Art. 4 et 8 st. gallisches Hausiergesetz; Art. 31 und 55 BV; Hausierpatent für Zeitungsvertrieb im Umherziehen. Der Verkauf von Zeitungen auf öffentlichen Strassen, Plätzen und in Wirtschaften kann ohne Willkür als Hausieren qualifiziert und dem Patentzwang unterstellt werden. Ein Patent darf verweigert werden, wenn das Presseerzeugnis durch Inhalt und Form den religiösen Frieden stört oder sonst mit öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit unvereinbar ist. Die Pressefreiheit schützt die freie Meinungsäusserung, hindert aber nicht die polizeiliche Kontrolle einer bestimmten Vertriebsart. Bei periodischen Blättern kann die Prognose künftiger gleichartiger Ausgaben auf Grund der bisherigen Nummern genügen; eine unzulässige Vorzensur liegt nicht vor, wenn nur der peddlerische Vertrieb untersagt wird (Erw. 1-4).
218 Strafrecht.
keit fuhr, noch 180-120 m vom Übergang entfernt war.
Man müsste denn schon an ein Versagen des Motors oder
an ein kopfloses Manöver des Autolenkers auf dem Über-
. gang bei Ansichtigwerden des auftauchenden Zuges
den-
ken, auch etwa daran, dass der Zugführer bei Ansichtig-
werden des passierenden Automobils mit solcher Möglich-
keit reehnen und darum zu plötzlichem Anhalten des
Zuges sich veranlasst sehen könnte,
das feststehender-
massen nicht unerhebliche Schädigungen aller Art im
Gefolge haben kann. Allein diese Möglichkeiten sind so
entfernt, dass von einer Wahrscheinlichkeit der Schädi-
gung vernünftigerweise nicht die Rede sein kann; tat-
sächlich hat ja auch der Zugführer, obschon er das Auto-
mobil auf dem Übergang (auf 180 m) erblickte, nicht für
nötig gefunden, etwas vorzukehren. Ein Tatbestand der
vorliegenden Art könnte -nur dann als Gefährdung des
Bahnbetriebes geahndet werden, wenn
das Gesetz selbst
das Passieren des Überganges trotz funktionierendem
Signal ohne Rücksicht
auf die konkreten Umstände als
Eisenbahngefährdung
erklärt und damit ein abstraktes
Gidährdungsdelikt aufgestellt hätte. Das ist nicht der
FalL Dieses Verhalten ist bloss als Widerhandlung gegen
das Bahnpolizeigesetz ein-für allemal
unter Strafe gestellt
(VO Art. II Ziff. 2 a und Bahnpolizeigesetz Art. 3 und 4).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde w:ird abgewiesen.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE -DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr.36. -Voir N0 36.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 36 und 38. -Voir nOS 36 et 38.
Irr. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
36. Urteil vom SO. September 1932
i. S. Nationale Front und Gen. gegen St. Gallen.
Es bildet keine Verletzung der Rechtsgleichheit, der Gewerbe-
freiheit oder der Pressfreiheit. wenn der Verkauf von Zei-
tungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen und in Wirt-
schaften als Hausieren unter den Patentzwang gestellt wird
(Erw.1).
