Art. 13 Ziff. 1 lit. d HRegV; trade-register duty for transport undertakings; the provision applies only to transport businesses of greater scope, i.e. undertakings whose size and organization require a commercial establishment. A small carrier operating with a single vehicle, even if it performs regular transport services and may achieve substantial gross receipts, is not automatically subject to registration. Decisive are the actual circumstances at the time of the registration summons or order; earlier business volume and merely prospective developments are irrelevant (consid. 1-2). The need for bookkeeping is only an indicator; the legal criterion remains whether the enterprise, by its actual structure, belongs to the class of commercial undertakings covered by the ordinance.
Verwaltungs. und Disziplina .... "' htspflege. Einkommensziftern, die der Beschwerdeführer aufweist, sowie im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden. Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer . geltend macht, die Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beschäftigten Arbeiter und Angestellten festzustellen, vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszahl, so dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann. Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerde- führer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur, was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von a bis 90,000 Fr. zwingend auf ein im Grossen betrie- benes Geschäft hinweist. Der Beschwerdeführer macht allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken Rückgang seines Betriebes gerechnet werden. Dieser Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundes- gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 57 I S.146 f.), dass für die Beurteilung der Pflicht zur Eintragung ins Handelsngister die Verhältniese massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handels- registeramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden haben. Zudem entbehrt aber auch die Behauptung Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand, ein Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung. Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geord- neten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes entsprechend grössere Anforderungen stellt, die Gefahr, dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist, welchem Mangel durch die Einführung eines staatlichen Zwanges abgeholfen wird. Allein diese Pflicht zur Führung I I J Registersachen. No 41. einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir- kung, die der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht. Durch diesen wird der Eingetragene uch der Konkurs- betreibung unterstellt, wodurch -abgesehen von andern gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste- henden Vorteilen -die gleichmässige Befriedigung seiner Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint aber für Betriebe vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im In- teresse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner- lässlich. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiel;!en. 41. Urten der I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1932 i. S. Schmid gegen Aargau, J'ustizdirektion. H an deI s r e gis t er, Eihtragungspflicht eines Fuhrhalters mit einem einzigen Lastautomobil '! Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 1 Lit. d. A. -Fritz Schmid betreibt seit etwa 10 Jahren in Eiken die Ausführung von Gesellschaftsfahrten, Möbel- transporten und Speditionen aller Art. Auf Denunziation eines Dritten hin wurde er am 18. Juni 1932 aufgefordert, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Er lehnte das Ansinnen ab und begründete seinen Stand- punkt in einem Verhör vor Bezirksamt Laufenburg am 27. Juli 1932 folgendermassen : Zur Zeit besitze ich einen Personenlastwagen mit Anhänger, der vor drei Jahren 60,000 Fr. gekostet hat und heute noch einen Wert von ca. 20,000 besitzt. Das sind alle meine Betriebsmittel. Andere Fahrzeuge besitze ich nicht. Den. Sechsplätzer-Personenwagen habe ich verkauft. An Vorräten habe ich nur etwas Benzin und Öl. Das Benzindepot bei meiner Garage in Eiken gehört der Standard und wird von meinem Bruder Emil, AS 68 I -193:(
