Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB; Art. 10 und 12 des Kassenreglementes; Art. 25 Abs. 1 der Statuten; Abgrenzung zwischen Wahlbehörde und Kassenorganen sowie Kürzung bei grob selbstverschuldeter Invalidität. Die Frage des Selbstverschuldens im Sinne von Art. 14 Abs. 1 betrifft nicht die Feststellung des Invaliditätsgrundes durch die Wahlbehörde, sondern die Bestimmung der Höhe der statutarischen Leistung durch die Kassenorgane. Die Generaldirektion ist als Kassenorgan befugt, Beschlüsse der Hilfskassenkommission aufzuheben, wenn sie statutenwidrig erscheinen. Bei grob selbstverschuldeter Invalidität bildet die Pensionskürzung die Regel; ein Absehen davon setzt besondere, ausnahmsweise Gründe voraus. Alkoholismus schliesst Verschulden nicht aus; die medizinische Qualifikation als Krankheit beseitigt die Verantwortlichkeit des Beamten nicht.
:.l5G Verwi11tungs. und Disziplinarrechtspfu ge. 59. Urteil vom 94. November 1982 i. S. J. St. gegen S. B. B. (l'ensionsDsse).
358 Verwaltungs. ll,nd Diszipliruu'rechtspHege. die Wahlbehörde hiebei auch die Frage des Selbstverschul- dens im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 der Statuten mit verbindlicher Wirkung für die Kassenorgane entscheiden könnte, enthalten die Statuten keinen Anhaltspunkt. Es handelt sich dabei nicht um die der Wahlbehörde vor- behaltene Frage, ob die Voraussetzungen für Kassen- leistungen überhaupt gegeben sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 ; 25 Abs. 1; 40 Abs. 1; 41 Abs. 1 der Statuten, in Verbin- dung mit Art. 55 BO II), sondern um die Höhe der zu gewährenden Leistungen in Fällen, wo die grundsätzliche Leistungspflicht der Kasse feststeht, also um die Anwen- dung der Statuten im Kassenbetriebe. Diese ist aber Sache der Kassenbehörden, nicht der Wahlbehörde. Die Kreisdirektion als Wahlbehörde konnte allerdings anlässlich der Überweisung des Klägers an die Pensions- kasse einen Vorbehalt betreffend die Anwendung des Art. 14 der Statuten anbringen, um den Versicherten auf die Möglichkeit einer Kürzung der Pension von vorneherein aufmerksam zu machen .. Ein derartiger Hin- weis greift aber dem Entscheide der zuständigen Organe nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage des Selbstverschuldens, soweit sie die Höhe der Pension beeinflussen kann, von den Kassenorganen beurteilt wird, welche darüber selbständig befinden. Diese Organe sind die Hilfskassenkommission (Art. 10 des Kassenreglemen- tes ) und die Generaldirektion, welche, in ihrer Eigenschaft als Kassenorgan, die Beschlüsse der genannten Kommission auf Statuten-und Gesetzmässigkeit nach Massgabe von Art. 12 des Kassenreglementes überprüft. Die General- direktion hat im vorliegenden Falle den Beschluss der Hilfskassenkommission aufgehoben, weil sie ihn für sta- tutenwidrig hielt, was sie zum Eingreifen und zu eigener Entscheidung in der Angelegenheit berechtigte. 2. -Nach Art. 14 Abs. 1 der Kassenstatuten können)) die (statutarischen) Leistungen der Pensions-und Hilfs kasse bis auf die Hälfte gekürzt werden, wenn die Invali-
35H dität eines Versicherten die Folge groben Selbstverschul- dens ist. Diese Anordnung ist jedenfalls nicht dahin zu verstehen, dass es im freien Belieben der Kassenorgane liege, die Bestimmung anzuwenden oder nicht. Schon im blick auf eine gleichmässige Behandlung der davon Betroffenen muss angenommen werden, es sei der Sinn dieser Bestimmung, dass eine Kürzung der Pension grundsätzlich einzutreten habe, wenn die Voraussetzung dafür, selbstverschuldete Invalidität, vorhanden ist, wobei allerdings die Möglichkeit nicht ausgesQhlossen werden soll, von einer Kürzung der Pension ausnahmsweise abzusehen, wenn wichtige Gründe hiefür sprechen. Die Kürzung der Pension hat aber die Regel zu bilden, von der nicht ohne Grund abgewichen werden soll. Die Gründe, mit denen die Hilfskassenkommission die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 der KassenstatuteIl abgelehnt hat, sind nicht geeignet, diese Massnahme zu rechtfertigen. Dass Alkoholismus medizinisch als Krank- heit angesehen wird und unter Umständen auf einer krankhaften Veranlagung beruht, kann nicht dazu führen, den Beamten, der sich der Trunksucht hingibt, als hiefür nicht verantwortlich zu erklären. Das Bundes- gericht hat mehrfach festgestellt, dass Alkoholismus einen Grund für die disziplinarische Entlassung des Beamten bilden kann (Urteile vom 18. Juni 1931 i. S. Bovard, nicht publiziert, und vom 3. November 1932 i. S. B., S. 349 hievor). Auch die fensionskürzung nach Art. 14 Abs. 1 der Kassenstatuten bei vorzeitiger Invalidität infolge von Alkoholisnus wurde als zulässig bezeichnet (Urteil vom 19. März 1931 i. S. Fürst, nicht publiziert). In allen diesen Fällen wurde ein Verschulden des Beamten angenommen. Nach den Feststellungen des bahnärztlichen Dienstes ist die vorzeitige Invalidität des Klägers zum Teil als Folge seiner Trunksucht anzusehen. Es spielen dabei zwar auch andere Einflüsse mit ; doch darf ein Anteil der Trunksucht am heutigen körperlichen Zustande des Klägers nach Schätzung des Bahnarztes von 30-40 %.
Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege. nach derjenigen des Oberbahna.rztes von mehr als 50 Q/ /Q' angenommen werden. Aus dem Berichte des Oberbahn- arztes geht hervor, dass der Kläger, unter der Voraus- . setzung sa.chgemässer ärztlicher Behandlung seiner zur Zeit tatsächlich bestehenden körperlichen Gebrechen, nicht als dauernd invalid angesehen werden müsste, wenn er sich zu vollständiger Alkohol-und Nikotin- abstinenz und zu strenger Diät entschliessen könnte. N aeh den bisherigen Erfahrungen fehlt ihm aber dazu die Einsicht und der erforderliche gute Wille. Er hat demnach als invalid zu gelten, was auch die Auffa.ssung des von. ihm beigebrachten Privatgutachtens ist. Die Anna.hme, dass die vorzeitige Invalidität durch den Alkoholismus mitbedingt ist, wird durch da.s erwähnte Gutachten nicht entkräftet. Dieses äussert sich, aller- dings nur in sehr unbestimmter Weise, dahin, da.ss die verminderte körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers auch unabhängig vom Alkohol entstehen konnte; da.ss der Einfluss des Alkohols auszuschliessen wäre, ist darin nicht gesagt. Die vorzeitige Invalidität ist, soweit sie auf dem Alko- holismus des Klägers beruht, verschuldet. Den Bahnakten ist zu entnehmen, da.ss der Kläger seit langer Zeit stets von neuem auf die Unvereinba.rkeit seiner Neigung zum Trinken mit seiner Stellung als Bahnbeamter hingewiesen worden ist, dass er eine AlkohoJentwöhnungskur durch- gemacht hat und dass er wegen Trunkenheit im Dienst mehrfach disziplinarisch bestraft worden ist. Wenn er trotz allen diesen Massnahmen den seiner Gesundheit schädlichen Alkoholgebrauch nicht aufgegeben hat, ist es richtig, ihm die . Verantwortung für dessen Folgen zuzu- schreiben. Sein Verschulden ist ein grobes im Sinne der Statuten, da er in den la.ngen Jahren, in denen er im Bahndienste stand, hätte einsehen müssen, da.ss er durch sein pflichtwidriges Verhalten seine Gesundheit untergräbt. Bei dieser Sachlage durfte die Hilfskassenkommission die Kürzung der Pension nur ablehnen, wenn erhebliche Gründe für eine Ausnahme von der Regel vorlagen. Solche Gründe sind aber yon der Kommission nicht angeführt worden und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Daf; Lebens-und das Dienstalter des Klägers mag vielleicht, bei der Bemessung der Kürzung in Betracht gezogen' werden, was offenbar im Entscheide der Generaldirektion in der Weise geschehen ist, dass die Kürzung nicht höher als auf 10 % bestimmt wurde. Ein Verzicht auf die Kürzung kann damit nicht begründet werden. Die Kür- zung muss ja nach Massgabe der Statuten gerade deshalb vorgenommen werden, weil der Kläger aus Gründen, die er zu verantworten hat, schon mit 58 statt erst mit 65 oder 70 Jahren dienstuntauglich geworden ist. Seine Dienstzeit ist, wie übrigens auch sein Vorrücken vom Bremser zum Zugführer, ein Beweis für die Langmut der Verwaltung, die ihn trotz seiner vielfachen Verfeh- lungensolange im Dienst behalten und auch Beförderungen nicht abgelehnt hat. Beruht demnach die vorzeitige Invalidität auf einem groben Selbstverschulden des Klägers, und bestehen keine Gründe für eine Ausnahme von der in solchen Fällen als Regel geltenden Pensionskürzung, so war die General- direktion verpflichtet, den Entscheid der Hilfskassen- kommission als statutenwidrig aufzuheben und die Sache selbst zu entsoheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. OFDAQ Offset-, Fonnular-und Fotodruck AG 3000 Bem