In der Annahme, dass eine Zeitung, die durch ihre beständigen
Angriffe gegen die Juden den öffentlichen Frieden unter den
AB 58 I -1932
220 Staatsrecht. Angehörigen der christlichen und jüdischen Religionsgenossen- schaften oder die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit stört, Anstoss in sittlicher Beziehung im Sinne des st. gallischen Hausiergesetzes errege und daher dafür kein Hausierpatent erteilt werden dürfe, liegt keine Willkür (Erw. 2). Bildet es eine Verletzung der Gewerbefreiheit oder der Pressfrei- heit, wenn das Hausierpatent für künftige Nummern einer solchen Zeitung verweigert wird (Erw. :1 und 4) ? A. -In der deutschen Schweiz besteht eine politische Vereinigung, die sich den Namen Nationale Front gegeben und hauptsächlich den Zweck hat, den jüdischen Marxismus zu bekämpfen. Sie gibt seit dem November 1931 ein Kampfblatt heraus, den Eisernen Besen . In jeder der ersten 15 Nummern dieser Zeitung, die vom 7. November 1931 bis zum 4. Juni 1932 erschienen sind, werden die Juden unter Anführung von Stellen aus dem Alten Testament und dem Talmud heftig angegriffen, insbesondere als eine sittlich ganz minderwertige Rasse hingestellt. So wird in No. 1 vom 7. November 1931 unter den Titeln Jüdische Moral und Etwas für die dummen Arbeiter als Richtlinien der Weisen von Zion folgendes angegeben: Wir haben die nicht jüdische Jugend (durch falsche Grundsätze und Lehren) verdummt, verführt und verdorben .... Alle schlechten GewQhnheiten und Leiden- schaften müssen derart auf die Spitze getrieben werden, dass sich niemand mehr... zUrecht finden kann .. Unsere Macht beruht auf der dauernden Unterernährung und der Schwäche des Arbeiters. Die No. 2-5 enthalten die fettgedruckte Randbemerkung: Fort mit allen Wucherjuden und mit ihren Einheitsbuden ; ferner steht in No. 2 vom 14. November 1931 unter dem Titel Revolution auch in der Schweiz folgendes: Das Ziel der Nationalen Front sei die Befreiung des heute schwer ringenden Schweizervolkes von der Unterdrückung durch die internationalverbündeten Blutsaugergrossmächte des Judentums, des apitalismus und des Marxismus . Das Judentum sei der Vater der nur auf Geld gerichteten Geistesrichtung ; getragen von der Idee, zur He,rrschaft Pressfreiheit. No 36.
ber die andern Völker berufen zu sein, sei es das habgie- rIgste, brntalste, gefühlloseste Volk der Weltgeschichte ; e habe slCh von Anfang an bis auf den heutigen Tag elner ununterbrochenen Kette von Betrügereien, Dieb- stahlen, Grausamkeiten und sittlichen Gemeinheiten schuldig gemacht, die man vergebens bei andern Völkern suche. An der Spitze der grössten Wucherer, Banditen, ankbetrüger, Mädchenhändler, Hochverräter und poli- tIschen Verführer finde man überall Juden. Diese hätten es mit der Zeit verstanden, die bisher geübten redlichen Grundsätze des Handels zu untergraben. Die stärkste ebfeder beim Juden Karl Marx und den jüdischen tbegründern seines ideologischen Systems sei abgrund- tIefer Hass gewesen. Allmählich habe man die Sinnlosigkeit des dadurch herbeigeführten brudermörderischen Vernich- tungskampfes, bei dem der Jude nur der lachende Dritte würde, eingesehen, wenn auch der Kampf gegen den volkermordenden Parasitismus des Judentums noch nicht ausgekämpft sei. Einzig in der Schweiz mache es den hein, als sollte man den verheerenden Wirkungen der lu.dischen Pest erst noch gründlicher erliegen müssen. DIe genannte Nummer enthält ausserdem eine Liste von jüdischen Advokaten in Zürich. In No. 3 vom 15. Dezember :931 wird bei der Besprechung eines Diamantendiebstahls :n Basel. bemerkt, dass die Täter nach dem, was man von Ihnen Wisse, Juden gewesen seien, und darauf hingewiesen, was alles zum Vorschein gekommen wäre, wenn man bei allen auf der Strasse herumlaufenden Juden unvermittelte Hausdurchsuchungen vorgenommen hätte. Ferner wird darin vom Lügen, von der Gewissenlosigkeit der Juden gesprochen und gesagt, dass das jüdisch-materialistische Denken dem Schweizervolk in der innersten Seele verhasst sei. In No. 4 vom 23. Dezember 1931 wird bei der Bespre- chung der Einheitspreisläden bemerkt dass nur noch eine taatlicne Bettelsuppenanstaltfür diejnnigen fehle, die der mternatlonale Jude. bis aufs Hemd ausgeplündert habe. Ausserdem wird behauptet, dass der Zweck der Inter-
22:!
