Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV; Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs im Handelsregister; Kriterien des Grossbetriebs. Für reine Handwerkerbetriebe genügt ein gewisser Umsatz für sich allein nicht; erforderlich sind zusätzliche Merkmale, welche den Betrieb einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe gleichstellen, namentlich ein organisierter, umfangreicher Geschäftsbetrieb, der ordnungsgemäßer Buchführung bedarf. Ist die Eintragungspflicht bestritten, obliegt es der auffordernden Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären und die Voraussetzungen nachzuweisen. Bloße, unbestimmte Angaben über Umsatz, frühere Arbeiterzahl oder Betriebsmittel reichen nicht aus, um die Eintragungspflicht zu begründen (consid. 2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 54. Urteil der I. ZivilabteUung vom 7. September 1939 i. S. Begazsoni gegen Begierungsrat des Kantons Uri. Ha n d eIs reg is t ere in t rag. Voraussetzungen für. die Eintragspflicht eines H a n d wer k erg ewe r b e s (1. c. Baugeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV .. Bei Bestreitung der Eintragspflicht ist es Sache der zur Emtragung auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. A. -Am 28. Juli 1932 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Uri den Franz Regazzoni, Bauunternehmer in Altdorf, auf, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Regazzoni erhob jedoch mit Schreiben vom 29. Juli 1932 Einsprache hiegegen, worauf das Handels- registeramt die Angelegenheit (zusanen mit.elf ähnlichen Fällen) dem Gemeinderat von Altdorf zur Begutachtung J) überwies. Dieser stellte daraufhin unterm 23. August 1932 den Antrag auf Abweisung zusammen mit acht weiteren Einsprachen und zwar mit der gemeinsamen Begründung : Diese alle haben entweder ein Warenlager im Werte von 2000 Fr. und darüber oder Roheinnahmen pro Jahr von 10,000 Fr. und darüber . Registersachen. No 54.
B. -Gestützt auf diesen Bericht hat der Regierungsrat des Kantons Uri, dem die Angelegenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung überwiesen worden war, mit Beschluss vom 1. Oktober 1932 den Regazzoni auf Grund von Art. 13 Ziff. 3lit. c HRegV zum Eintrag ins Handels- register verhalten. O. -Hiegegen hat Regazzoni am 7. Oktober 1932 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat er- hoben, welch letzterer sie gestützt auf Art. 4 lit. c, 8 und 49 VDG dem Bundesgericht überwiesen hat. Der Be- schwerdeführer bestreitet seine Eintragungspflicht, er leide schwer unter der gegenwärtigen Krise und arbeite deshalb schon seit geraumer Zeit allein, ohne irgendeinen Ange- stellten. Zur Zeit bestehe keinerlei Aussicht auf eine Besserung; sollte diese Lage noch lange andauern, so wäre er gezwungen, sein Geschäft überhaupt aufzugeben und wieder als Angestellter sein Brot zu verdienen. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat die Abweisung der Beschwerde beantragt unter Hinweis auf den er- wähnten Bericht des Gemeinderates von Altdorf vom 23. August 1932, sowie auf ein mit der Vernehmlassung eingereichtes Schreiben des Betreibungsamtes von Altdorf vom 15. Oktober 1932, in welchem letzteres folgendes ausgeführt hatte: So viel uns bekannt ist, beschäftigt Regazzoni immer noch einige Arbeiter. Tatsächlich werden ja die Bauarbeiten über die Winterszeit teilweise oder gänzlich eingestellt. Es ist dies auch bei den hiesigen andern Baufirmen bereits geschehen. Diese Stillegung ist aber nur vorübergehend. Im Frühjahr werden ja die Arbeiten bekanntlich wieder aufgenommen. Regazzoni hat bis auf die jetzige Zeit immer eine grössere Anzahl Arbeiter beschäftigt. Wir erwähnen die Neubauten in Brunnen, die von dieser Firma ausgeführt wurden. An Garantiesummen hat Regazzoni noch dort zu stehen: Benziger, Grd. Hotel, 1699 Fr. 10 Cts., Xaver Stössel, Schreiner, 875 Fr. 12 Cts., Johann Ackermann, Volks- magazin, 679 Fr., Canonica, Comestibles, 687 Fr. 60 Cts.
