Art. 15 Abs. 1 EG; Art. 17 ff. VDG; Zuständigkeit und Kostenverteilung bei Durchquerung bestehender Bahnanlagen durch öffentliche Werke. Streitigkeiten über Entschädigungsforderungen des Bundes bzw. der SBB gegen einen Kanton sind im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess vor Bundesgericht zu beurteilen. Muss ein staatliches Werk eine bestehende Bahnanlage durchkreuzen, so hat der Unternehmer des neuen Werkes die Kosten der dadurch notwendig werdenden Eingriffe grundsätzlich selbst zu tragen. Art. 15 Abs. 1 EG gewährt lediglich die unentgeltliche Duldung der Durchleitung und die Tragung allfälliger Mehrkosten des Bahnschutzes, begründet jedoch keinen Anspruch der Bahn auf Beteiligung an den Errichtungskosten des neuen Werkes; eine abweichende Kostenüberwälzung lässt sich auch aus älteren Konzessionsbestimmungen nur für Anpassungen bestehender Durchlässe, nicht aber für einen neuen Durchbruch ableiten (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflegt . alla consegna della polizza all'assicurato e concessa, non per ottenere Ia conc1usione del contratto, ma allo scopo d'evitare un'eseeuzione eontro l'assieurato ehe rifiutava di pagare. Anche ammessa l'esattezza di questa versione -ehe sembra eontrastare col contenuto della lettera 31 luglio in cui il Rima rammenta d'aver mandato la quietanza deI premio interinale inserita nella polizza -il ricorso dovrebbe perö essere cio nondimeno respinto. Se e infatti vero ehe il Consiglio feder ale fu indotto al deereto 23 maggio 1930 principalmente dall'abuso dei favori accordati per ottenere la conc1usione di contratti d'assicurazione, il tenore deI divieto ha perö una portata piil vasta. Partendo dal prineipio che il pagamentodel premio fissato conformemente al piano d'esercizio e principio fondamentale di una sana gestione assicuratoria e deve essere salvaguardato dallo Stato, l' Autorita di Vigilanza ha infatti vietato tutti i favori, senza distinguere fra quelli accordati prima e quelli accordati dopo la conclusione del contratto d'assicurazione sulla vita. 11 Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e respinto. IV. EISENBAIiNRECHT CHEMINS DE FER 44. Auszug aus dem Urteil vom aa. September 1932 i. S. S. 33. B. gegen Aargau.
Bahnunternehmung die Inanspruchnahme der Bahnanlagen für die Dnrchleitung unentgeltlich zu gestatten und allfällige Aufwendungen für einen infolge des neuen Werkes notwendig gewordenen vermehrten Bahnschutz selbst zu tragen. Einen Beitrag der Bahn an die Kosten der Errichtung des neuen Werkes statuiert die Eisenbahngesetzgebung dagegen nicht. A. -Im Jahre 1929 hat der Kanton Aargau eine Korrektion des Holzbaches, eines linksseitigen Zu- flusses der Bünz, im Zusammenhang mit der Bünzkorrek- tion von Wohlen bis Dottikon (lU. Abschnitt) durch- geführt laut Dekret des Grossen Rates vom 19. Mai 1925. Die Kosten der Holzbachkorrektion waren auf 240,000 Fr. veranschlagt worden. Dem Kanton war eine Bundessubvention von 80,000 Fr. (33 % %) zugesichert worden; 25 % der Kosten wurden vom Kanton über- nommen, 41 % % sollten von den beteiligten Gemeinden gedeckt werden unter Beizug der interessierten Grund- eigentümer ( 4 und 9 des Dekretes). Vor der Korrektion kreuzte der Holzbach die Bundes- bahnlinie Dottikon-Wohlen (aargauische Südbahn) bei Km. 70,010. Durch die Korrektion kam die Kreuzung des Bahnkörpers, ein gewölbter Betondurchlass von 3 m lichter Weite, auf Km. 69.325, südwestlich des bisherigen Durchlasses zu liegen. Das erforderliche Brückenproviso- rium wurde, auf Auftrag des Wasserbauamtes des Kantons Aargau vom 23. Mai 1929 hin, von den SBB errichtet, wobei sich die Baudirektion des Kantons Aargau die Erörterung der Kostenverteilung vorbehalten hatte (Schrei- ben vom 27. Juni 1929). Die SBB haben dem Wasserbauamt des Kantons Aargau für die Ein-und Ausbau der Notbrücke anlässlich der Erstellung der Holzbachbrücke am 23. Dezember 1929 Rechnung gestellt... Die Baudirektion des Kantons Aargau verweigert die Zahlung, um die massgebenden Rechtsverhältnisse auf dem Prozesswege feststellen zu lassen. B. -Mit Klage vom 20. Januar 1932 belangt deshalb die Kreisdirektion lIder SBB den Kanton Aargau auf