nationale dahin gehe, aus dem Menschen ein blosses Arbeitstier für den Staat zu machen, ein kleines Tröpf- chen im grossen Strom, der das Mühlrad der Staatsfinanzen 'treibt , und hinzugefügt: Und hohnlachend sitzt der Müller, der grausige Jude, am Rad und füllt seinen Säckel mit Gold. Die Huronen, die Kanadier, die Irokesen waren , so wird weiter bemerkt, c( Philosophen der Humanität im Vergleich zu den Israeliten. In No. 5 vom 9. Januar 1932 wird die Nachricht von einem Boykott der jüdischen Geschäfte in Polen gebracht und beigefügt: Wann sind wir so weit, unser einheimisches Gewerbe und unseren Handel zu schützen Ausserdem werden die Juden in gleicher Weise wie bisher beschimpft und von den jüdischen Vampyren , die auf dem Rücken des russischen Volkes sitzen, von den (Wucherjuden , die das Volk hohngrinsend fressen und mitten unter uns leben, gesprochen. Auch auf den Geruch ihrer Rasse wird hingewiesen. In gleichem Sinne wird von den Juden auch in den folgenden Nummern gesprochen. No. 6 vom 23. Januar 1932 enthält einen Artikel mit dem Titel: Mädchenhandel, auch ein koscheres Geschäft und an einem andern Orte folgende Ausführungen: Gewiss ; an Tieren vergreift sich der Jude heute nicht mehr; zur Befriedigung seiner sexuellen Geilheit findet der Jude einen weitaus grösseren Genuss an der Schändung unserer blauäugigen und blondhaarigen Christenmädels. . .. Und dieser fremdrassigen jüdischen 'Substanz mit einer solch teufliehen Einstellung zu seinem arischen christlichen Wirtsvolke, das ihm Asylrecht gewährt, ist seinerzeit auf internationalen Druck hin die volle Gleichberechtigung mit uns Christen eingeräumt worden! Ist damit an der arisch-christlichen Menschheit nicht ein gemeiner Verrat begangen worden 1 In No. 7 vom 6. Februar 1932 wird wieder von der dem Christentum notorisch feindlichen, ihm art-und wesensfremdem jüdischen Gegenrasse und deren ( Geruch gesprochen und als Inhalt des ( Manifestes des Sanhedrin der Kahals folgendes wieder- Pressfreiheit. No 36.
gegeben: wir ehren das jüdische Weib und üben verbotene Gelüste lieber an denWeibem unserer Feinde .... Es sind Christenmädchen genug da.. .. Die sich unserer Lust nicht fügen will, erhält keine Arbeit, also kein Brot. Ferner wird in No. 7 und 8 vom 20. Februar 1932) aus Goethes Werken folgender Ausspruch fett gedruckt: Sie haben einen Glauben, der sie berechtiget, die Fremden zu berauben . Sehr heftige Anfeindungen der Juden enthalten auch die No. 9-15. In No. 9 vom 5. März 1932 wird u. a. der Ausweisung der Juden, der Vernich- tung des Bösen das Wort geredet und in Beziehung auf die Judenfrage gesagt, nur f.Durchzug eisiger Stürme bewirke den Abzug der Giftgase, die sich über unsere heiligsten Güter gelegt haben . No. 1l vom 2. April
enthält die Andeutung, dass die Juden das Kind Lindbergh geraubt haben. In No. 12 vom 23. April 1932 wird wiederum die Ausrottung der Juden empfohlen, ferner bemerkt, dass die Kugeln der arischen Rächer den marxistischen Juden Rathenau nicht verfehlt haben, und der Verdacht ausgesprochen, es könnte sich bei der Ermordung einer Hausangestellten des jüdischen Vieh- händlers Meyer in Paderborn um jüdisches Schächten gehandelt haben. No. 13 vom 7. Mai 1932 enthält den fettgedruckten Satz: Der Jude ist der plastische Dämon des Verfalls der Menschheit . Ferner wird darin gesagt, dass