An maschinellen Einrichtungen besitzt :RegazmDi eine Cementmischmaschine im Anschaffungsweri. von ca. 400() Fr.) einen Lastaufzug und einen Lastwagen. Der letzt.em ist allerdings nicht mehr gebrauchsfähig. Aus aB diesem Angeführten ist zu ersehen, dass die Firma nicht nm einen Arbeiter beschäftigt, sondern einen ziemlich umf.mg:reichen Betrieb hat. Wir bemerken noch, dass das Geschäft der Schweiz. Unfallversicherung unterstellt ist. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat in seiner Vernehmlassung erklärt, da aus den Akten die nötigen tatsächlichen Feststellungen nicht entnommen werden können, sei es nicht in der Lage, einen bestimmten Antrag zu stellen. Von der Erwägung ausgehend, dass das Geschäft des Beschwerdeführers auf die gleiche Linie zu stellen sei, wie das Gewerbe, das seinerzeit Gegenstand des Entscheides des Justizdepartementes vom 17. Juli 1928 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928 Nr. 36 S. 42/3) gebildet habe, würde es die Gutheissung der Beschwerde als angemessen erachten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV unterliegen der Eintragspflicht : Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels-oder Fabrikationsge- werben gleichgestellt werden. (Gewerbe von Handwer- kern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten ooer ihr Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer-ooer Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien u. dgl., Brauereien, Brennereien u.a.m.) . Diese Pflicht entfallt jedoch gemäss Art. 13 letztem Absatz HRegV, wenn deren Warenlager nicht durchschnittlich einen Wert von min- destens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) oder der Wert ihrer jährlichen Produktion unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt . Der Regierungsrat des Kantons Uri hält im Hinblick auf die Angabe des Gemeinderates von Altdorf, wonach die vor- R 3gistersachen. No 54.
erwähnten Mindestanforderungen beim Beschwerdeführer er:-üllt sein sollen, dessen Eintragungspflicht als gegeben. DIeser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht beigetreten werden. Einmal kommt hier das Erfordernis des Vo:handen:-eins eines Warenlagers gar nicht in Frage, da es SICh vorliegend um einen reinen Handwerkerbetrieb handelt, der. nicht mit dnm Betrieb eines Verkaufsmagazins ver.bunden ISt. EntscheIdend ist daher für die Eintrags- pflicht, ob der Beschwerdeführer sein Bau-bezw. Maurer- gewerbe im Grossen betreibe. Das ist aber nicht schon ,dann der Fall, wenn die jährlichen Roheinnahmen 10 000 Fr. bersteigen. .Wohl spielt der Umsatz bei der e, ob e Grossbetneb vorliege, mit eine Rolle ; allein daneben smd noch andnre V raussetzungen notwendig, um einen HandwerksbetrIeb als einem Handels-oder Fabrikations- gewerbe gleichgestellt zu erachten (vgl. auch Sammlung Stampa Nr. 90 und 91 S. 52 ff. ; BGE 58 I S. 247 ff.). Darüber enthält aber der angefochtene Entscheid keinerlei Angaben ;. auch steht übrigens die erwähnte Erklärung des Gememderates betreffend den angeblichen Umsatz völlig bnweislos da. Mit seiner Vernehmlassmig hat nun der RegIerungsrat freilich einen Bericht des Betreibungs- amtes von Altdorf beigebracht, der einige konkrete An- gaben über den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers aufweist. Allein auch damit wird nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft ( im Grossen betreibe . denn die Tatsache allein, dass Reggazzoni über eine Ce mentmischmaschine im Werte von 4000 Fr., über einen Lastaufzug' und einen nicht einmal mehr gebrauchsIahigen Lastwagen verfügt, hebt seinen Betrieb noch nicht über denjenigen eines gewöhnlichen Handwerkers hinaus. Und was ?ie Angaben über die Zahl der früher beschäftigten ArbeIter sowie über die noch ausstehenden Guthaben des Beschwerdeführers anbelangt, so sind diese, soweit darauf überhaupt abzustellen ist, zu unbestimmt, als dass hieraus für . e Beurteilung der heu t i gen Bedeutung des streItIgen Gewerbebetriebes etwas hergeleitet werden
Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. könnte. UnbehelfIich ist endlich auch, dass der Betrieb des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversi- cherung untersteht. Wie das Bundesgericht schon mehr- fach entschieden hat, ist es Sache der zur Eintragung auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. Da nach dem Gesagten die vom Regierungsrat in seinem Entscheide sowie in der Vernehmlassung angeführten Tat- sachen keine genügende Grundlage für die Annahme der Eintragungspflicht zu bilden vermögen und auch nichts dafür vorliegt, dass weitere Erhebungen neue entscheidende Momente zutage fördern könnten, ist somit die angefoch- tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben (vgl. auch BGE 57 I S. 236 ff. ; 58 I S. 117 f.). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom
Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1932 i. S. Dr. Vollenweider gegen Zürich, Direktion der Volkswirtlchaft. H a n deI s r e gis t er. Inwiefern ist ein Kostenentscheid der ka.ntonalen Aufsichtsbehörde ITIit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht anfechtba.r? Art. 4, 5 Abs. 3 v"DG. (Erw. 1). Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Genossenschaft liegt die Pflicht, die Eintragungsgebühr zu entrichten, unter Soli- darität auch den Mitgliedern des Vorstandes ob, welche die Löschung veranlasst hatten. (Erw. 2 und 5.) Soll von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger ein Kostenvorschuss verlangt werden? (Erw. 3). A. -Dr. jur. H. M. Vollenweider, Rechtsanwalt in Zürich, war, ohne Genossenschafter zu sein, Präsident und zusammen mit Otto Haberer-Sinner und Edwin Scotoni Mitglied des Vorstandes der im Jahre 1926 gegründeten Registersaehen. N" 55.
Baugenossenschaft Roggenstrasse in Zürich . .Am 9. Ok- tober 1930 beschloss die Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft, dieselbe aufzulösen und die Beendigung der Liquidation festzustellen. Der Beschluss wurde im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Am 30. Oktober 1930 forderte Dr. Vollenweider die Gläubiger der Genossenschaft, wiederum durch Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt, auf, ihre Anspruche anzumelden. Am 10. Dezember 1930 wurde die Genossen- schaft im Handelsregister gelöscht. Paul Müller-Schmidlin, der noch am 30. September 1930 von der Genossenschaft zwei Liegenschaften erworben, an- lässlich des Schuldenrufes aber keine Schadenersatzfor- derung angemeldet hatte, stellte dann im November 1931 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Ge- such um Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächt- nis, indem er sich auf Mängel der Kamini' der beiden ge- kauften Häuser berief. Der trotz Opposition Dr. Vollen- weiders ernannte Sachverständige, Architekt Hulftegger, kam zum Ergebnis, dass die Kamine in der Tat erhebliche Mängel aufwiesen. Dr. Vollenweider machte jedoch nach Empfang des Expertenberichtes in einer Eingabe an den Einzelrichter geltend, er vertrete die aufgelöste Genossen- schaft nicht mehr, weder als Präsident, noch als Anwalt. Am 7. Mai 1932 verlangte Müller die Wiedereintragung der Baugenossenschaft .Roggenstrasse im Handelsregister. Dr. Vollenweider lehnte die Wiedereintragung jedoch ab, da Müller seine Forderung nicht glaubhaft gemacht habe, da er sie auch nicht angemeldet habe und da die Genossen- schaft keine Aktiven mehr habe. Auf Antrag des Handels- registerbureau's des Kantons Zürich ordnete die Direktion der Volkswirtschaft aber die Eintragung von .Amtes wegen an. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Vollenweider eine erste verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht. Dieses wies sie am 5. Juli 1932 ab. .Am 29. Juli 1932 forderte der Handelsregisterführer Dr. Vollenweider auf, die Kosten der Wiedereintragung zu