Art. 178 Ziff. 2 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen allgemeinverbindliche kantonale Erlasse und deren Anwendung; Legitimationsvoraussetzungen. Die Verfassungswidrigkeit eines generell-abstrakten kantonalen Erlasses kann sowohl unmittelbar gegen den Erlass als auch im Anwendungsfall gerügt werden (Bestätigung der Praxis). Zur Beschwerde legitimiert ist indessen nur, wer durch die angefochtene Einzelverfügung in rechtlich geschützten Interessen persönlich verletzt wird; eine bloss mittelbare Betroffenheit oder die Berufung auf allgemeine gesetzgeberische bzw. öffentliche Interessen genügt nicht. Private sind nicht befugt, die Wahrung einer im öffentlichen Interesse erlassenen Verkehrsordnung im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde stellvertretend zu betreiben (consid. 1-2).
geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann der Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung einer solchen Urkunde und auf keine andere Weise be- gründen. Danach lässt sich aber die Anforderung, dass diese Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem Vortrag vor dem Richter geschehen müsse und Urkunden, die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern nur durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungs- gesuch zur Kenntnis gebracht worden sind, unberücksich- tigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ohne weiteres die Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich schlechterdings nicht rechtfertigen. Sie steht im Wider- spruch zu dem Inhalt der nach dem Gesetz allein möglichen und erheblichen Begründung als einer Urkundenvorlegung und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht, sondern dazu einen Vertreter bestellen kann, als eine mit Wesen und Zweck des Institutes der Rechtsöffnung unver- trägliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als bundesrechtswidrig angesehen werden muss. Dass Art. 84 SchKG die Einvernahme beider Parteien, nicht blons des Schuldners zum Gesuche vorschreibt, erklärt sich aus den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Ein- wendungen. Der Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt werden, zu diesen Stellung zu nehmen. Bleibt er bei der Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr als es ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldne; erhobene Einrede, die der Richter auf Grund der Vor- bringen des Schuldners zunächst als bewiesen bezw. glaub- haft gemacht betrachten darf, zu widerlegen. Dass der Gläubiger zur Verhandlung erscheinen müsse mit der Folge, dass anderenfalls sein Begehren ohne materielle Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich daraus nicht herleiten. Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen gutgeheissen werden muss, braucht auf die weitern zu deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht ein- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 61. 371 getrete ZU werden, so insbesondere auf die Behauptung, dass die angenommene Säumnisfolge schon dem kanto- alen ozessrecht widerspreche, ferner auf die Frage, ob SICh die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das Rechtshilfekonkordat gestützte Rechtsöffnungsgesuche nicht auch schon aus dessen Bestimmungen ergeben würde. 3. - Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsi- denten ist daher in der Meinung aufzuheben, dass der Zivilgerichtspräsident über das streitige Rechtsöffnungs- gesuch auf Grund der mit demselben eingereichten Ur- kunden nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen darf, wenn danach die für die Erteilung der Rechtsöffnung nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat erfor- derlichen Voraussetzungen als nicht hinreichend dargetan erscheinen, oder die Schuldnerin eine nach diesen Bestim- n:ungen zulässige EiInrede zu erheben und beweisen vermag, mcht wegen AusbleIbens des Gläubigers bei der Rechts- öffnungsverhandlung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom 29. Juli 1932 aufgehoben. 11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 61. 'Urteil vom 25. November 1932 i. S. Bernina-Bahn A.-G. gegen Iseppi Genossen.
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur ist sowohl dem Erlasse selbst gegenüber als auch bei dessen Anwendung zulässig.
