Art. 15/16 of the Franco-Swiss jurisdiction treaty; Art. 6 Abs. 1 and Art. 8: exequatur of a foreign judgment opening bankruptcy/liquidation judiciaire. The treaty establishes a general rule of mutual enforceability for final civil and commercial judgments concerning bankruptcy-type proceedings; Art. 6 Abs. 1 regulates only territorial jurisdiction for the opening of proceedings and does not create an additional nationality condition. A debtor’s residence and business establishment in the forum state suffice for jurisdiction under Art. 17 No. 1. Liquidation judiciaire is assimilated to bankruptcy for treaty purposes. Once exequatur is granted, local individual enforcement must yield to the universal estate and may proceed only for the benefit of the estate upon request of the liquidator.
über der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften über den Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus- lande. Besonders ergibt sich aus dem Hinweis darauf, dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde . des Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erfor- derliche Bewilligung nicht auch vom Gläubiger erwirkt werden könnte. In der Tat . ist dies in 22 der geltenden deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung, vom 23. Mai 1932, ausdrücklich vorgesehen. Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen Erschwerungen des Zahlungsverkehrs mit Deutschland mögen vielleicht die zuständigen politischen Bundes- behörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als berechtigt erscheinen lassen, entsprechende Gegenmass- nahmen zu treffen, unter Umständen auch eine Über- einkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen bleibender oder vorübergehender Änderung der Verhält- nisse für unangezeigt erachtet wird. Solange dies aber nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung zu halten. Es steht ihnen nicht zu, von sich aus davon abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.). 3. - Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige wegen Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden und es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Erhebung derselben im vorliegenden Falle die Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Walden- burg vom 19. August 1932 aufgehoben. Staatsverträge. No 52. 52. 'Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen gegen JustiZltommisslon Schwyz.
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich (Universalit.ät deR KOIl- kurses). Art. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andern Staat ist fül' alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des fran- zösischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen gemäss Art. 17 erhoben werden können. Art. 6 Abs. 1 enthält nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit Zlun Erlass solcher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. I). Erw. 2 a. Zuständigkeit der französischen Behörden zur Eröffnung deo Konkurses (der liquidation judiciaire) über einen Nichtfran- zosen mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich. Erw. 2 a. Art. 8 : Akkommodement (Concordat): liquidation judiciaire c!c, französischen Rechts; Erw. 2 b. Art. 15: Erkenntnis eines französischen Gerichts, durch welches einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt wird, als jugement ou arret definitif en matiert' civile ou commerciale ; Erw. 2. A. -Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der daselbst ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre commerciale, von Mülhausen am 11. Dezember 1931 die Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt worden. Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zu- dienliche Aktenstücke an den Pr6sident du Tribunal de Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6 und 16 des französisch-,..schweizerischen Gerichtsstands- vertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in Mülhausen einbezogen werde. Diese Akten gelangten auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der Justizkommission des Kantons Schwyz. Cohen hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende
Rtantsl't'cht. Liegenschaft nebst Inventar. Von dortigen Gläubigern sind in Lachen Betreibungen eingeleitet worden, die bis zur zweiten Versteigerung fortgeschritten waren. Die Zwangsvollstreckung in die Immobilien fiel dahin, weil sich Cohen mit den betreibenden Hypothekargläubigern abgefunden hatte. Die zweite Steigerung der Mobilien wurde durch den Gerichtspräsidenten der March vorläufig eingestellt, nachdem A. Cohen durch seinen Vertreter in der Schweiz am 6. August ein bezügliches Gesuch an die Justizkommission des Kantons Schwyz gerichtet und der Gerichtspräsident der March davon Kenntnis erhalten hatte. Nachdem die Justizkommission über die Staats- angehörigkeit Cohens Erhebungen gemacht hatte und ihr ein Pass desselben vorgelegt worden war, hat sie mit Entscheid vom 18. Oktober 1932 das Gesuch um Sistierung der gegen Cohen in Lachen angehobenen Zwangsvoll- streckungen abgewiesen und die provisorische Sistierungs- verfügung aufgehoben mit der Begründung, dass nach dem französisch -schweizerischen GerichtsstandSvertrag Voraus- setzung für die Vollziehung der in Frankreich eröffneten liquidation judiciaire und der Einstellung der hiesigen Zwangsvollstreckungen die schweizerische Staatsange- hörigkeit des Schuldners wäre, die Cohen zugestandener- massen nicht besitze; er sei auch nicht Franzose, sondern nach dem vorliegenden Pass erst im Begriff, die franzö- sische Staatsangehörigkeit zu erwerben. B. -Gegen diesen Entscheiq hat A. Cohen staatsrecht- liche Beschwerde erhoben, in der er beantragt : Es sei in Abänderung des Entscheides der Justizkommission dem Urteil der Handelskammer von Mülhausen betr. die Liquidationsbewilligung gegenüber M. A. Cohen, Indu- strieller in Mülhausen, datiert vom 11. Dezember 1931, gestützt auf die Art. 1 ff., spez. Art. 6 Al. 2 und Art. 15 lmd 16 des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz lmd Frankreich vom 15. Juni 1869 des Exequatur zu erteilen . Er macht geltend, dass die Vollziehung des Beschlusses über die Eröffnung der liquidation judiciaire Staatsverträge. N0 52. 