Sie hat in den Jahren 1930 und 1931 Obligationen in 3 Serien (A. B. 0.) ausgegeben. Die Obligationen der Serie A, 150 Stück zu je 25,000 Fr., im ganzen 3,750,000 Fr., sind in den Jahren 1933-1969 mit einer bis auf 175,000 Fr. per Titel anwachsenden Prämie auf Kündigung hin rück- zahlbar. Die Obligationen der Serien B und 0, 250 und 164 Stück zu je 25,000 Fr., zusammen 10,350,000 Fr. sind rückzahlbar nach Massgabe des Standes eines Spezial- fonds, der gebildet wird aus Gegep.wert und Ertrag der aus dem Anleiheerlös angeschafften Wertpapiere. Die Obligationen der 3 Anleihen sind durch das Bankhaus von Ernst OIe in Beru für einen ausländischen Auftrag- geber gezeichnet und liberieI't worden, mit Ausnahme von 20 Obligationen der Serie B, die einer Drittperson zur Tilgung eines Darlehensguthabens überlassen wurden. Die Obligationen der 3 Anleihen sollen nicht im Publikum untergebracht werden. Sie stellen eine Vermögensan- lage des Hauptzeichners dar, sollen in seinem Eigen- tum verbleiben und auf seine Nachkommen vererbt werden. B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert, laut Einspracheentscheid vom 27. April 1932, die Stempel- abgabe gemäss Art. 33 ff. für die Übereignung der Obliga- Bundesrechtliche Abgaben. No 31.
tionen-Serien A, Bund 0 an die ersten Erwerber. Die Abgabe wurde auf 4230 Fr. festgesetzt. Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde geführt mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuheben und die Emission der Sofisa- Obligationen Serie A, B und 0 von der Umsatzabgabe zu befreien. Die Beschwerdeführerin beansprucht Anwendung der Ausnahme nach Art. 33 Abs. 3 StG mit der Begründung, bei der Übereignung der Sofisa-Obligationen an den ersten Erwerber handle es sich um eine Emission im Sinne dieser Bestimmung, was sich aus deren Wortlaut und Zweck, aus dem Sprachgebrauch des Gesetzes im allgemeinen und aus den Gesetzesmaterialien ergebe. Die eidgenössische Steuerverwaltung versuche zu Unrecht, die Befreiung von der Umsatzabgabe auf Emissionen im banktechnischen Sinne einzuschränken. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei- sung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es ist zu entscheiden, ob für die Übertragung der Wertpapiere der Serien A, B und 0 an die beiden gegen- wärtigen Inhaber die Umsatzabgabe gemäss Art. 33 des StG zu bezahlen ist. Fest steht, dass diese Übertragungen Rechtsgeschäfte im Sinne des Art. 33 Abs. 1 sind, so dass die Umsatz- abgabe geschuldet wird, sofern nicht einer der drei in Abs. 3 des Art. 33 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Beschwerdeführel'ill behauptet, die Begebung der Obligationen stelle sich als eine Emission im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar. Der Begriff Emission ist mehrdeutig. Es kann dar- unter die Begebung des Wertpapieres (Emission im juristischen Sinne) oder der meist mitte1st öffentlichen Angebotes erfolgende Absatz an das Publikum (Emission im banktechnischen Sinne) verstanden werden. (Kom-
Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. mentar von LAXDMANN, IMHoF, JÖHR S. 165). Eine Emission im banktechnischen Sinne hat im vorliegenden Falle nicht stattgefunden, sodass die Entscheidung der Streitfrage davon abhängt, ob Art. 33 Abs. 3 die Aus- nahme von der Umsatzabgabe auf die Emission im bank- technischen Sinne beschränkt oder auch auf andere Um- sätze erstreckt, die unter den Emissionsbegriff bezogen werden können. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht zweifelhaft Rein angesichts des Wortlautes der Bestimmung, der von Zuteilung oder Lieferung von Wertpapieren anlässlich einer im Inland ver ans tal t e t e n Emission... auf Grund der bei inländischen Z e ich nun g s s tell e n ein g e g a n gen e n A n m eId u n gen spricht. Dadurch kommt nicht nur im deutschen, sondern auch im französischen und italienischen Gesetzestext deutlich zum Ausdruck, dass nicht jede Emission, sondern nur eine Emission bestimmter Art gemeint ist, die bank- technische Emission. So ist die Bestimmung auch in der bisherigen Praxis ausgelegt worden (VSA 1920 S. 51 und BGE 57 I S. 142). Daraus ergibt sich die Abweisung der Beschwerde. Zwingende Gründe, die Ausnahme des Art. 33 Abs. 3 auch bei einer Übertragung der Obligationen ohne Zuhilfe- nahme einer banktechnischen Emission gelten zu lassen, sind nicht ersichtlich. Die Bnschwerdeführerin erblickt allerdings solche Gründe in den Ausführungen, mit denen in den Botschaften für die Gesetze von 1917 und 1927 und in der Bundesversammlung die Ausnahme begründet worden ist. Aus diesen Gesetzesmaterialien scheint in der Tat hervorzugehen, dass beabsichtigt worden sei, die erstmalige Eigentumsübertragung an Wertpapieren, auf welchen eben der Emissionsstempel entrichtet wurde, nicht noch mit der Umsatzabgabe zu belasten. Diese Absicht ist aber im Gesetz nicht allgemein verwirklicht worden. Nach dem für das Gericht massgebenden Gesetzes- text muss angenommen werden, dass die Gesetzesmate- Bundesrechtliche Abgaben. o 31.
