Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 Pariser Verbandsübereinkunft; Art. 14 Ziff. 2 MSchG; good morals and untruth in a trademark: a mark may be refused only if its wording is objectively misleading and capable of deceiving the public. A merely suggestive designation does not suffice where the actual goods correspond to the relevant indication and no concrete risk of deception is shown. For internationally registered marks, the Swiss authority may deny protection only on grounds that would also justify refusal of a direct domestic filing; absent such grounds, the mark must be entered as registered, subject to later review if the factual basis changes.
208 Verwaltung -und Disziplinarrecht.spflege. verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt. Denn von einem Gewerbe kann, wie der Bundesrat am 31. Januar 1930 und das eidgenössische J ustiz-und Polizeidepartement am 8. April 1929 in Sachen Watch Tower Bible and Tract Society entschieden haben, nur gesprochen werden, wenn eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist, welche die Erzielung einer jährlichen Ein- nahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die betreffenden Darlehen gewährt in der Absicht, dadureh einen Gewinn zu erzielen ; er hat aber -jedenfalls im Jahre vor der ersten Aufforderung zum Eintrag -nicht eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand zum Gegenstand hatte. Ein Privatier, der nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist aber nicht zur Eintragung verpflichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 33. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1932 i. S. WeIter gegen Eidgenösuisches Amt für geistiges Eigentum. Verstoss einer Wortmarke gegen die guten Sitten wegen Unwahr- heit. Zulässigkeit der Wortmarke Menthocologne für Medikamente ' Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbandsübereinkunft zum. Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Ziff. 2 MSchG. A. -Heinrich WeIter, chemisch-pharmazeutische Fa- brik, in Uslar (Deutschland), liess am 9. Mai 1932 auf Grund eines in Deutschland bestehenden Eintrages die Wortmarke Menthocologne für Medikamente (medi- caments) unter No. 79,060 ins internationale Marken- register eintragen. B. -Am 12. Juli 1932 liess das Eidgenössische Alllt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mit- teilen, die fragliche Marke könne für den Schutz in der Schweiz nur teilweise (partiellement) zugelassen werden. In den Motiven wurde darauf hingewiesen, die Marke enthalte die Bezeichnung Mentho ... . Eine solche könne nur für Medikamente, die aus Minze oder Minzextrakten hergestellt seien, für zulässig anerkannt würden, d:t, wünn sie auch für andere Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, verwendet würde, das Publikum durch diese Anspielung über deren Zusammensetzung irregeführt würde. Darin läge aber ein Verstoss gegen die guten Sitten. C. -Hiegegen hat WeIter am 23. Juli 1932 die verwa,l- tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben mit dem Begehren, es sei die streitige Marke entspre- chend dem Eintrag im internationalen Markenregister in der Schweiz zum Schutze zuzulassen. Zur Begründung berief er sich darauf, dass das von ihm unter der Marke Menthocologne in den Handel gebrachte Produkt zu
% aus reiner japanischer Minze und zu 1 % aus Extrakten von kölnischem Wasser (Ätherischen Pflan- zenölen) hergestellt sei. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hielt in seiner Vernehmlassung an den in den Motiven seiner Verfügung angeführten Gründen fest und fügte bei, die vorliegende Beschwnrde sei gegenstandslos, da die Pro- dukte, für welche der Beschwerdeführer die streitige Marke tatsächlich verwende, den daselbst aufgestellten Anforderungen entsprechen. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : I. -Nach Art. 5 Abs. I des internationalen Abkommens von Madrid vom 14. April 1891, revidiert am 6. November 1925 im Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen Gesetzgebung sie ermächtigt, die Befugnis zu erklären, dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Dieser Schutz darf aber durch die Gesetzgebung eines Landes nur versagt werden, wenn auf Grund der allge- meinen Verbandsübereinkunft auch die unmittelbare Eintragung der Marke in dem betreffenden Land abgelnhnt . werden könnte. Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgememen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums, revidiert letztmals am 6. November 1925 bestimmt sodann: Jede im Ursprungsland regel- rech eingetragene Fabrik-oder Handelsmarke soll in allen andern Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Es können jed9ch zm:ückgewiese und als ungültig erklärt werden Marken, dIe gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. Damit stimmt überein Art. 14 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1928 über die Abänderung des Marken- schutzgesetzes vom 26, September .1890, won.ach die Marke nicht zu schützen ist, wenn SIe gegen dIe guten Sitten verstösst. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesrats- beschlusses über die Ausführung des 1925 revidierten Markenabkommens vom 18. Mai 1928 ist das Eidgenös- sische Amt für geistiges Eigentum angewiesen, gegenüber internationalen Marken die Verweigerung des Schutzes auszusprechen, wenn die Bundesgesetzgebung es vorsieht. 2. Nach dem Gesagten war-das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum zuständig, die chutznähigkeit der streitigen im internationalen Markenregister emgetragenen Marke für das Gebiet der Schweiz zu überprüfen, und es ist hiebei auch zutreffend von dem vom Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochenen Grundsatz ausgegange , dass eine Marke nicht nur durch einen in sexueller, relI- giöser oder staatlich-politischer Hinsicht anntössigen I halt, sondern auch zufolge ihrer UnwahrheIt gegen die guten Sitten verstossen kann, da das Gebot der Wahr- haftigkeit ebenfalls ein sittliches Gebot darstellt (vgl. BGE 56 I S. 49/50 und S. 472 Erw. 2). Ein solcher Versto liegt nun aber hier nicht vor. Zwar ist richtig, dass die Bezeichnung Mentho ... auf Minze hinweist, so dass Regiatersachen.. No 33.
diese zur Vermeidung von Irrtümern nur für Produkte verwendet werden soll, die in der Hauptsache aus Minze oder Minzextrakten bestehen. WeIter hat indessen in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt -und das Eidgenös- sische Amt für geistiges Eigentum hat selber diesen Angaben Glauben gesohenkt -, dass sein Produkt, für das er die streitige Marke verwende, zu 99 % aus reiner japanischer Minze-und zu I % aus Extrakten von köl- nischem Wasser hergestellt sei. Eine II'reführung des Publikums kommt somit nicht in Frage. Bei dieser Sach- lage ist aber kein genügender Grund vorhanden, bei der Bezeiohnung der Warengattung den im internationalen Markenregister verwendeten allgemeinen Ausdruok medi- caments ausdrücklioh in dem erwähnten Sinne einzu- sohränken, da wenigstens heute keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beabsich- tigt, die streitige Bezeichnung auoh für Produkte zu ver- wenden, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den vorerwähnten Anforderungen nicht entspreohen. Natür- lich bleibt dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigen- tum vorbehalten, falls diese Voraussetzung künftig nicht mehr zutreffen sollte, auf den Entscheid zurückzukommen. DemnaCh. erkennt das Bunde8gericbJ. : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen begrün- det erklärt, und es wird demgemäss das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum angewiesen, den Eintrag der streitigen Marke, so, wie er im internationalen Marken- register (unter No. 79,060) erfolgte, im schweizerischen, Markenregister zuznen.