ein Jude als Angehöriger einer den Schweizern feind- lichen Gegenrasse kein Volksgenosse und daher auch kein Schweizerbürger sein könne. Sodann wird das Bekenntnis eines Juden gebracht, wonach die jüdische Religion eigentlich nur' eine Maske sei, hinter der sich eine feindselig gegen alle Völker verschworene Geschäftsgenos- senschaft verberge. Ein in No. 14 vom 21. Mai 1932 abgedruckter Artikel über die Juden enthält den Titel: Die Religion ist einerlei, In der Rasse liegt die Schw .... . Mit Rücksicht auf den erwähnten Inhalt der No. 1-12 oder 13 des Eisernen Besens , die damals schon erschienen waren, verfügte das Polizeidepartement des Kantons
224 Staatsrecht. St. Gallen am 9. Mai 1932, dass diese Zeitung im Hausier- handel auf dem Gebiete des Kantons St. Gallen nicht vertrieben werden dürfe. Die Vereinigung Nationale Front beschwerte sich hierüber beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Dieser wies die Beschwerde am 11. Juni 1932 ab und bestätigte das angefochtene Verbot, indem er ausführte : Die Verweigerung des Hausierpatentes stützt sich auf Art. 8 des Gesetzes über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni 1887. Gemäss lit. a des genannten Artikels soll kein Patent erteilt werden, wenn mit der Ausübung des Gewerbes in sittlicher Hinsicht Anstoss erregt wird. Diese Bestimmung hat in der Praxis eine Erweiterung erfahren in dem Sinne, dass das Patent auch dann verweigert werden soll, wenn der hausier- mässige Verkauf das religiöse Empfinden gröblich verletzen würde. Dies dürfte im vorliegenden Falle objektiv zutreffen. Namentlich No. 12 und 13 der genannten Zeitschrift sind geeignet, die religiösen Gefühle eines Teils des Publikums zu vedetzen und somit auch einen gewissen Bevölkerungskreis zu belästigen (Art. 8lit. c). Es sinq denn auch schon solche Beschwerden beim Departement münd- lich vorgetragen worden. Durch die Verweigerung des Hausierpatentes ist die Herausgabe und der Vertrieb auf andere Weise (Abonnement, Kioske, Buchhandlungen, etc.) keineswegs beeinträchtigt.... Schliesslich sei bemerkt, dass weder das Patentamt noch das Polizeidepartement die Haltung des Blattes und seine Schreibweise einer Kritik unterziehen wollen und somit in der Anwendung der eingangs erwähnten Gesetzesbestimmung keine Zensur- massnahme gegen Presseerzeugnisse erblickt werden kann. B. -Gegen diesen Entscheid haben die Vereinigung Nationale Front , ihr Mitglied A. Glarner und der Hausierer M. Schlegel die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der hausiermässige Vertrieb des Eisernen Besens , eventuell auf den öffentlichen Strassen und Plätzen und in den Wirtschaften, zu gestatten. Pressfreiheit. N° 36. 225 Die Rekurrenten machen geltend: Die :Bewegung der Nationalen Front richte sich aussliesslich gegen den jüdischen marxistischen Kulturbolschewismus '. die Politik der Juden, das von jüdischen, marxistisChen Geschäftsleuten sehr oft eingehaltene entsittlichende Geschäftsgebahren und auch gegen die Vorschriften des Talmuds, nicht aber gegen rein religiöse Grundsätze des Judentums, zumal da die Religion das einzige sei, was Christen und Juden verbinde. Der Eiserne Besen verletze daher nicht religiöse Gefühle von Einwohnern des Kantons St. Gallen. Wenn Juden über diese Zeitung gelästert hätten, so sei das nicht deswegen geschehen, weil