Art. 620 Abs. 1 ZGB; Art. 633 ZGB; early transfer of an allocated farm estate and compensation for work of an adult child in the parents’ household. Once the allocation of a farm estate has become final, the entitled heir may demand transfer and land-register registration before the final partition of the whole estate, provided the rights of co-heirs are safeguarded, in particular by notation of their profit-sharing claim. For Art. 633 ZGB, the notion of common household is to be interpreted teleologically and broadly; it may also be present where dwelling and table are separate, if the parents continue to meet the child’s household needs and the child remains economically dependent. The amount of compensation is assessed equitably in light of duration, benefit to the parental estate, and overall inheritance context (consid. 1-2).
III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 17. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 18. März 193a i. S. Kiiller-Keyer und ltonsorten gegen Keyer. ZGB Art. 620/1 : Kann der Erbe, dem ein Bauerngut zugewiesen wird, dessen Überlassung schon vor der endgültigen Erb- schaftsteilung verlangen ? (Erw. I). ZGB Art. 633: Ausgleichung der Zuwendung der Arbeit des miindigen Kindes an die Eltern. Begriff des gemeinsamen Haushaltes. Bemessungsgrundsätze (Erw. 2). A. -Der 1874 gehorene Kläger ist einer der acht noch lebenden Nachkommen des Adelrich Meyer in Ander- matt, der im Jahre 1924 unter Hinterlassung einer Erb- schaft von 4-500,000 Fr. verstorben ist. Seit 1891 widmete sich der Kläger der Führung des väterlichen Landwirt- schafts-und Fuhrhaltereigewerbes, während der Vater sich mehr und mehr auf die Führung seine Hotels zu den 3 Königen beschränkte. Als der Kläger etwa 10 Jahre später heiratete, führte er mit Frau und (3) Kindern in einem dem Vater gehörenden Hause Friedheim Haushalt, dessen Kosten auch während langer Militärdienste des Klägers in den Jahren 1914 H. vom Vater bestritten wurden, der jeweilen gelegentlich auch Lebensmittel in natura lieferte. Von 1920 an führte der Kläger das Gewerbe auf eigene Rechnung weiter. Beim Tode des Vaters fand sich ein Testament vor, worin das Haus Friedheim dem Kläger zum voraus vermacht wurde. Darüber hinaus beanspruchte der Kläger gestützt auf Art. 620 f. ZGB die Zuweisung der Matte Reussen mit Stall und der Matte Stalden mit Botenstall zum Ertragswert. Der nach 13 des EG zum ZGB für den Kanton Uri hiefür zuständige Gemeinderat von Andermatt entsprach diesem Begehren, und der Ertragswert wurde auf 12,400 Fr. bezw. 6100 Fr.
geschätzt. Die gegen die Zuweisung beim Regierungsrat und schliesslich beim Bundesgericht geführte (staats- rechtliche) Beschwerde wurde abgewiesen. Die hierauf gestützte Anmeldung der Eigentumsübertragung an den Kläger seitens des Gemeinderates und des Klägers selbßt wurde am 30. Dezember 1926 vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement als Oberaufsichtsbehörde über das Grundbuch abgewiesen wegen Fehlens schriftlicher Zu- stimmungserklärungen sämtlicher Erben, eines schrift- lichen Teilungsvertrages oder eines diese ersetzenden rechtskräftigen Urteils. B. -Mit der vorliegenden, durch Provokation des Erbschaftsverwalters veranlassten Klage gegen vier wider- sprechende Geschwister verlangt der Kläger (soweit noch streitig) :
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1 c) Der Anspruch des Klägers für langjährige persön- liche Dienste und Arbeiten im väterlichen Geschäft wird auf 19,200 Fr. ohne Zins berechtigung festgesetzt. D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen : Es seien die Rechtsbegehren des Klägers bezw. die Erkenntnisse des obergerichtlichen Urteils:
Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall dargetan, wo nicht einzusehen ist, warum der Kläger für die Zeit seit seiner Verheiratung nicht ebensowohl sollte eine Ver- gütung beanspruchen können wie für die vorangegangene Zeit während der er im Haushalte der Eltern gelebt habnn wird. In diesem weiteren Sinne darf auoh bei vollständiger Trennung der Wohnräume und des Tisches von gemeinsamem Haushalte gesprochen werden, wenn die Eltern die Bedürfnisse des Haushaltes des Kindes ebenso bestreiten wie diejenigen ihres eigenen Haushaltes, das Kind also in der Ausgestaltung seines Haushaltes nicht nach Massgabe eigener Barmittel frei, sondern von den Eltern abhängig ist. So verhielt es sich aber hier, wo der Erblasser dem Kläger nicht die für die Bedürfnisse des Haushaltes seiner Familie erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellte, auS denen der Kläger hätte für die nötige Wohnung sorgen und die nötigen Lebensmittel i. w. S. anschaffen, bezw. hiefür seiner Frau das nötige Haushaltungsgeld geben können, sondern wo der Vater selbst dem Sohne die Wohnung für seine Familie anwies und deren übrige Lebensbedürfnisse mindestens teilweise durch Naturalleistungen deckte. Dass die Leistungen des Vaters nicht zur Bestreitung .sämtlicher HaushlJ.ltungs- kosten ausgereicht haben sollen, sondern dafür auch noch Vermögen der Frau des Klägers habe aufgeopfert werden müssen, ändert nichts hieran und ist nicht anders zu beurteilen als Zuschüsse, welche bisweilen Ehefrauen aus ihrem Sondergut über die nach Art. 246 ZGB geschuldeten Beiträge hinaus an die Haushaltungskasse machen, um sich nicht mit dem Ehemanne über die Höhe des Haus- haltungsgeldes oder wegen einlaufender Rechnungen herumstreiten zu müssen.' . An die Vergütung, welche der Kläger für seine Arbeit zu beanspruchen hat, braucht er sich die ihm vorausver- machten Liegenschaften nicht anrechnen zu lassen, weil der Vater nichts derartiges bestimmt hat. Dagegen darf bei der Bemessung der Vergütung einigermassen berück- Erbrecht. N' 17. 113 sichtigt werden, dass der Kläger durch jenes Vermächtnis sowie durch die Übernahme weiterer Erbliegenschaften zum Ertragswerte schon mehr aus der Erbschaft des Vaters erhält als seine Geschwister. Aber auch dann erscheint die von der Vorinstanz ,zugesprochene Ausglei- chungssumme von 19,200 Fr. nicht zu hoch. Während den 20 Jahren seit der Mündigkeit des Klägers bis zum Weltkriege haben die Geschäfte des Vaters derart prospe- riert, dass eine über die dringendsten Lebensbedürfnisse zunächst des Klägers allein, hernach auch seiner Familie hinausgehende Vergütung von jährlich einigen Hundert Franken nur billig gewesen wäre. Durch zinstragende Anlage während der langen Zwischenzeit hätte sich das Kapital mehr als verdoppeln lassen. Selbst wenn also die Zeit seit 1914 gänzlich ausser Acht gelassen wird, so lässt sich der von der Vorinstanz ausgeworfene Betrag recht- fertigen, der nioht einmal 1/
der Erbschaft ausmacht. Mag in diesen letzten Tahren die Arbeit des Klägers auch bedeutend weniger wertvoll für den Vater gewesen sein, weil der Kläger ihr oft durch Militärdienst entzogen und zudem der Gewerbebetrieb des Vaters eingeschränkt wurde, so lässt sich doch kein zureichender Grund finden, um den Kläger zu einer Rückerstattung der seitherigen Leistungen des Vaters in den Haushalt zu verpflichten, nachdem die Erwerbs-und Hauswirtschaft in gleicher Weise wie vorher fortgeführt worden ist. Ob der Kläger für die Benützung von Liegenschaften des Vaters seit der Aufhebung der gemeinsamen Wirt- schaft im Jnhre 1920 Ersatz schulde, ist eine Frage für sich, die mit seinen Ausgleichungsansprüchen für seine frühere Arbeit in keinem Zusammenhange steht und durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11./12. November 1931 bestätigt. AB 58 II -1932