Art. 5 and 17 rev. VO betreffend Ergänzung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt; use of national or territorial designations in the name of a non-compulsorily registrable association. The prohibition in Art. 5 is directed primarily against commercial undertakings that seek a representative appearance through geographical or national terms. For associations pursuing ideal, economic, or mixed purposes, the same terms may be authorized more readily if they correspond to the actual circumstances and serve to describe the membership area and field of activity. A leading or predominant position within Switzerland is not required; where the factual basis is established, refusal on grounds contrary to the ordinance’s purpose constitutes an excess of discretion (consid. 2).
48 Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege. 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 6. tttaU d.er I. ZivilabteUung vom 9. Februa.r 1939 i. S. Optiker-Union gegen Eidg. A.mt für d.as lla.ndelsL egister. Voraussetzungen für die Erleilung der Bewilligung zur Führung einer na ti 0 n ale n F i r m a b e z e ich nun g ( schwei- zerische ) an einen nicht eintragspflichtigen Verein. Art. 5 rev. VO n vom 16. Dezember 1918 bet. Ergänzung die Rag. VO. A. -Seit 11. Mai 1930 besteht unter dem Namen Schweizerische Optiker-Union eine Vereinigung von Optikern und interessensverwandten Geschäften oder Betrieben, die gemäss 3 ihrer Statuten bezweckt:
die Bezeichnung Schweizerische Optiker-Union zu führen. C. -Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort des Schweiz. Handels-und Industrie-Vereins zur Vernehmlassung ein, welcher sich in der Folge dahin äusserte, in Anbetracht der lückenhaften Ausbreitung des gesuchstellenden Verbandes, der in Bern, Genf, Neuchatei, St. Gallen, Schaffhausen und Winterthur überhaupt nicht, in Aarau, Basel und Zürich aber nur durch 1-2 Mitglieder vertreten sei, erscheine die Ver- wendung der nationalen Bezeichnung schweizerisch nicht gerechtfertigt. Gestützt auf diese Erwägung wies das eidgenössische Handelsregisteramt das Gesuch der Schweizerischen Opti- ker-Union mit Verfügung vom 10. November 1931 ab. wobei es am Schlusse noch die Bemerkung beifügte: Im übrigen kann man sich fragen, ob auch die Bezeichnung Optiker-Union gerechtfertigt ist. Denn nach den Ausführungen der zuständigen Vertretung für Handel und Industrie setzen sich die Mitglieder dieser Vereini- gung nur zum kleinstep T.eil aus Optikern zusammen. Grösstenteils handle es sich um Uhrmacher, die sich neben- bei mit dem Verkauf von optischen Artikeln befassen. Ihnen komme die Berufsbezeichnung Optiker nicht zu. D. -Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin am 9. Dezember 1931 die verwaltungsgerichtliche Be- schwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das eidgenössische Handelsregisteramt zu verhalten, der Be- schwerdeführerin die Bewilligung zur Führung des Vereins- namens Schweizerische Optiker-Union zwecks Eintra- gung in das Handelsregister zu erteilen, eventuell sei diese Bewilligung der Beschwerdeführerin direkt zu erteilen. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine ange- messene Prozessentschädigung zuzusprechen. Das eidgenössische Handelsregisteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde. A8 58 1-1932
Verwaltung . und Disziplinarrechtspflege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dadurch zu fördern. Ein solches V orgehen stellt sich aber als Missbrauch dar, dem durch Art. 5 ein Riegel gestossen werden wollte. Anders verhält es sich jedoch bei Verbänden, die sich ohne Erwerbsabsicht zur Errei- chung bestimmter wirtschaftlicher, idealer oder gemischter Ziele bilden. An diese sind für die Bewilligung der Führung derartiger Bezeichnungen weniger strenge Anforderungen zu stellen, und es soll ihnen eine solche in der Regel nicht verwehrt werden, wenn diese gewählt wurde, um dadurch das Territorium, auf dem ihre Mitglieder wohnen, und deren Wirkungsgebiet zu umschreiben, sofel'n das gewählte Attribut den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. BGE 55 I S. 253 f.; den Geschäftsbericht des Bundes- rates 1919 S. 262). Es ist daher nicht einzusehen, warum einem derartigen Berufsverbande, dessen Vorstand aus- schliesslich aus Schweizerbürgern besteht und dessen Mitglieder in ihrer überwiegenden Mehrheit ebenfalls schweizerischer Nationalität und beinahe über sämtliche Kantone der Schweiz verbr.eitet sind, die Beilegung der Nationalitäts-und