ihr religiöses Empfinden verletzt worden sei, sondern deswegen, weil das jüdische Geschäftsgebahren an den Pranger gestellt worden sei. Der Talmud bilde nicht eine Religionsquelle, sondern das verwerfliche Statut eines Rassenstammes dessen Heimat Palästina sei, der sich aber über die ganze Welt immer mehr aU:Sdehne, um in jedem Lande einen Staat im Staate zu bilden. Nirgends sei der Jude seines Glaubens wegen an den Pranger gestellt worden. Presseerzeugnisse, die die einzelnen Konfessionen oder Religionen angreifen und überall durch I Reisende vertrieben werden, wie Schopenhauer, Nietzsche, Forel u. a., würden nicht verboten. Die blosse Tatsache, dass die Publikationen des Eisernen Besens bei einem Teil der :Bevölkerung auf Ablehnung und Unwillen stossen, könne niemals solche Einschränkungen der Pressfreiheit, der Handels-und Gewerbefreiheit oder der Rechtsgleichheit rechtfertigen, wie sie im angefochtenen Verbote liegen. Sonst müssten alle marxistischen Zeitungen Innd Bücher, die über Ausbeutung der Arbeiter durch die Arbeitgeber klagen, an der Verbreitung gehindert werden. Nach dem eigenen Empfinden des Regierungsrates sei ja gegenüber dem Eisernen Besen nichts einzuwenden. Zudem sage Art. 4 des Gesetzes über den Marktverkehr und das Hausieren erschöpfend, was als Hausieren oder Gewerbe- betrieb im Umherziehen aufzufassen sei. Der Verkauf von
Staatsreoht. Zeitungen auf Strassen und Plätzen sei darin mcht enthalten, so dass es willkürlich sei und gegen Art. 31 , BV.verstosse, wenn er unter Art. 4 des Gesetzes gebracht werde. O. -Der Regierungsrat hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen ': Namentlich die in Frage stehenden Nummern 12 und 13 des Eisernen Besens D, aber auch andere ins Recht gelegte Exemplare dieser Zeitung sind zweifelsohne geeignet, das religiöse Empfinden der Juden zu verletzen und so den religiösen Frieden zu gefährden I Es seien hier namentlich folgende Stellen hervor- gehoben: . No. 15 Tun Sie es, Herr Rabbiner und fordern Sie Ihre sämtlichen Glaubengenossen dazu auf, zur Sühne für die an den christlichen Völkern durch die erwischten Glaubensgenossen Ihrer Konfession begangenen Verbrechen ... )J. Wie dem mitfolgenden Schreiben der israelitischen Kultusgemeinde St. Gallen zu entnehmen ist, haben die Artikel mehrerwähnter Zeitschrift in hiesigen und auswärtigen jüdischen Kreisen gewaltige Beunruhi- gung hervorgerufen. Die Zuschrift enthält u. a. folgende Stelle : Es ist nicht zu leugnen, dass durch die Verächt- lichmachung unserer Religion, unserer Institutionen, des . Talmuds, das konfessionene Empfinden aufs schwerste verletzt wird . D. Aber auch aus dem Schreiben des Sekretärs des israelitischen Gemeindebundes der Schweiz und der jüdischen Gemeinde' St. Gallen geht deutlich hervor, dass die Verbreitung des Eisernen Besens in sittlicher Beziehung Anstoss erregt und das religiöse Empfinden weiter Kreise tief verletzt. Es darf also unbedenklich angenommen werden, dass die Voraus- setzungen von Art. 8 Lit. a und eventuen auch Lit. c vorliegen (Belästigung des Publikums). Darin liegt ohne Zweifel ein relevantes Moment öffentlicher Ordnung, welches ein Verbot ohne weiteres rechtfertigt, ja aufdrängt. . Wenn der Regierungsrat in seinen Erwägungen betonte, dass weder das Patentamt noch dasPo1izeidepartement Pressfreiheit. N° 36.