3lS in Mülhausen nach den Art. 15 und 16 des französisch- schweizerischen Gerichtsstandsvertrages in der Schweiz bewilligt werden müsse, ohne Rücksicht auf die Staats- angehörigkeit des Schuldners; die formellen Voraus- setzungen für die Erteilung des Exequaturs seien gegeben. G. -In der Vernehmlassung der Justizkommission wird daran festgehalten, dass Voraussetzung für die Vollstreck- barkeit der liquidation judiciaire in der Schweiz die schweizerische Staatsangehörigkeit des Cohen wäre ; ferner könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages auch deshalb nicht berufen, weil sich die Bestimmung nur auf den Konkurs, nicht auf die liquidation judiciaire beziehe. ' ( Diese Erwägungen führten die Justiz- kommission zur Verneinung der Exequierbarkeit des in Frage stehenden Urteils der Handelskammer von Mülhausen vom ll. Dezember 1931 und damit zur Abweisung des wiederholt gestellten Begehrens, vorsorglich die in Lachen gegen Cohen angehobenen Betreibungen zu sistieren . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3Hi Staatsrecht., 2. Die Abweisung ist zu Unrecht erfolgt: Das Er- kenntnis des Tribunal de pe Instance, Chambre commer- . ciale, in Mülhausen gehört zu den jugements ou arrets definitifs en matiere civile et commerciale, für die nach Art. 15 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsver- trages die Vertragsstaaten sich nach Massgabe von Art. 16 die Vollstreckbarkeit gegenseitig zugesichert haben (siehe Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstandsvertrag BBL 69 II S. 496). a) Die Justizkommission nimmt nach ihrem Entscheid an, bei Erkenntnissen betreffend die Eröffnung eines Kon- kurses (oder einer liquidation judiciaire) sei die Voll- streckbarkeit nur dann zugesichert, wenn ein Angehöriger eines Vertragsstaates im andern Staate in Konkurs erklärt worden sei. Sie schliesst -dies wohl aus der Fassung von Art. 6 Abs. I des Gerichtsstandsvertrages, lautend: La faillite d'un Fran( ais ayant un etablissement de commerce en Suisse pourra etre prononcee par le tribunal de la residence en Suisse, et, reciproquement, celle d'un Suisse ayant un etablissement de commerce en France pourra etre prononcee par le tribunal de sa residence en France . Allein dem Art. 6 des Gerichtsstandsvertrages liegt der all- gemeine Satz zu Grunde, dass Konkurserkenntnisse, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, nach Massgabe der besondern vertraglichen Bestimmungen im andern Vertragsstaate zu vollziehen sind. In der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist dies von jeher angenommen, und es ist ausgesprochen worden, dass einem Gesuch um Voll- streckung eines Konkurserkenntnisses, das in einem der Vertragsstaaten ergangen ist, im andern Staate nur die in Art. 17 vorgesehenen Einwendung entgegengehalten; werden können (BGE 15,577 ; 30 187; 35 I 592; 46 1164 ; 49 I 460 ; 54 I 46 ; Botschaft des Bundesrates zum Gerichts- standsvertrag a.a.O. S. 496 f und 499 unter Urteilsvoll- ziehung Absatz 2; ferner GuRTI, Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Gerichtsstand und die Urteilsvollziehung S. 132 und 127). I Staa.tsverträge. No 52.
Von diesem Standpunkt aus kann der Bestimmung in . 6 Abs. I keineswegs eine jenen allgemeinen Satz in weItgehendstem Masse beschränkende Bedeutung beige- legt werden, sondern sie enthält nur, wie sich übrigens scho a dnm Wortlaut ergibt, eine Bestimmung über die ZustandigkeIt zur Eröffnung des Konkurses. Diese muss nun allerdings nach Art. 17 Ziff. I gegeben sein, wenn die Vollstreckbarkeit bewilligt werden soll. Hierüber kann aber im vorliegenden Fall ein Zweifel nicht bestehen : Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Frankreich und besass dort eine Geschäftsniederlassung. In Lachen befindet sich nnch der Angabe in der Beschwerde eine blosse Zweig- mederlassung, was übrigens auch noch fraglich ist, da in dem Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers an die Justizkommission vom 6. August gesagt ist, dass dieser früher in Lachen ein Etablissement besessen habe und da es in einem Berichte des Gerichtspräsidenten der March an die Justizkommission vom 28. August 1932 heisst: Der Ihnen von früheren Prozessen bekannte Aron Cohn hat vor einigen J wen seine Werkstätte in Lachen ge- schlossen und seinen Wirkungskreis nach Mülhausen ver- legt. Seit jener Zeit existieren in Lachen immer noch eine Anzahl Gläubiger, welche Cohn mit viel Geschick mit Abmachungen veranlassen konnte, ihre Guthaben ständig zu stunden und auf spätere Zahlung zu vertrösten . Auch wenn in Lachen eine eigentliche Zweigniederlassung noch bestünde, könnte doch den Behörden von Mülhausen die Zuständigkeit zur Eröffnung des Konkurses nicht abge- sprochen ,werden und zwar derart, dass daneben ein Kon- kurs in Lachen nicht auch noch eröffnet werden könnte da die Bedeutung der Niederlassung in Lachen derjenige von Mülhausen zweifellos nachsteht und der Schuldner zudem in Mülhausen wohnt (siehe dazu den angeführten Entscheid 56 I 46). b) Die Justizkommission wendet in der Vernehmlassung weiter ein, der Beschwerdeführer könne sich auf den Grund- satz der Universalität des Konkurses auch deshalb nicht AB 68 1-11132