Zur Beschwerde legitimiert ist im letzteren Falle indessen nur, wer dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen per- sönlich verletzt ist, dagegen nicht, wer lediglich durch Aus- wirkungen der behördlichen Massnahme mittelbar betroffen wird. A. -Das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom
Februar 1927 gestattet, abgesehen von ein.zelnen Sonderfallen (Art. 15, Art. 17 Abs. 3-5), den Verkehr mit Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen auf allen Pass-, Tal-und Kommunalstrassen (Art. 16 Abs. 1). Last- automobile sind nur unter Beschränkungen zugelassen; nämlich a. zum Anschluss an die nächste Bahnstation in Talschaften, die von keiner Bahn bedient werden, auf Grund einer Volksabstimmung der Talschaft (Art. 17 Abs. 1), b. für den Verkehr innerhalb einer Gemeinde auf Grund einer Zulassung durch die Gemeinde, wobei der Kleine Rat die erforderliche Bewilligung erteilt unter Berücksichtigung der Allgemeinheit und der vom Kanton subventionierten Bahnen (Art. 17 Abs. 2). Nach den grossrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Strassen- gesetz vom 2. Dezember 1927 gelten als Personenauto- mobile im Sinne des Art. 16 Strassengesetz Fahrzeuge bis zu acht Sitzplätzen (Art. 24 Ziff. 1), als Motorlast- wagen Fahrzeuge, die bei voller Belastung ein Gesamt- gewicht von 3000 kg. übersteigen und einige andere besonders bezeichnete Fahrzeuge. Leichtere Motorfahr- zeuge mit Ladebrücke gelten. als Lieferungswagen und fallen unter die Kategorie Lastwagen (Art. 24 Ziff. 2). In der V ollziehungsverordnung des Kleinen Rates zum Strassengesetz wird bestimmt ( 37 in der Fassung vom
April 1929) : a) Der Warentransport mit Personen- automobilen ist gestattet, doch dürfen weder am Motor- fahrzeug noch an seinen Bestandteilen diesen Transport erleichternde Änderungen vorgenommen werden. b) Hin- gegen ist der gewerbsmässige Warentransport mitte1st Personenautomobils, unter Vorbehalt der Beförderung des Reisegepäcks der Wageninsassen, untersagt. c) Muster-, Dekorations-und Reklameautomobile, welche speziell für Organisation der Bundesrechü;pflege. 1 " 61. diesen Zweck konstruiert sind und verwendet W(Wt!t' 11 , sind gestattet. Die Mitführung von Handelrl '!lrell ist ihnen aber verboten. B. -Die Beschwerdebeklagten ,Otto beppi, Enri(' ) Triacca und Pietro Paganini, Gemüsehändlel' in Bl'IIsio, benützen für die Belieferung ihrer Kunden im Oberengadill Automobile, die als Personenwagen eingel'ioht.et sind, nämlich Triacca einen neu erstellten aehtpliitzigen p( I' sonenwagen offen und mit Verdeck, Paga.nini lind IS( PJlj in achtplätzige Personenwagen umgebaute Last,wagen, Jlt'i denen die Ladebrücke entfernt und Inreh eilw PeI'SOIWIl- karosserie ersetzt worden ist. Das Bawlepal'tolllt'1I1 tlps Kantons Graubünden untersagte die Varelltt'HIISp0l'ln lIIit diesen Fahrzeugen. Dagegen hat Hic der KleiII!' l:,a1. auf Beschwerde der betroffenen GemiiHehiilldlül' hili Zll!-(l'- lassen, Er stellte fest, die Motorfahrzeuge deH IH('ppi, de,; Triaeca und des Pagariini seien im f.;illne VOll :17 tipI' kantonalen Verordnung zum StraHHengt'set z als I'( I'KOI H'1l- automobile zu qualifizieren, weHhalh dei' Wawllt.nwspol't. mitte1st dieser Fahrzeuge auch auf I-ltl'HSSCIl, die dCII Last.