die Haltung des Blattes und seine Schreibweise einer Kritik unterziehen , so wollte er eben unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der behördlichen Verfügung nicht um eine zensurähnliche Massnahme, die vor Art. 55 der Bundesverfassung nicht bestehen könnte, handle, sondern dass sich das Verbot ausschliesslich auf gewerbepolizeiliche Rechtsnormen stütze. . .. Die Einwen- dung, Paragraph 4 des Hausiergesetzes sei lediglich auf das Hausieren von Haus zu Haus anwendbar, ist unzu- treffend, da seit Aufkommen des Strassenverkaufes auch diese Art des Gewerbebetriebes unter den Begriff des Umherziehens subsumiert wurde. Entgegen der Annahme der Rekurrenten haben auch die Zeitungsverkäufer auf der Strasse und in den Restaurants ein Patent zu lösen, mit andern Worten, auch diese gewerbliche Tätigkeit ist den im Hausiergesetz enthaltenen Beschränkungen unterworfen.... Es wäre auch gar nicht einzusehen, warum diese Art des ambulanten Verkaufes von Waren ohne jegliche behördliche Kontrolle betrieben werden dürfte. Dabei mag immerhin erwähnt werden, dass die Verbreitung politischer Zeitungen, hinter denen aner- kannte politische Parteien stehen, nicht mit den gleichen Gefahren verbunden ist, wie der Vertrieb eines kulturpoli- tischen und religiösen Kampfblattes. Bei Publikationen der letzteren Art muss in dieser Hinsicht ein strengerer Masstab angelegt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
legt die Annahme nahe, dieses erblicke das wesentliche Merkmal des Hausierens im Umstand, dass Waren oder Leistungen im Umherziehen lt angeboten werden, wie denn nach Ziff. 4 und 5 auch der Betrieb eines Hand- werkes im Umherziehen und die Betätigung herum- ziehender Schauspieler als Hausieren gilt. Dara.us darf geschlossen werden, dass schon das Anbieten von Waren im Umherziehen auf öffentlichen Strassen und Plätzen als Hausieren aufzufassen sei, zumal da das der Praxis der st. gallischen Verwaltungsbehörden entspricht. Eine solche Ausdehnung des dem Patentzwangunterliegenden Hausier- gewerbes steht auch mit der Handels-und Gewerbefreiheit 7 im Einklang (vgl. BGE 42 I S. 253 ff.; 55 I S.77 f. ; 57 I S.101 ff.). Ebenso verstösst es an sich nicht gegen die Pressfreiheit, wenn der Verkauf von Zeitungen auf der Strasse als Hausieren dem Patentzwang unterstellt wird (BGE 13 S.261 ; 15 S. 540 Erw. 2). 2. -Der Regierungsrat hat das Hausierpatent für den Eisernen Besen wegen gröblicher Verletzung des religiösen Empfindens der Juden oder, wie er in der Vernehmlassung ausgeführt hat, wegen einer mit der öffentlichen Ordnung unvereinbaren Gefährdung des reli- giösen Friedens verweigert oder entzogen, indem er sich dabei auf Art. Slitt. a und c des Hausiergesetzes stützte. Die Rekurrenten haben mit Recht-nicht behauptet, dass es eine willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. S litt. a bilde, wenn unter der Erregung von Anstoss in sittlicher Beziehung auch eine gröbliche Verletzung des religiösen Empfindens, eine Gefährdung des religiösen Friedens verstanden wird. Sie machen lediglich geltend, dass im Eisernen Besen das religiöse Empfinden der Juden nicht verletzt werde, sondern diese Zeitung bei ihnen sonst auf Ablehnung und Unwillen stosse und aus diesem Grunde die Verweigerung des Patentes die Press- freiheit, die Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit verletze. Nun bedarf es keiner weitem Erörterung, dass der Eiserne Besen) mit den in No. 1-15 enthaltenen Artikeln Pressfreiheit. N° 36. 229 und Äusserungen über die Juden diesen ganz allgemein die schlimmsten und gemeinsten Vorwürfe in Beziehung auf ihre ganze Haltung gegenüber der menschlichen Gesell- schaft in höchst unanständiger Form gemacht und zudem die nicht jüdische Bevölkerung systematisch zur feindse- ligen Einstellung gegen die Juden gereizt hat. Insbeson- dere sind dabei Missetaten, die einzelne Juden begangen haben mögen, als Ausfluss der speziellen Charakter-und Geistesanlage des ganzen jüdischen Volkes hingestellt und ist damit allen Volks-und Religionsgenossen die Fähigkeit zu solchen Missetaten zugeschriebnn worden. Hierin ist, wenn nicht gerade eine direkte Verletzung des religiösen Empfindens der Juden, so doch wohl eine Störung des religiösen Friedens unter den Angehörigen der christlichen und jüdischen Religionsgenossenschaften im Sinne des Art. 50 Abs. 2 BV (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf!. S. 465) zu finden, zumal wenn man die stete Wiederholung der Angriffe und die vom Regierungsrat in seiner Antwort hervorgehobenen, die Religion betreffenden Stellen be- rücksichtigt. Selbst wenn aber auch eine solche Störung nicht anzunehmen wäre, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass die erwähnten Angriffe des Eisernen Besens gegen die Juden mit der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit unvereinbar waren. Derartige nach Inhalt und Form masslose Angriffe, die sich gegen die Angehörigen anderer Rassen oder Religionsgenossenschaften richten, wirken ungleich viel stärker und verletzender, als wenn die Angehörigen politischer Parteien oder diejenigen ange- griffen werden, die eine bestimmte soziale oder berufliche Stellung einnehmen. In einer solchen Störung der öffent- lichen Ordnung und Sittlichkeit, wie sie hier zweifellos vorliegt, lässt sich sehr wohl die Erregung von Anstoss in sittlicher Beziehung im Sinne des Art. 8 litt. ades st. gal- lischen Hausiergesetzes erblicken. 