Art. 11 Handelsreisendengesetz; Art. 59 BV; schweizerisch-österreichischer Vollstreckungsvertrag vom 15. März 1927: Eine beim Aufsuchen von Bestellungen abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, durch welche der Käufer seinen ordentlichen Gerichtsstand preisgibt, ist nichtig; die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und erfasst auch vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffene Abreden. Art. 59 BV steht der Vollstreckung eines ausländischen persönlichen Urteils gegen einen in der Schweiz wohnhaften Beklagten entgegen, sofern die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts lediglich auf einer solchen unwirksamen Prorogation beruht. Ein Vollstreckungsvertrag verlangt eine gültige Zuständigkeitsunterwerfung; die interne schweizerische Ordnung darf derart unter besonderen Umständen zustande gekommene Abreden allgemein missachten, ohne den Staatsvertrag zu verletzen.
Staatsl'ocht. welche sich auf diesen Punkt beziehen, scheiden demnach, weil in jenem Verfahren zu erledigen, aus der Erörterung aus. . Es kann auch nicht etwa eingewendet werden, dIe Frage der Zulässigkejt eines weitergeh n, recht hen Monopols der Gemeinde für die EInktrIzlta abgab . uber- haupt -gleichgiltig, ob damit eIDe Benutzung offent- lichen Eigentums verbunden ist oder nicht -behalte deshalb ihre Bedeutung, weil dadurch jene Nachprüfung des Bundesrates ausgeschaltet würde. Die Art. 43 ff. EIG sind erlassen zur Förderung des öffentlichen Interesses an der Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft. Sie wollen dieses Ziel erreichen durch eine ausgedehnte Freizügig- keit ) dieses Wirlschaftsgutes. Wenn das EIG infolgedessen die Gemeinden verpflichtet, sogar die Benützung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innert der Gemeinde zu gestatnn, sofern sie dagegen nicht ihrerseits berechtigte öffantlicne Interessen der Gemeinde geltend machen können, so 1st es aber ausgeschlossen, dass eine Gemeinde jenen Zweck des Gesetzes durch ein Verbot privater Ausübung des betreffenden Gewerbezweiges, nämlich des Energieab- satzes überhaupt vereiteln könnte, ohne dass dafür Interessen im Sinne von Art. 46 UI vorliegen. IH. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 50. t1rteU vom 7. Oktober 19Sa i. S. Schuler gegen Schwyz Justizkommission. Vollstreclrungsbewilligung für ein österreichisches Urteil übnr eine persönliche Ansprache, das gegen einen in der SchweiZ wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner auf Grund vertrag- licher Unterwerfung unter den betr. Gerichtsstand .ergnnge:, ist. Aufhebung gestützt auf Art. 59 BV wegen NIChtigkeit ;W;! tier Prorogation gemäss Art. II deR Randebreisendengesetzcl". Geltung der letzteren Vorschrift mit rü('kwirkendol" Kraft selb;.;t für vor Inkrafttreten des Geset.zes geschlossene' bezügliche Vereinbarungen auch gegenilber Art. 2 Ziff. 2 dos s hweize risch-österreichischen Vollstreckungsvertrags vom 15. Miir7. 1927. A. -A. Schuler, Sägereibesitzer in Alptal Kanton 8chwyz, hat laut Bestellschein vom 15. Juni 1930 bei der Firma A. Kranner, Kommanditgesellschaft in 'Wien, sechs Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung nicht angenommen. Gestützt auf die Bestimmung im Bestellschein Beide Parteien' unterwerfen sich dem sachlich zuständigen Gericht in Wien)) klagte die Firma A. Kranner den Kaufpreis mit 154 :Fr. 50 ets. beim Bezirks- gericht Wien-Neubau gegen A. Schuler ein. Dieser leistet der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am 26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927. Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil gewisse formelle Erfordernisse fehlten. 4.ls es nach Hebung dieser Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkom- mission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als vollstreckbar. B. -Gegen diesen Beschluss der Justizkommission hat A. Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt: Es sei unter Auf- hebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar zu erklären. Es wird angebracht: Die Bestellung sei durch zwei Reisende der Firma A. Kranner beim Beschwer- deführer aufgenommen worden. Die im Bestellschein enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach
: (j4 Stautnreeht. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rückwir- kende Kraft zukomme, ungiltig und der Schuldner hätte gemäss Art. 59 BV an seinem Wohnsitz eingeklagt werden -müssen. G. -Die Beschwerdebeklagte Firma A. Kranner hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Voraus- setzungen des genannten Staatsvertrages für die Voll- streckung des Wiener Urteiles in der Schweiz seien gegeben. Das Bundesgesetz über die Handelsreisenden habe die Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag nicht einseitig einschränken dürfen und könne gegenüber einer Verein- barung, wonach ein österreichisches Gericht zuständig sein solle, nicht angerufen werden. Das Gesetz sei zudem erst nach Abschluss der Vereinbarung zwischen den Parteien erlassen worden, und es könne ihm rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden, wofür auf ein Urteil der 4. Kammer des Obergerichtes Zürich vom 21. April 1932 in Sachen Süd trikot gegen Cassini verwiesen wird. Die Justizkommission des Kantons Schwyz erklärt, sie habe die Vollstreckbarkeit des Wiener Urteils gemäss den Bestimmungen des erwähnten Staatsvertrages ausge- sprochen und überlasse es dem Bundesgericht zu entschei- den, ob das Bundesgesetz über die Handelsreisenden auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Schweizern und auSländischen Kleinhandelsreisenden anwendbar sei und rückwirkende Kraft besitze. Das Bundesgericht z ie.ht n Erwägung: Art. II dee Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930, in Kraft getreten am 1. Juli 1931 erklärt Vereinbarungen mit Kleinhandelsreisenden, die beim Aufsuchen von