rialien dem Sinn der Gesetz gewordenen Bestimmung nicht in allen Teilen entsprechen. Die Divergenz wird bestätigt vom Redaktor des Gesetzesentwurfes, Prof . Landmann, der in seinem Kommentar S. 282 ausführt, dass die in der Botschaft von 1917 gegebene und nachher in der Bundesversammlung . wiederholte Rechtfertigung der Ausnahmebestimmung zwar in Bezug auf die Kassen- obligationen, nicht aber für die andern Ausnahmefälle zutreffe. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, die Übertragung von Obligationen ohne banktechnische Emission von der Umsatzabgabe zu befreien gestützt auf die Gesetzesmaterialien. Die Beschwerdeführerin macht ferner, unter Berufung auf BGE 57 I S. 142, für die Anwendbarkeit der Ausnahme- bestimmung geltend, dass die doppelte Belastung, mit der Emissions-und der Umsatzabgabe, nach der Natur der abgabepflichtigen Rechtsgeschäfte nicht begründet sei. Dass die E m iss ion s a b gab e begründet war, durch die Ausgabe der Obligationen im Sinne des Art. 10 ff., wird nicht bestritten. Die Ums atz a b gab e aber findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Obligationen auf die gegenwärtigen Inhaber übertragen, d. h. im Sinne des Art. 33 Abs. 1 u m g e set z t worden sind. Dieses Umsatzgeschäft begründet die Abgabepflicht, wobei es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, ob dabei ein Gewinn beabsichtigt ist und erzielt wird, wie die eidge- nössische Steuerverwaltung zutreffend, unter Hinweis auf den analogen Entscheid VSA 1921 S. 230 Erw. 5, ausführt. Ob es billig wäre, ein derartiges Umsatzgeschäft von der Umsatzabgabe ebenso zu befreien wie die im Wege der banktechnischen Emission vor sich gehenden Umsatz- geschäfte, hat das Gericht angesichts der deutlichen Beschränkung der Ausnahme auf die banktechnischen Emissionsgeschäfte nicht zu erörtern. Überdies ist es einleuchtend, dass bei der banktechnischen Emission besondere Umstände deren Ausnahmestellung gesetzgebe- risch rechtfertigen mochten vgl. LANDMANN, Komm. A8 58 1-)932
zoo VerwaltunW'. und Disziplinarrechtspflege. S. 282, VSA 1920 S. 389). Sie fehlen bei sonstigen Umsatz- geschäften, weshalb bei diesen Geschäften eine Befreiung von der Abgabe ausgeschlossen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. September 1932 i. S. Verba.nd SOllweizerisoller Postwartzeiohenhändler gegen ßldelmann und Luzern, Regierungsrat. Ver wal tun g s r e c h t 1 ich e B e s c h wer d e. Legitima- tion eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um Eintragung eines Dritten in das Handelsregister gestellt hatte. VDG Art. 9 (Erw. 1). Zum Bundesrecht, dessen Verletzung gerügt werden kann. gehört auch die Bestimmung des Art. 4 der BV über die Rechtsgleich. heit und das Willkürverbot. (Erw. 2.) Ha n d e 18 r e gis te r. Eintragungspflicht eines Briefmarken- händlers ? Fehlen dos Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit im konk.l3ten Fall. Handelsregisterverordnung Art. 13, spe- ziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5). A. -Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann 1n Luzern auf Begehren des Verbandes schweizerischer Post- wertzeichenhändler aufgefordert, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe und eintausche, die Liquidation von Sammlungen über- nehme und dem Philatelistenverband in Luzern angehöre, sowie von Banken als Experte zugezogen werde, dass er aber nicht als Händler auftrete, keine Reklame mache und als von Beruf Kapitän der Dampfbootgesellschaft Registersachen. No 32.
anch nicht mit einer Briefmarkenf1rma im Handelsregister emgetragen sein dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das Handelsregisteramt von Luzern dem Verband schweize- risnher Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungs- pflicht Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte nicht gewerbsmässig betreibe. Darauf blieb die Sache liegen, bis der genannte Verband am 22. März 1932 ein neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932 lehnte Edelmann die Aufforderung neuerdings ab ; seine etätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine gelegent- lIche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlos- sen. as Handelsregisteramt teilte diesen Standpunkt und WIes das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890. B. -Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern das Eintragungs- begehren des Verbandes schweizerischer Postwertzeichen- händler a,bgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarken- handel nicht gewerbsmnsig, obschon seine Kaufs-und Kommissionsgeschäfte in hohe Summen gehen könnten. Schon sein Posten als SchifIskapitän lasse diese Beschäfti- ng als nebensächlich erscheinen. Gewerbsmässigkeit hege nur vor,. wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe seinen Beruf und die Nutzbarmachung seines Vermögens suche und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen, Nr. 7 cl. Auch davon könne keine Rede sein, dass Edel- mann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er .nur aus Gefälligkeit und ebenfalls nicht gewerbsmässig vor- genommen. Schliesslich Fei auch seine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die den Markenhandd zum Zwecke habe, in dieser Beziehung rechtlich ohne Belang. Dass Edelmann ein Lager im Werte von 2000 Fr. habe und