- und Lieferungswagen verschlossen Kind, geHta t tl4 isL " G. -Gegen diesen Entscheid erheht die Bel'llilwJmlw A.-G. in Poschiavo die staatsrechtliehe BnHdlwlwt!(, heili! Bundesgericht; sie beantragt: 1. J)a,H BUlHlesgnl'idll, wolle erkennen, dass die Zulassung des PerHonOllallt,O/'i für den Transport von Waren gemäsH 37 (1m' VoJlZiellllllg,, - verordnung mit dem grundsätzlichen Verbot deH Lnst- automobils des kantonalen StTassengesetzes, IIlItel' '01'- behalt der gesetzlichen Ausnahmen (Art. Hi und 17) IIIlU'I" einbar und deshalb verfassungswidrig iHt. -2. gvelll,lIell wolle das Bundesgericht erkennen, dass die Zulassung deK Personenautomobils zum gewerbsmässigen TransJlort VOll Varen, die zum Verkauf im DCtail bestimmt sind, mit dem kantonalen Strassengesetz und mit 37 der VCl'Ord- nung zum Strassengesetz unvereinbar und deHhl1lh ver- fassungswidrig ist. -3, Das Bundesgericht wolle infolge- dessen den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rate8
374 Staatsrecht. vom 23. Juni 1931 als verfassungswidrig aufheben und die Verfügung des kantonalen Bau-und Forstdepartementes vom 31. März 1931 in gleicher Sache bestätigen. -Unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer erster Instanz. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 4 BV und 29 KV, gegen die der angefochtene Entscheid verstosse insofern, als der Kleine Rat einen Warentransport gestatte, der mit dem Lastwagenverbot des Gesetzes unvereinbar sei. Durch die Zulassung des Warentransportes mit Per- sonenwagen verletze der Kleine Rat den Grundsatz der Rechtsgleichheit, da er auf die äussere Gestalt statt auf den Zweck des Wagens abstelle. Die Massnahme verstosse gegen den Zweck der im Strassengesetz getroffenen Ordnung, die bestimmt sei, volkswirtschaftliche Interessen zu schützen, nämlich diejenigen der Öffentlichkeit im allgemeinen und diejenige der vom Kanton subventio- nierten Bahnen im besonderen. Unter diesem Gesichts- punkte dürfe nicht unterschieden werden zwischen einem 'wirklichen Last-und Lieferungswagen und einem den gleichen Dienst versehenden mimikrierten Personen- wagen. Übrigens habe der Kleine Rat die Verordnung an sich unrichtig angewendet, indem er die Bewilligung für einen gewerbsmässigen Warentransport mit Motor- fahrzeugen erteilt habe, der durch Art. 37 VO selbst ausgeschlossen werde. . D. -Die Beschwerdegegner haben kostenf"allige Abwei- sung der Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen beantragt., aus formellen Gründen, weil die Beschwerdeführerin als unbeteiligte Drittperson zur Be- schwerde nicht legitimiert sei, materiell weil sich Art. 37 der Verordnung und deren Anwendung durch den Kleinen Rat im konkreten Falle durchaus im Rahmen der gesetz- lichen Ordnung halte. Die Beschwerdeführerin habe übrigens selbst dazu Anlass gegeben, dass die schweize- rischen Gemüseproduzenten in Brusio zu dem von ihr beanstandeten Transport ihrer . Produkte übergegangen seien, weil sie ausländischen Grossexporteuren von Früch- Organisation der Bundesrechtspflege. No. 61.