318 StaatP.rOOht.
berufen, weil sich die bezügliehen Vertragsbestimmungen
auf die liquidation judiciaire nicht bezögen. Dieser Ein-
wand stösst sich schon an Art. 8 des Gerichtsstandsver-
. trages,
der dem Akkommodement die gleichen Wirkungen
beilegt wie dem Konkurs, und ferner, an der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes über diese Frage (BGE 21 I 54 ;
siehe
auch die Fälle BGE 35 I 582 ff. und 46 I 165).
sind,
ihre Forderungen gegenüber den Filialen in Lachen
und Mülhausen anzumelden, dass die meisten Korrent-
gläubiger dieser Aufforderung nachkamen und dass auch
die Hypothekargläubiger für den voraussichtlich unge-
deckten Betrag ihre Hypothekarforderungen eingegeben
haben. Es liegt ferner' eine amtliche Bescheinigung
darüber vor, dass die in der Schweiz wohnenden Gläubiger
soweit sie sich
aus der Bilanz des M. A. Cohen, ergeben,
zu jeder Gläubigerversammlung eingeladen worden sind,
wobei sie
ihre Forderungen bei der Liquidationskommission
angemeldet hatten, und auf der Tabelle der geprüften
Forderungen aufgeführt sind.
3. -Die formellen Voraussetzungen
zur Erteilung des
Exequaturs nach Art. "-16 des Vertrages sind erfüllt;
dieses ist daher zu erteilen. Das hat zur Folge, dass die
Verwertung der Aktiven des Beschwerdeführers in Lachen
nicht zuhanden der dortigen. Gläubiger, sondern nur
zuhanden der Masse erfolgen kann, und zwar erst, wenn
der Liquidator sie verlangt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung
des Entscheides der Justizkommission des Kantons
Schwyz, das Erkenntnis des Tribunal de Ire Instance,
Chambre commercial von Mülhausen als vollstreckbar
erklärt und die Verwertung der hier liegenden Aktiven
des A. Cohen sistiert, bis sie vom Liquidator verlangt wird.
I'
I
Staatsverträge. N° 53. 319
53. Extrait de l'arrit du 16 decembre 19Sa
dans la causa Carmellino contre President du 'l'ribunal
du distriot da Delemont et Negro.
Convention italo-suisse du 22 juillet 1868: Les contestations au
sujet d'un legs, entre le Iegataire et l'heritier d'un Italien
decede en Suisse, sont des contestations entre heritiers au
sens de l'art. 17 a1. 3 de cette convention et ressortissent
oomme teIles au juge du dernier domicile du de cujus en
Italie.
Resume des faits :
A. -Joseph Negro, sujet italien, mourut en 1930 a
DeIemont, Oll il vivait depuis nombre d'annees. TI laissait
comme heritiers
Iegaux d'une part son neveu Hugo Negro,
et, de l'autre, les enfants, domicilies en Italle, d'une soour,
Dame CoggioIa-Negro. Dans son testament, date du 5 de-
cembre 1913, il avait attribue, sous, certaines conditions,
a Madeleine Carmellino, a DeIemont, un legs de 5000 fr.
Le Iegs ne Iui ayant pas ete delivre, Madeleine Carmellino
requit Ie President du Tribunal de DeIemont de proceder
a la tentative de conciliation entre elle et Hugo Negro et
de l'autoriser, le cas echeant, a introduire contre ce dernier
une action en paiement de Ia somme Ieguee, des interets
et des frais.
B. -Par prononce du 14 avril 1932, le President du
Tribunal de DeIemont a refuse a Dame Carmellino l'auto-
risation d'introduire cette instance en se declarant incom-
petent ratione loci. TI a estime qu'en vertu de l'art. 17 al. 3
de la convention italo-suisse du 22 juillet 1868, le litige
relevait de la oomp6tence du juge du dernier domicile
du de cujus en Italie.
C. -Madeleine Carmellino a forme un recours de droit
public base sur les art. 17 al. 3 de la convention italo-suisse
du 22 juillet 1868 et 4 CF. Elle conclut a ce que le Tribunal
federal annule le prononce du 14 avril 1932, declare qu'en
l'espece le President du Tribunal de De1emont est compe-