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. Besitzer des Gasthofes zur Sonne, bedient. Im Laufe der letzten zwei/drei Jahre habe ich auf meinem Grundstück im Sisslerfeld eine ZwetschgenpfIanzung von 600 :Bäumen , angelegt und mich dort betätigt, wenn im Transportunter- nehmen nichts zu tun war. Mein Transportunternehmen hat mir in den letzten Jahren nie eine Roheinnahme von 10,000 Fr. pro Jahr gebracht. Auch dieses Jahr wird diese Summe nicht erreicht. Mit dem Verhörprotokoll sandte der Bezirksammann der Justizdirektion des Kantons Aargau eine Zusammen- stellung der Einnahmen und Ausgaben Schmids für das Jahr 1931 und den ersten Teil des Jahres 1932, wonach er aus dem Transportgewerbe 1931 an Roheinnahmen 22,072 Fr. 96 Ots., bis Juli 1932 7715 Fr. 35 Cts. ge .ogen hätte. Der Bezirksamm!tnn bezeichnete in seiner Uber- weisungsverfügung die Eintragung Schmid's in das Han- delsregister als gerechtfertigt. . B. -Am 16. August 1932 hat die Justizdirektion des Kantons Aargau als kantonale Aufsichtsbehörde die Eintragung Fritz Schmid's in das Handelsregister von Amtes wegen angeordnet. In den Motiven hat sie gefunden, dass Schmid ein Transportunternehmen von grösserem Ausmass betreibe, welches eine kaufmännische Einrich- tung erfordere. Es sei lediglich !tuf den Umsatz, d. h. auf die Roheinnahmen abzustellen, welche auch im laufenden Jahre voraussichtlich 10,000 Fr. wesentlich übersteigen. Unbehelflich sei der Einwand, das Unternehmen habe mehr saisonmässigen Charakter. Als ständiges Bureau genüge ein Wohn-und Geschäftsraum, in welchem e nötigen Anordnungen getroffen würden, und wo man SIch stets an den Inhaber oder einen Vertreter wenden könne. (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister- sachen Nr. 75, 81, 82.), G. -Gegen diese Verfügung hat Schmid rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei vnn der Eintragungspflicht abzusehen. Das Geschäft gehe Immer schlechter und er werde im laufenden Jahr keinen Umsatz von 10,000 Fr. erzielen, zumal er noch im Juli einen Autounfall gehabt und die Reparaturkosten und den Arbeitsausfall während vier Wochen der Hochsaison selbst tragen müsse. Er führe nur von Zeit zu Zeit Fahrten aus, die ihm übergeben würden. Er besorge sein Geschäft allein, und seine Haushälterin habe lediglich am Telephon Aus- künfte zu geben. Es sei richtig, dass er früher einen grösseren Umsatz gehabt habe, doch habe ihn der schlechte Geschäftsgang gezwungen, die andern Wagen zu ver- kll.ufen, und jetzt könne er nicht mehr mit einem grössern Umsatz rechnen. D. -Die Justizdirektion des Kantons Aargau hat in der Beschwerdebeantwortung an ihrem Entscheid fest- gehalten. Die' tatsächlichen Angaben des Rekurrenten könnten nach den Erhebungen des Bezirksamtes Laufen- burg nicht stimmen. Allerdings handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Grossbetrieb, aber Art und Umfang d Unternehmens seien so, dass sie eine kaufmännische Einrichtung erfordern. Das Gewerbe sei ein nach kaufmännischer Art geführtes im Sinne des Art. 865 Abs. 4 OR. E. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat in seiner Vernehmlassung Gutheissung der Beschwerde beantragt. Seine zutreffenden und erschöpfenden Aus- führungen sind dem Entscheid über die Beschwerde zu Grunde zu legen. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Yerwaltungs und Disziplinarrechtspflege. gungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe ihrel' jähr- lichen Roheinnahme (Art. 13 Schlussabsatz der Verord- DUng). Wenn. also die Tätigkeit des Rekurrenten zwar grundsätzlich unter Art. 13 Ziff. 1 Lit. d fällt, d. h. in der gewerbsmässigen Beförderung von Personen, Sachen oder Nachrichten besteht, wenn aber kein ständiges Bureau gehalten wird oder das durch die gesetzlichen Beispiele angedeutete Ausmass nicht erreicht wird, besteht ent- gegen der Auffassung der Justizdirektion keine Eintra- gungspflicht, auch wenn die Roheinnahmen 10,000 Fr. im Jahr übersteigen. (Vgl. STAMPA a. a. O. Nr. 99.) Aus den in Art. 13 Ziff. 1 Lit. d erwähnten Beispielen geht ohne weiteres hervor, dass nur grössere Transport- unternehmen eintragungspflichtig sind ; es ist z. B. aus- drücklich von Transport ans tal t e n und von g r ö s- se ren Dienstmännerinstituten die Rede. Das eidgenös- sische Justiz-und Polizeidepartement hat demgemäss in seiner Praxis wiederholt ausgesprochen, dass zwischen Gross-und Kleinbetrieb zu unterscheiden und d'l.SS der Kleinbetrieb nicht eintragungspflichtig ist (STAMPA Nr. 99, Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928 Nr. 38). Ähnlich beschränkt 1 Ziff. 5 des deutschen Handels- gesetzbuches die Handelsgewerbe 'auf die Transportall8tal- ten und unterstellt demnach nicht jedes Trall8portgewerbe unter den Begriff des Kaufmanns (STAUß'S Kommenta.r, 12. und 13. Auf!. N. 72 zu . 1 HGB). Diese Praxis des Justiz-und Polizeidepartementes war wohlbegründet und ist durch das Bundesgericht, das nunmehr zur Beurteilung der Handelsregisterbeschwerden zuständig ist, zu über- , nehmen. Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, dass Dienstmänner oder Fuhrhalter, die sich mit Automobil oder Tierfuhrwerk zur Beförderung von Personen oder Sachen auf einem öffentlichen Platz anbieten, deswegen noch kein Handelsgewerbe betreiben. Auf die Natur des Verkehrs-und Beförderungsmittels kQmmt es dabei nicht' an. Ob ein. Gross-oder ein Kleinbetrieb vorliegt, bleibt freilich im Einzelfall zu entscheiden, und hiebei ist dann j namentlich zu untersuchen, ob d",s Gewerbe eine kauf- männische Einrichtung erfordert. 