3. - Wenn für die Verbreitung von Zeitungsnummern, die wegen ihres Inhaltes den öffentlichen Frieden zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgep.ossen-
.;30 Staatsrecht. schaften stören oder sonst gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossen, das Hausierpatent nicht erteilt oder entzogen wird, so entspricht das dem Grund und Zweck des vor Art. 31 BV zulässigen Patentzwanges ; denn dieser besteht darin, dass bei Gewerben, die mit besondern Gefahren für die öffentliche Ordnung verbunden sind, durch eine der Gewerbeausübung vorangehende Kontrolle möglichst von vornherein für einen polizeilich einwandfreien Gewerbebetrieb gesorgt werden soll. Eine Patentverweigerung im angegebenen Sinne steht daher mit der Gewerbefreiheit im Einklang. Es steht aber mit dieser Verfassungsgarantie auch nicht im Widerspruch, dass im vorliegenden Fall auf Grund der bereits erschie- nenen Nummern des Eisernen Besens)) das Hausier- patent für die künftigen-Nummern verweigert oder ent- zogen worden ist; denn jede der 15 ersten Nummern strotzt derart von polizeiwidrigen Angriffen und An- schuldigungen gegen die Juden im allgemeinen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit die Fortsetzung dieser An- griffe in den folgenden Nummern erwartet werden musst , wie denn auch die Rekurrenten selbst zugeben, dass die Nationale Front)) insbesondere die Bekämpfung des jüdischen Marxismus)) bezweckt. . 4. -Die Pressfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. SIe steht dem Patentzwang für den hausiermässigen Vertrieb 1 von Presserzeugnissen nicht im Wege und schliesst daher -" auch die durch den Patentzwang geforderte Kontrolle zur Sicherung eines polizeilich einwandfreien Gewerbe- betriebes bei Presserzeugnissen nicht unter allen Um- ständen aus (BGE 13 S. 261). Allerdings hat sich das Bundesgericht beim Entscheid in Sachen Amold vom 12. Juli 1889 (BGE 15 S. 540 Erw. 2) auf den Standpunkt gestellt, die Pressfreiheit lasse es nicht zu, dass die Ver- breitung von Presserzeugnissen durch Verkauf im Umher- ziehen allgemein von einer vorherigen polizeiliohen Prü- fung und Genehmigung des Inhaltes abhängig gemacht werde. Doch hat das Bundesgericht es dabei vom Stand- Pressfreih it. No 36. punkt der Pressfreiheit aus zugelassen, dass eine Patent- bebörd6 das Hausierpatent für Drucksachen verweigert, wenn sie bei der Einreichung des Patentgesuches erkennt, dass es sich um unsittliche Schriften handelt, deren Verbreitung strafbar ist. Im vorliegenden Fall hat zwar der Regierungsrat nicht angenommen, dass der Druck und die Herausgabe der 15 ersten Nummern des Eisernen Besens eine strafbare Handlung bilden ; aber er hat mit Recht festgestellt, dass deren Verbreitung mit dem Gebot des öffentlichen Friedens unte den Angehörigen der christlichen und jüdischen Religionsgenossenschaften oder doch sonst mit der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit zweifellos unvereinbar sei und sich das auch in der Wir- kung auf das Publikum klar gezeigt habe. Indem er auf Grund dieser Feststellung und der begründeten Annahme, dass die Herausgabe der folgenden Nummern höchst wahrscheinlich ebenfalls die öffentliche Ordnung stören würde, das Hausierpatent für diese künftigen Nummern verweigert oder entzogen hat, ist die Pressfreiheit nicht verletzt worden, weil dadurch das Recht der freien Mei- nungsäusserung nicht unterbunden,' sondern nur eine bestimmte, dem Patentzwang unterliegende Art der Ver- treibung eines Presserzeugnisses aus Gründen der öffent- lichen Ordnung und Sittlichkeit nicht gestattet wird. Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Vorzensur (vgl. BGE 52 I S. 124 f.). Da das Hausierpatent nicht für jede Nummer einer periodischen Zeitung besonders ver- langt und erteilt wird, so hätten die st. gallischen Behörden auf einem andern Wege den der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufenden Vertrieb des Eisernen Besens im Umherziehen nicht verhindern können. Wenn aber die Rekurrenten durch eine Reihe von neuen Nummern des Eisernen Besens dartun können, dass dieser die polizeiwidrigen Angriffe gegen die Juden auf- gegeben hat, so werden die kantonalen Behörden den Rekurrenten auf ihr Gesuch das Hausierpatent für die genannte Zeitung wieder erteilen müssen.