270 ' orwaltungs-und Disziplinarrechtspflege Bezahlung von 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Dezember 1929, unter Kostenfolge. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Die Verpflich- tung der SBB, die eingeklagten Kosten der Notbrücke für die Holzbachkorrektion selbst zu übernehmen, ergebe sich aus 9 der Südbahnkonzession, die auf die SBB übergegangen sei, wenn man davon ausgehe, dass die Bachkorrektion als Verlegung eines bestehenden Wasser- laufes zu gelten habe, somit für die Bahn nur den Ausbau eines alten Durchlasses bedeute. Betrachte man dagegen den Durchlass als ein neues, erst nach Errichtung der Bahn erstelltes Bauwerk, so seien die Kosten der Not- brücke, als einer Vorrichtung zum Schutze der Bahn und ihres Betriebes, nach Art. 15 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, (EG) von der Bahnunternehmung zu tragen. Schliesslich habe der Kanton auch unter dem Gesichtspunkt einer Kostenverteilung zwischen ihm und der Bahn mit der Übernahme der Kosten der definitiven Brücke mehr gleistet, als dem ihm allenfalls obliegenden Anteil am Gemeinschaftsbau entsprechen würde ... Das Bundesgericht zieht -in Erwägung :
Bahngebiet kreuzen (Art. 15, Abs. 2 EG) dem Bundes- gericht als Verwaltungsgericht zugewiesen wird, so müssen erst recht Streitigkeiten zwischen der Bahn und Kantonen über Entschädigungsforderungen aus Art. 15, Abs. 1 EG als verwaltungsrechtliche gelten. Für das Verfahren vor Bundesgericht ist diese Charakterisierung insofern von Bedeutung, als sie die Verweisung der Streitsache in den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach sich zieht (KmCHHOFER, a. a. O. S. 90 f.). 2. -Der Kanton Aargau ist Unternehmer der Holz- bachkorrektion und deshalb grundsätzlich Träger der damit verbundenen Kosten. Die Notbrücke im Bahn- damm, welche die Bundesbahnen auf Veranlassung der aargauischen Behörden errichtet haben, ist durch die Bachkorrektion notwendig geworden und bildet einen Teil der Korrektionsarbeiten. Deren Kosten fallen daher grundsätzlich, als Kosten der Bachkorrektion dem Unter- nehmer zur Last. Allgemeine Gesichtspunkte, die eine andere Lösung rechtfertigen würden, sind von den Par .. teien nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte glaubt zu Unrecht, dass Billigkeitsgründe, besonders die Ver- teuerung der Bachkorrektion durch die Durchquerung der Bahnanlage und die Belastung der Baurechnung durch die Kosten des definitiven Durchlasses durch den Bahn- damm, dazu führen müssten, dass die Bahnunternehmung wenigstens die Kosten der provisorischen Brücke auf sich nehme. Dass ein bestehendes Werk, hier eine Bahnanlage, die Errichtung eines neuen Werkes erschwert und ver- teuert, ist für sich allein kein genügender Grund dafür, der Bahn einen Teil der Kosten des ihre Anlagen kreu- zenden neuen Werkes zu überbinden. Unter diesem Gesichtspunkte könnte übrigens wohl nur eine anteilsmäs- sige Beteiligung der Bahn a.m Brockenbau in Frage kom- men, nicht aber eine Belastung der Bahn mit den Kosten einer speziellen, den Brnckenbau betreffenden Teilarbeit. Jedenfalls lässt sich die Stellungnahme des Beklagten mit solchen allgemeinen Erwägungen nicht rechtfertigen.