ten und Gemüsen für ihre Lieferungen ins Engadin Frachtermässigungen eingeräumt habe, die sie den schwei- zerischen Produzenten verweigere. E. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Art. 37 der Verordnung habe den Zweck, dem Besitzer eines nach Gesetz zum freien Verkehr auf allen Pass-, Tal-und Kommunalstrassen zugelassenen Personenautomobils einen möglichst prak- tischen und seiner Erwerbstätigkeit dienlichen Gebrauch zu gestatten, das gesetzliche Lastautomobilverbot werde dadurch nicht beeinträchtigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;
nahme der Behörden in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt . werde (BGE 48 I S. 225). Diese Vor- aussetzung trifft hier nicht zu. Eine Verfügung, welche die Beschwerdeführerin formell prozessual betreffen würde, liegt nicht vor. Der Entscheid des Kleinen Rates, gegen den sich die Beschwerde richtet, ist einzig den Beschwerdegegnern gegenüber ergangen ; diesen wurde die Verwendung ihrer als Personenwagen charakterisierten Automobile zum Warentransport im Sinne von Art. 37 der kantonalen Verordnung bewilligt. Am Bewilligungsverfahren war die Beschwerdeführerin direkt nicht beteiligt. Sie hatte lediglich den Anstoss dazu gegeben dadurch, dass sie durch eine Anzeige die Aufmerksamkeit der Behörden auf den ihrer Meinung nach gesetzwidrigen Gemüsetransport der Beschwerde- gegner hinlenkte. Eine formelle Beteiligung am Verfahren wird aber mit einer solchen Anzeige, die jedermann erstatten kann, nicht begründet. Auch sachlich fehlt eine Interessenlage, die die Legiti- mation der Beschwerdeführerin zur staatsrechtlichen Beschwerde zu begründen vermöchte. Die Befugnis der Kantone, den Automobilverkehr anf ihrem Gebiet zu ordnen, beruht auf der kantonalen Strassenhoheit. Den Kantonen wurde von jeher das' Recht zuerkannt, als Träger dieses Hoheitsrechtes das Kantonsgebiet für Automobile ganz zu schliessen, oder den Automobilverkehr teilweise zuzulassen unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und der übrigen bundesrechtlichen Be- schränkungen (BGE 46 I S. 294 f.). Der Kanton Grau- hünden hat hievon in der Weise Gebrauch gemacht, dass er, abgesehen von Sonderregelungen für verschiedene Verkehl'sarten, die hier nicht in Frage stehen, den Verkehr von PersonenautomobiIen bis zu acht Plätzen auf allen öffentlichen Strassen gestattet, denjenigen von Lastauto- mobilen grundsätzlich verboten hat, wobei, neben Gesichts- punkten der Strassenpolizei, allerdings auch der Gedanke eiues Schutzes der Bahnen vor der Automobilkonkurrenz . Organisa.tion der Bundesrechtspllege. o -61. 377 t in Betracht fiel. Es konnte sich aber nicht um das prIvate Interesse der einzelnen Bahnunternehmungen handeln, sondern nur um das allgemeine öffentliche !nteresse an der Erhaltung der als notwendiges Vel'kehrs- mstrument anerkannten und deshalb mit bedeutenden staatlichen Mitteln subventionierten bündnerischen Bah- ne.n, der Rhätischen Bahn,. der Berninabahn und der Mlsoxer Bahn (vgl. Urteil vom 22. Januar 1932 i. S. Kuoni nncht publiziert). Die Beschwerdeführerin hat denn aucl mcht behauptet, dass ihr persönlich aus dem Strassen- gesetz ein Anspruch darauf zukomme, dass der Automobil- verkehr, vor allem der Güterverkehr in einer bestimmten Weise gnregelt --:erde, etwa im Sinne einer vollständigen U:nterdruckung Jeden Gütertransporles auf Automobilen. Sl beruft sinh elbst nur auf das Interesse der Allgemein- heIt an der rIchtigen Durchführung der unter dem Gesichts- pnte der Strassenhoheit erlassenen Verkehrsordnung. DIe Wahrung dieses allgemeinen Interesses ist aber nicht Sache der Privaten, sondern der Behörden, welche zur Durchführung des Gesetzes berufen sind und dabei u. a . auch den Ausgleich zwischen allfällig widerstrebenden Interessen der mittelbar oder unmittelbar beteiligten Privaten zu treffen haben. Jedenfalls sind die Privaten denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interess enlassenen Verkehrsordnung nur mittelbar zugute kommt, lCht bere?htigt, unter Berufung auf gesetzgebungspoli- tl.sehe. GeslCntsnunkte allgemeiner Natur, Verfügungen, die die zustandigen Behörden getroffen haben mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgerinht anzu- fechten (BGE 48 I S. 225 ff ; vgl. auch 56 I S. 105 f.). Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.