insbesondere der Klage nach Art. 107 SchKG um Forderungen: Erw.2. - Positiver interkantonaler Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen: Erw.3. - A. -Die Rekurrentinnen hatten in einer Betreibung gegen Anton Negri in Glams' an der Pfändung einer Forderung desselben teilgenommen. Der Rekursbeklagte sprach diese Forderung als ihm von Negri abgetreten an. Das Glamer Betreibungsamt setzte nach Bestreitung dieses Drittanspruchs durch die Rekurrentinnen dem Rekursbeklagten gemäss Art. 107 SchKG Frist zur An- hebung der Widerspruchsklage an. Der Rekursbelda.gte reichte die Klage beim Gla.rner Richter ein. Die Rekurrentinnen bestritten unter Anrufung r I f I Gerichtsstand. No 37. 233 von Art. 59 BV dessen örtliche Zuständigkeit, wurden aber zweitinstanzlich vom Obergericht Glarus damit abgewiesen. B. -Dagegen erheben die Rekurrentinnen staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV. Sie machen geltend: Art. 59 BV sei auch auf Widerspruchs- klagen um Forderungen anwendbar. Die Rekurrentinnen hätten deshalb hier ihren Gerichtsstand in ihrem Wohn- sitzkanton Bem. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . 1. Der örtliche Gerichtsstand der Widerspruchsklage WIrd mcht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern vom kantonalen Recht bestimmt (BGE 25 I S. 37; 33 I 362 Erw. 4; 34 I 727; 36 I 47). Eidgenössische Gerichtsstandsregeln greifen nur im inter- kantonalen Verhältnis Platz, nämlich Art. 59 BV da, wo die Widerspruchsklage sich als persönliche Ansprache darstellt, und sonst die Konfliktsregeln bei interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz. Die Rechtsprechung hierüber geht dahin, dass bei Widerspruchsklagen nach Art. 107 und 109 SchKG um S 80 C h e n im Konfliktsfall der kantonale Gerichtsstand des Sachortes demjenigen des Betreibungsortes vorgehe, sowie dass bei Widerspruchs- klagen nach Art. 109 SchKG um Fo r der u n gen Art. 59 BV gelte (BGE 36 146; 51 I 197). Heute ist zu entscheiden, ob Art. 59 BV auch für Widerspruchsklagen um Forderungen nach Art. 107 SchKG gelte; oder ob nicht auch hier eidgenösSisches Gerichtsstandsrecht bloss bei interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz anwendbar sei. 2. - Der Widerspruchsprozess ist betreibungsrechtlicher Natur. Er geht auf Feststellung,. ob ein Zugriffsrecht des Betreibungsgläubigers auf eine bestimmte Sache oder Forderung bestehe. Der Entscheid darüber hängt aber vo:Q. der Beantwortung einer zivilrechtlichen Vorfrage (nach dem Bestand des Eigentums-oder Pfandrechts des Dritten an der gepfändeten Sache oder Forderung) ab ; und aus- serdem geht mit der Feststellung, dass das. Zugriffsrecht