Territorialitätsbezeichnung (e schwei- zerisch nicht gestattet. werden sollte. Dem vom eidge- nössischen Handelsregisteramt angeführten Umstande, dass der beschwerdeführende Verband an einer Reihe der wichtigsten schweizerischen Verkehrsplätze nicht oder nur durch ein bis zwei Mitglieder vertreten sei, kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Diese Tatsache scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die Optiker dieser Orte in ihrer Mehrzal dem bereits bestehenden Schweizerischen Optiker-Verband an- gehören. Nun mag ja zutreffen, dass der letzterwähnte Verband, wenigstens zur Zeit noch, eine grössere Bedeutung besitzt, als die Beschwerdeführerin. Allein das Bundes- gericht hat schon früher entschieden (vgl. BGE 551 S. 255), dass bei nichteintragungspflichtigen Vereinen, die sich das Attribut schweizerisch beilegen wollen, nicht ver- langt werden dürfe, dass ihnen eine überragende, führende Bedeutung auf dem Gebiet der Schweiz zukomme. Bei
Verwaltungs-und DiszipHnarrecbtspfiege. dieser Sachlage würde es aber -zumal angesichts des Umstandes, dass dem Optiker-Verband die Fühnmg der Bezeichnung ( schweizerisch nicht untersagt wurde - . eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der Beschwerdeführerin bedeuten, wenn man ihr, obwohl sie sich festgestelltermassen über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, verbieten wollte, auch ihrerseits diese Bezeichnung zu führen, nur weil ihre Mitglieder vor- wiegend in kleineren Städten und auf dem Lande nieder- gelassen sind. Es kann auch für die Frage der Zulässig- keit diesel' Nationalitäts-bezw. Territorialitätsbezeich- nung keine Rolle spielen, dass ein Teil der Mitglieder des beschwerdeführenden Verbandes nur im Nebenberufe Optiker sind. Dieser Umstand wird, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommt, bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Sich ( Optiker-Union nennen dürfe, zu würdigen sein. Darüber ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Auch kann hier nicht unter- sucht werden, ob die Benennung der Beschwerdeführerin in der einen oder andern Landessprache möglicherweise Verwechslungen mit dem Schweizerischen Optiker-Ver- band herbeiführen könnte, da derartige Streitigkeiten der richterlichen Entscheidung im Zivilprozessverfahren unterliegen (vgl. Art. 30 der VO über das Handelsregister vom 6. Mai 1890). - Das eidgenössische Handelsregisteramt hat in seiner Vernehmlassung noch darauf' hingewiesen, es sei eine Ermessensfrage, ob die Führung einer derartigen grund- sätzlich untersagten Bezeichnung ausnahmsweise zu bewil ligen sei. In solchen Fällen bestehe aber für das Ver- waltungsgericht nur dann eine Veranlassung, den Entscheid der Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn zwingende Gründe gegeben seien. Diese Auffassung ist an sich richtig. Allein das eidgenössiche Handelsregisteramt hat vorliegend, wie sich aus dem Gesagten ergibt, die fragliche Bewilligung aus Gründen versagt, die mit dem Sinn und Zweck der streitigen Verordnungsvorschrift nicht vereinbar Sozialversicherung. No 7.
sind. Es hat daher den Rahmen des ihm von der Verord- nung eingeräumten freien Ermessens überschritten. Infolgedessen muss seine Verfügllng aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Führung des Attributes schwei- zerisch gestattet werden, sofern, worüber noch zu entscheiden sein wird, die Bezeichnung Optiker-Union den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 3. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen Han- deIsregisteramtes vom 10. November 1931 wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Motive gutgeheissen. IU. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES 7. Urteil vom aso Januar 1932 i. S. Güdel gegen Bundesamt für Sozialversioherung. Die für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Befreiung von der. obligatorischen Unfallversicherung erstreckt sich nicht auf Sägereien, die von Inhabern landwü,t.schaftlicher Betriebe als besondere Gewerbe neben der J,andwirtschaft betrieben werden. A. -Ernst und Otto Güdel in Madiswil betreiben unter der Firma Gebr. Güdel eine Sägerei und Holz- handlung. Ausserdem bewirtschaften sie das landwirt- schaftliche Heimwesen ihrer Mutter auf Grund eines Pachtverhältnisses, über das, freilich erst im bundes- gerichtlichen Beschwerdeverfahren, ein Vertrag vorgelegt worden ist. Nach den Angaben der Unternehmer wurde der Sägerei- betrieb im Januar oder Februar 1929 begonnen; seit