2. -Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann nicht zweifelhaft sein, dass Schmid nicht eintragungspflichtig ist, selbst wenn seine EUlIlfLhmen 10,000 übersteigen sollten, was seinerseits übrigens für das laufende Jahr durchaus nicht feststeht. Die Justiz- direktion räumt in ihrer BeschweI'deant,wort selber ein dass es sich nicht um einen Grossbetrieb handle. Aller dnngs betreibt er die Personen-und Giiterbeförderung im Smne des Art. 13 Ziff. 1 Lit. d, aber eben nicht in dem dort geforderten Umfang. Ein Fuhrhalter, der mit einem einzigen Fahrzeug, das dazu in der Regel von ihm selbst gesteuert wird, Transporte ausführt, hat offenbar keine Transportanstalt. Der grössere Umfang des Gewerbes in frühern J amen kommt heute nicht mehr in Betracht da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Ver- hältnisse massgebend sind, wie sie im Zeitpunkte der vom Handelsregisteramt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung erlassenen Aufforderung bestanden haben (BGE 57 I S. 143 ff.). Diese Verhältnisse sind aber offenbar nicht so, dass sie eine kaufmännische Einrichtung erfordern würden, sondern sie sind, wie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gegenüber der kantonalen Behörde mit Fug bemerkt, die denkbar einfachsten. Schmid hat eine einzige Angestellte, welche in der Hauptsache im Haushalt tätig ist. Er selbst ist heute nicht einmal regelmässig mit de Transporten beschäftigt, sondern er besorgt noch seinen Obstbau. Dazu ist anzunehmen, dass die Transporte meistens bar bezahlt werden, und dass die Schuld-und Forderungsyerhältnisse des Rekurrenten der- art übersichtlich sind, dass sich die Führung von Ge- schäftsbüchern erübrigt (OR Art. 877). (Vgl. auch SIEG- MUND, Handbuch für die E'chweizerischen Handelsregister- führer S. 37.)
"enm!tungs-uml Disziplinarrechtspfleg.:. Demnach erkennt das Bundesget'icht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Justizdirektion d,es. Kantons Aargau vom 16. August 1932 wird aufgehoben. UI. PRIVATVERSICHERUNG ASSURANCES PRIVEES 42. Arr6t du SO juin 1932 dans la cause Societe PO'l11' la. Proteetion juridique des asaures, S.A., contre Departement edera! da Justica et Police. I. Notion de l'entl'eprise d'o8surance au sens de l'art.. I a1. 1 de la loi fbderale de surveillance du 25 juin 1885. 2. Com'ltitue une entreprise d'assurance et doit etre assujettie a la surveillance de la Confederation, conformement a la loi precitee, l'etablissement qui se propose de reunir un grand nombre de clients en leur promettant, contre une remunera- tion forfaitaire, d'assumer pour eux les frais de justiee et les honoraires d'avocats, dans les proces nes des incidents et des accidents de la circulation. 3. 11 importe peu, a eet egard, que cette entreprise offre, en outre, a. ses assures des prestations non pemmiaires qui n'ont pas, en fait" une importance preponderante, 4. ni que le prix des frais de justice et d'avocat ne soit pas exclu- sivement couvert par les taxes uniformement perl,lUes de tous les assures, rnais que l'ent,reprise reclame en outre, dans chaque cas de proces, une provision-proportionnelle a la valeur liti- gieuse, et que ses preRtations soient, en pareil cas, subordonnees au paienwnt de larlite pTO"Irision. Re8ume des taits : A. -Par amntes des 7 juin 1926 et 18 fevrier 1927, le Conseil f6deral a accorde l'autorisation de faire des ope- rations d'assurance en Suisse a la Defense automobile et sportive (ici appelee DAS) et a la Compagnie d'assis- tance et de protection juridique pour Ies usagers de la route (ici appelee CAP), toutes deux a Geneve. Moyennant Je paiement d'une redevance periodique, ces socretes assument, pour leurs adherents, en cas d'ac- cidents ou de contraventions, tons les frais de prooes, d'assistance judiciaire et d'expertise et se chargent des demarches necessaires, soit qu'il s'agisse de faire valoir une pretention contre un tiers responsable du domrnage cause a un de leurs adherents, soit qu'il s'agisse de defendre celui-ci devant les autoritCs judiciaires ou admi- nistratives a la suite d'une infraction aux lois et reglements auxquels sont soumis les usagers de la route. B. -Le 5 juillet 1929 a eM fondee a Geneve la Sooiet6 pour la Proteetion juridique des assures (SPA) ). Suivant les conditions generales d'abonnement qu'elle a elaborees au debut de son activite, la SP A promet a ses adherents, moyennant une redevance annuelle fixe, de leur donner des conseils et des renseignements en matiere d'assurance, de les representer dans leurs rapports ou leurs litiges avec les assureurs on les tiers assures et de prendre a sa charge les honoraires d'avocat et les frais de justice, dans ces litiges, jusqu'a concurrence d'un certain maximum, a condition toutefois que le proces ne soit pas denue de toute chance de succes. En mai 1931, la SPA a adopM de nouvelles conditions generales d'abonnement . Ces conditions s'ecartent des preoodentes notamment Sur les points suivants :