Art. 679 and 684 CC; objection against a planned building or plant and protection of future residential building land. The neighbor may object already against the project if the intended use will necessarily cause excessive immissions. Protection extends to land already suitable for housing, even if not yet built upon, where the expected immissions would prevent residential development. Whether technical measures could reduce the nuisance may, absent a federal procedural rule, be assessed by the cantonal court on the basis of its own knowledge; federal law does not mandate an expert opinion. A special industrial operation such as an extensive pig-breeding and fattening enterprise cannot justify excessive immissions by reference to ordinary agricultural neighborhood usage.
116 , Sachenreoht. N0 19. 19. Vrteil der II. Zivila.bteilung vom. al. April19Sa i. S. Ziiroher gegen DÜlUlenberger unc1 Xonaorten. Einsprache gegen den Bau bezw. die Vergrösserung einer S c h w ein e m ast ans tal t in nächster Nähe eines Wohnquartiers: Zulässigkeit der Einsprache schon gegen das Projekt und zu Gunsten von Terrain. das zum Bau von Wohnhäusern bestimmt aber noch nicht überbaut ist (Bestätigung der bisherigen Recht: sprechung). Keine Verletzung von Bundesrecht. wenn die kantonalen Instanzen die Frage, ob durch technische Vorkehren die Einwirkung auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden kann, auf Grund eigener Sachkenntnis beantworten und die Einholung einer Expertise ablehnen. Art. 679 und 684 ZGB. A. -Der Beklagte betreibt an der Peripherie von Weinfelden eine Molkerei, mit der eine Schweinezüchterei und -mästerei verbunden ist. In den gegenwärtigen Stal- lungen hält er um die 70, höchstens a Schweine. Er beabsichtigt, an die bestehenden Gebäude neue Stallungen anzubauen, welche ihm erlauben würden, insgesamt 150 bis 170 Schweine unterzubringen. Die Kläger erwirkten dagegen ein provisorisches Bau- verbot und beantragten mit der vorliegenden Klage, dem Beklagten die geplante Vergrosserung seines Betriebes zu untersagen, im wesentlichen mit der Begründung, bei einer solchen Erweiterung der ßchweinezucht müssten die in der Nähe gelegenen Haushaltungen der Kläger noch mehr als bisher unter übermässigen Einwirkungen durch Dunst und Lärm leiden ; zudem würde ihr anstossendes Land, das als Bauland zu betrachten sei, entwertet. Der Beklagte bestritt, dass eine unzulässige Einwirkung auf die Liegenschaften der Kläger bereits bestehe oder durch die Erweiterung der Anlage bewirkt würde. Die Neubauten mit ihren modemen Einrichtungen würden die Verhältnisse eher verbessern, da die gegenwärtigen Stallungen zu eng seien. Bestritten werde auch, dass das S cbenrecbt. N0 19. 117 Land der Kläger baureif sei; das ganze anstossende Gebiet habe rein landwirtschaftlichen Charakter. B. -Während das Bezirksgericht Weinfelden die Klage abwies, hat das Obergericht des Kantons Thurgau sie im vollen Umfange geschützt. a. -Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzu- weisen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen zur Abnahme der vom Beklagten gestellten Beweisanträge darüber, ob der die Ausführung der geplan- ten Baute die Einwirkungen auf die benachbarten Grund- stücke sowohl durch Lärm wie durch lästige Dünste gegenüber dem bisherigen Zustand verringert, auf keinen Fall vermehrt würden. Die Kläger beantragten, auf die Berufung mangels Angabe eines Streitwertes in der Berufungserklärung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen und den angefoch- tenen Entscheid zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
und damit die Brachlegung jenes Baugebietes zur Folge hätte. Im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz fest , dass die bei Ausführung des Projektes gegenüber dem heutigen Zustand zu erwartende Vermehrung der Ein- wirkung auf die Naohbarsohaft duroh Lärm und Dünste durch technische Massnahmen lediglich herabgesetzt, nicht aber verhindert werden könne und dass der Einfluss der vergrösserten Anlage nicht nur lästig, sondern auch gesundheitsschädlich sein werde. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie' nicht auf einer Expertise beruhen. Ob die Vorinstanz den auf Einholung eines Gutachtens abzielEmden Antrag des Beklagten ablehnen und auf ihre eigene Sachkenntnis abstellen durfte, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bun- desgericht nicht überprüfen kann. Das Bundesrecht schreibt die Zuziehung von Experten für solche Fälle nicht vor ; in der Unterlassung derselben kann daher auch keine Verletzung von Bundesrecht liegen. Tatsächlicher Natur und daher wiederum für das Bundesgericht verbindlich sind weiter die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass die an die Liegenschaft des Beklagten anstossenden Grundstücke der Kläger bereits baureifes, für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes Baugelände in einem 'Wohnquartier sind und heute schon einen höhern Wert haben, als er sich aus der bloss land- wirtschaftlichen Bebauung ergäbe, und dass diese Bau- plätze bei Erstellung der geplanten Anlage ihren Wert als Bauland einbüssen würden. Auf Grund dieser Feststellungen muss jedoch die von der vergrosserten Anlage zu erwartende Ein wirkung in der Tat als übermässig bezeichnet werden, und es kann sich nur noch fragen, ob die Kläger sie nicht trotzdem dulden müssen, weil sie ( durch Lage oder Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch gerechtfertigt sei. Obligationenrecht. N0 20. 119 Das ist indessen zu verneinen: Eine Sohweinezüohterei und -mästerei dieses Ausmasses ist wie die Molkerei mit der sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer Art, der auch in. landwirtschaftliohen Gegenden ver- einzelt dasteht und daher für die Bestimmung der Lage und Beschanfenheit der Grundstücke und des Ortsgebrau- ohes nicht in Betracht fällt. Wenn daher die von einem solchen Betrieb ausgehenden Einwirkungen, weil sie stärker sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut verur- sachten, selbst in Bauernvörfern nioht geduldet werden müssen (vgl. BGE 56 11 360 Erw. 2), so noch viel weniger im vorliegenden Fall, wo der Betrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft eines Wohnquartiers nicht landwirt8Qhaft lichen, sondern eher städtischen Charakters liegt. 'c,. Demnach erkennt das Bundebgerwht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 19:12 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 20. tJ'rteil der I. Zivi1abteill1ng vom 23. lebruM' 1932 i. S. Gabathuler gegen Gabathuler. Tierhalterhaftung. Art. 56 OR. Wann haftet der Halter eines als Wachtier für die Bewachung einer Liegen- schaft verwendeten H und e s für von diesem angerichteten Schaden ? A. -Am 22. September 1930 gegell 5 Uhr abends trieb Frau Gabathuler-Schlegel auf der Gemeindestrasse Malans- Wartau einige Stücke Vieh heimwärts in der Richtung Oberschan-Azmoos. Als diese Herde im Dorfe Malans bei der Stelle angelangt war, wo ein Seitensträsschen