272 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. 3. -Aber auch aus den speziellen Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung und der massgebenden Bahn- konzession ist die Abwälzung der Kosten der Notbrücke im Bahndamm vom Unternehmer der Bachkorrektion, der sie grundsätzlich zu tragen hat, auf die Bahnunter- nehmung nicht zu begründen. Allerdings schafft Art. 15, Abs. 1 EG Ausnahme- verhältnisse in Fällen, in denen öffentliche Werke des Staates oder der Gemeinden die Bahnanlagen durchkreuzen mÜ8e'en. Er befreit jene öffentlichen Unternehmer von gewissen Lasten, die sie sonst nach allgemeinen Grund- sätzen zu tragen hätten und die privaten Unternehmern auferlegt werden können, wenn sie Bahnanlagen für ihre Werke in Anspruch nehmen (Art. 15, Abs. 2 EG). Eine Beteiligung der Bahnunternehmung an den Kosten der Errichtung des neuen Werkes statuiert er aber nicht. Es wird darin lediglich angeordnet, dass die Bahn keine Entschädigung beanspruchen darf für die Benützung ihres .Grund und Bodens ( Überschreitung ihres Eigentums ) und sodann für einen allfälligen, infolge der Durchleitung notwendig gewordenen vermehrten Bahnschutz. Das Gesetz nennt neue Bahnwärterhäuschen, Anstellung von Bahnwärtern, sowie alle übrigen zum Schutze der Bahn und ihres Betriebes nötigen Vorkehrungen. Diese beson- deren Kosten, die für die Bahn Mehraufwendungen bedeu- ten im Vergleiche zu denjenigen, die der bisherige Zustand bedingte, fallen der Bahn allein zur Last. Die Bahn hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten und muss vor allem die Durchleitung ohne Entschädigung gestatten, auch wenn ihr dadurch vermehrte Lasten für den Bahn- schutz erwachsen. Dass es sich dabei nicht um die Kosten handelt, die die Errichtung des Werkes mit sich bringt, ergibt sich, abgesehen von der Formulierung der Bestim- mung' die schon ihrem Wortlaut nach auf den Zustand abstellt, wie er nach Erstellung des Werkes geworden ist auch aus den angeführten Fällen : Bahnwärterhäus- chnn und vermehrte Bahnbewachung werden notwendig
2'13 durch die Erstellung neuer Strassen, den Fall, der bei Erlass des EG in erster Linie in Betracht zu ziehen war. Sie setzen den Bestand der neuen Strasse und ihre Über- gabe an den Verkehr voraus. Erst damit werden die genannten Vorkehrungen notwendig. Das nämliche soll nach Gesetz gelten für die übrigen Vorkehrungen zum Schutze der Bahn und ihres Betriebes , also allgemein für alles, was unter den nämlichen Voraussetzungen, also infolge der veränderten Verhältnisse notwendig geworden ist. Die Kosten der Veränderung selbst und was damit zusammenhängt können darunter nicht verstanden werden. Auch die Konzession für den Bau und Betrieb der aargauischen Südbahn, vom 3. Mai 1872, bietet keine Grundlage für den Standpunkt der beklagten Partei. 9 der Konzession, auf den sich der Beklagte beruft, regelt die Verhältnisse beim Bau der Bahn. Er belastet die Bahn mit sämtlichen Kosten der infolge des Baues not- wendigen Veränderungen. Er kommt hier nicht in Frage. Denn die Korrektion des Holzbaches hat zur Erstellung eines neuen Bachbettes und damit eines neuen Durch- lasses durch den bestehenden Bahnkörper geführt. Die Kosten eines solchen neuen Bauwerkes fallen nach 11 der Konzession ausschliesslich dem Staate, bezw. den allfällig beteiligten Gemeinden zur Last, sind also nicht von der Bahnunternehmung zu tragen. Ob der Bahn auf Grund von 9 der Konzession ein Teil der Kosten eines Brückenausbaus hätte belastet werden dürfen, wenn die Korrektion unter Weiterbenützung des bestehenden Durchlasses durchgeführt worden wäre und lediglich dessen Anpassung an die durch die Korrektion geschaf- fenen Verhältnisse bedingt hätte, ist nicht zu erörtern. Auch wenn es der Fall wäre, liesse sich daraus nicht ableiten, dass die Bahn an die Kosten eines neuen Durch- bruches durch den Bahnkörper beizutragen hätte. Die Einwendungen, mit denen der Kanton Aargau die grundsätzlich berechtigte Forderung der Klagpartei ab- lehnt, sind demnach unbegründet.
I. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 45. Urteil des Xassa.tionshofes vom 96. September 1939 i. S. Bischofberger und Genossen gegen Appenzell Ausser-Bhoden. Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fa.hrlässigkeit des Jägers beim Abirren von Ja.gdhnnden über die Kantonsgrenze. A. -Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12 Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto- ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in A. Rh. derJagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte, lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines Jagdpolizei. N0 45.
innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet. Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über- getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild- spur verfolgt. Die bei den Kassationskläger wurden gestützt auf diesen Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd- gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt. B. -lVIit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung: L -Durch Art. 45 Abs. 2 und 3 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz wird derjenige unter Strafe gestellt, der einen Hund ohne Berechtigung jagen lässt. Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen dem Jagenlassen während geschlossener und während offener Jagdzeit. Während der geschlossenen Jagdzeit; in welcher überhaupt keine Hunde jagen dürfen, beträgt die Busse 20 bis 200 Fr., während sie für die offene Jagdzeit auf 10 bis 100 Fr. herabgesetzt wird. Dabei dürfen natür- lich während dieser Zeit die Patentinhaber ihre Hunde jagen lassen, so dass sich die Bussandrohung nur gegen diejenigen richtet, welche unberechtigterweise, d. h. ohne im Besitz eines Patentes zu sein, Hunde jagen lassen. Die Patente werden von den Kantonen ausgestellt und die damit verbundene Berechtigung, u. a. auch die Befugnis zum Jagenlassen von Hunden während der Jagdzeit, gelten lediglich für das Gebiet des Kantons, der das Patent ausgibt. Der Inhaber eines Patentes, der seinen Hund in einem andern Kanton jagen lässt, macht sich somit