Bnstellungen abgeschlossen werden und wodurch der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichts- stand verzichtet, für nichtig und verpflichtet den Richter diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen. Nach Fassung und Zweck der Bestimmung kann kein Staatsverh äge. N° 50. Zweifel darüber bestehen, dass sie sich gl'undsätzIich auf alle Vereinbarungen solcher Art bezieht, die in der Schweiz abgeschlossen werden, auch auf .diejenigen mit dem Reisenden eines ausländischen Geschäftes. Dass es sich bei der heute in Betracht kommenden Gerichtsstands- klausel um eine Abrede handelt, die im übrigen, sachlich unter die angeführte Vorschrift fällt, ist nicht bestritten und zudem nicht zweifelhaft. In wiederholten Entschei- dungen hat das Bundesgericht ferner erkannt, dass dem damit aufgestellten Grundsatze rückwirkende Kraft zu- kommt und er infolgedessen auch die vor dem Inkraft- treten des Gesetzes getroffenen Vereinbarungen erfassen muss (vgl. die Urteile in Sachen Finkelmann gegen Berger vom 6. Mai, in Sachen Kaufmann gegen Union-Kassen- fabrik vom 27. Mai Imd in Sachen Cassini gegen 'Südtrikot vom 1. Juli 1932, durch welches der von der Beschwerde- beklagten angerufene Entscheid des zürcherischen Ober- gerichtes aufgehoben worden ist). Da der Streit vor dem Bezirksgericht Wien-Neubau eine persönliche Ansprache betraf, der Rekurrent in der Schweiz wohnhaft und auf- rechtstehend ist und Art. 59 BV nach feststehender Rechtsprechung auch gegenüber der Vollstreckung des Urteils eines ausländischen Gerichtes gilt, muss demnach der angefochtene Entscheid der Justizkommission wegen Verletzung dieser Verfassungsgarantie aufgehoben werden, falls nicht etwa die Schweiz kraft einer von ihr eingegan- genen internationalen Bindung zur Anerkennung des .als vollstreckbar erklärten Urteils verpflichtet war. Eme solche Bindung will die Beschwerdebeklagte im schweize- risch - österreichischen Vollstreckungsabkommen vom 15. März 1927 erblicken. Indessen zu Unrecht 1 Wenn hier die Berufung auf den Wohnsitzrichter für den Fall ausgeschlossen wird, dass der Beklagte sich durc eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Genchtes unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat, so ist dabei das Vorliegen eines giltigen darauf gerichteten Vertrages, d. h. der Bedingungen vorausgesetzt, welche
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für das Zustandekommen einer rechtlich verbindlichen Willenseinigung allgemein erforderlich sind. Es kann daher auch einem Vertragsstaate trotz des Vollstreckungs- . abkommens nicht verwehrt sein, auf seinem Gebiet getrof- fenen derartigen Abreden durch seine interne Gesetzge- bung allgemein die Anerkennung zu versagen, falls sie unter gewissen besonderen, näher umschriebenen Um- ständen zustandegekommen sind, welche die Erwirkung der Prorogation als gegen die guten Sitten verstossend erscheinen lassen, wie es durch . rt. II des Handelsreisen- dengesetzes geschieht. Nach der Erfahrung wären die hier erwähnten Vereinbarungen zudem in der Regel ohnehin schon wegen Betruges oder Irrtums anfechtbar. Wenn die angeführte Gesetzesvorschrift . diese Regel zu unum- stösslicher Vermutung erhebt, so ist die Einschränkung, welche das Anwendungsgebiet von Art. 2 Ziff. 1 des Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 so erfährt, zu unbedeutend, als dass dadurch das Gleichgewicht der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage, das auf diesem Gebiete so wie so nie ein vollkommenes sein kann, wesentlich gestört zu werden vermöchte und von einer Missachtung desselben gesprochen werden könnte. Aus demselben Grunde erscheint der Staatsvertrag auch dadurch nicht als verletzt, dass der fraglichen Gesetzesbestimmung die rückwirkende Kraft beigelegt wird die ihrer Natur und ihrem Zwecke entspricht. , Demnach erkennt dds Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. Mai:1932 aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes W n Neubau vorn 26. Juni 1931 als nicht vollstreckbar erklart. Sta.atsvorträge. No 51. 51. 'Urteil vom a5. November 1932 i. S. Deutsclle Feuerversicherllngs A.-G. gegen Luca. und Ionsorten.
I. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht. setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugos nicht voraus. 2. Die Befreiung von der Prozesskostenkaution (Art. 17 1. c.) findet Anwendung auf die in Deutschland wohnende Klag- partei. Die Beschränkungen, welche die Rechtsordnung des Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande aufgestellt hat, hindern die Anwendung diefler Vorschrift nicht. A. -Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin- Wilrnersdorf hat gegen Generaldirektor Paul Lucas, dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor Siegfried Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren in Hölstein, Kanton Baselland, wohnen, vor dem Be- zirksgericht Waldenburg Klage auf Bezahlung von 475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August 1932 die Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis 30. September angesetzt worden war, verfügte der Bezirks- gerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf Gesuch der Beklagten, es hnbe die Klägerin im Sinne von 70 ZPO von Baselland vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung der Replik bei der Gerichtskanzlei Waldenburg zu hinter- legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im Unterlassungsfalle. Es wird ausgeführt, der Vertreter der Beklagten habe sein Gesuch begründet: 1. Mit den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die grössten Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten Geschäftswelt als am sichersten galten, durch N otmass- nahmen des .Reiches gestützt werden mussten; 2. damit, dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht zulasse und Zahlungen in der Höhe einer eventuell zuzu-