Art. 56 OR; liability of the keeper of an animal used as a watchdog; the mere use of a normally behaved dog to bark at and chase away trespassing animals does not constitute a breach of the duty of care. A landowner may generally repel unlawful intrusions on his property, including by means customary in rural life, unless the animal is vicious or has dangerous habits requiring special supervision. Liability requires proof that the keeper failed to take the precautions demanded by the circumstances; absent such proof, indirect damage caused by the animal is not imputable to the keeper.
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und damit die Brachlegung jenes Baugebietes zur Folge hätte. Im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz fest dass die bei Ausführung des Projektes gegenüber de heutigen Zustand zu erwartende Vermehrung der Ein- wirkung auf die Nachbarschaft dUrch Lärm und Dünste durch technische Massnahmen lediglich herabgesetzt, nicht aber verhindert werden könne und dass der Einfluss der vergrösserten Anlage nicht nur lästig, sondern auch gesundheitsschädlich sein werde. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie nicht auf einer Expertise beruhen. Ob die Vorinstanz den auf Einholung eines Gutachtens abzielenden Antrag des Beklagten ablehnen und auf ihre eigene Sachkenntnis abstellen durfte, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bun- desgericht nicht überprüfen kaIUl. Das Bundesrecht schreibt die Zuziehung von Experten für solche Fälle nicht vor ; in der Unterlassung derselben kann daher auch keine Verletzung von Bundesrecht liegen. Tatsächlicher Natur und daher wiederum für das Bundesgericht verbindlich sind weiter die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass die an die Liegenschaft des Beklagten anstossenden Grundstücke der Kläger bereits baureifes, für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes Baugelände in einem Wohnquartier sind und heute schon einen höhern Wert haben, als er sich aus der bloss land- wirtschaftlichen Bebauung ergäbe, und dass diese Bau- plätze bei Erstellung der geplanten Anlage ihren Vert als Bauland einbüssen würden. Auf Grund dieser Feststellungen muss jedoch die von der vergrosserten Anlage zu erwartende Einwirkung in der Tat als übermässig bezeichnet werden, und es kann sich nur noch fragen, ob die Kläger sie nicht trotzdem dulden müssen, weil sie durc4 Lage oder Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch gerechtfertigt sei. Obligationenrecht.. No 20. 119 Das ist indessen zu verneinen: Eine Schweinezüchterei und -mästerei dieses Ausmasses ist wie die Molkerei mit der sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer Art, der auch in landwirtschaftlichen Gegenden ver- einzelt dasteht und daher für die Bestimmung der Lage und Bescha: fenheit der Grundstücke und des Ortsgebrau- ches nicht in Betracht fällt. Wenn daher die von einem solchen Betrieb ausgehenden Einwirkungen, weil sie stärker sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut verur- sachten, selbst in Bauernoörfern nicht geduldet werden üssen .(vgl. BGE 56 II 360 Erw. 2), so noch viel weniger Im. vorlIegenden Fall, wo der Betrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft eines Wohnquartiers nicht landwirtSQhaft lichen, sondern eher städtischen Charakters liegt. .. Demnach erkennt 008 Bundeögericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 19 2 - bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 20. Urteil der I. Zivilabteiluns vom aso Februar 19S2 i. S. Gabathuler gegen Gabathuler. Tierhalterhaftung. Art. 560R. Wann haftet der Halter eines als Wachtier für die Bewachung einer Liegen- schaft verwendeten H und e s für von diesem angerichteten Schaden 1 A. -Am 22. September 1930 gegeJl 5 Uhr abends trieb Frau Gabathuler-Schlegel auf der Gemeindestrasse Malans- Wartau einige Stücke Vieh heimwärts in der Richtung Oberschan-Azmoos. Als diese Herde im Dorfe Malans bei der Stelle angelangt war, wo ein Seitensträsschen
zum Heimwesen des Johann Jakob Gabathuler, des heu- tigen Beklagten, führt, verlief sich eines der Tiere auf das Grundstück des Beklagten. Dessen Hund nahm dies wahr und vertrieb das Rind, indem er es anbellte und bis zur Hauptstrasse (und sogar noch 2-3 Meter auf diese hinaus) verfolgte. Im gleichen Zeitpunkt führte die 1867 geborene Klägerin Anna Gabathuler an der besagten Stelle auch ihrerseits, an einer Kette, ein Rind vorbei, das durch den Vorfall scheu wurde und ausriss. Die Klägerin kam zu Fall und erlitt einen schweren Ober- schenkelbruch. B. -Gestützt hierauf reichte die Klägerin gegen den Beklagten als Halter des fraglichen Hundes Klage ein auf Bezahlung von 15,000 Fr., indem sie behauptete, von dem von diesem Hund verjagten Rind überrannt und getreten worden zu sein. O. - fit Urteil vom 24. Oktober/18. Dezember 1931 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage von 10,965 Fr. a ets. nebst 4 % % Zins seit
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge- treten wäre. Der Beklagte bestreitet nun, dass sein Hund den der Klägerin durch 'ihre Verletzung entstan- denen Schaden angerichtet habe, da die Klägerin ja nicht durch den Hund, sondern durch eines der Rinder umge- worfen und getreten worden sei. Letzteres ist zweifellos richtig. Allein dies führt nicht ohne weiteres zu dem vom Beklagten gezogenen Schluss, da auch ein von einem Tier indirekt angerichteter Schaden zur Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR führen kann. Im vorlie- genden Falle steht nicht fest, wie sich der Unfall zuge- tragen, d. h. was der Grund des Sturzes und der Ver- 1etzung der Klägerin war. Sollte sie von dem vom Hund des Beklagten verjagten Rind überrannt, zu Boden geworfen und getreten worden sein, oder sollte sie von dem von ihr geführten Rind, nachdem dieses, durch das heranstürmende verjagte Rind erschreckt, ausgerissen war, zu Boden geworfen und sodann vom ersteren getreten - worden sein, so müsste zweifellos bejaht werden, dass der Hund des Beklagten eine adäquate Bedingung für den Unfall der Klägerin gesetzt habe. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, bei denen das Vorhanden- sein eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum min- desten zweifelhaft erschiene. Infolgedessen Hesse sich fragen, ob nachdem nach der für das Bundesgericht verbindlichen Annahme der Vorinstanz der Hergang des Unfalles heute nicht mehr feststellbar ist, die Klage nicht schon mangels Nachweises einer adäquaten Verursachung hätte abgewiesen werden sollen. Das kann indessen dahingestellt bleiben, da der Anspruch der Klägerin ohne- hin nicht begründet erscheint. 2. -Die Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR stellt sich als eine Haftung auf Grund von Sorgfalts- pflichten (der Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres) dar (vgl. auch VON Tu1m OR I 49 S. 350 ff.). Einer solchen hat aber der Beklagte nicht zuwidergehandelt. Der Eigentümer einer Liegen-
schaft muss grundsätzlich als berechtigt erachtet werden, Drittpersonen sowie auch Tiere, die sein Grundstück unberechtigterweise betreten, wegzuweisen bezw. zu ver- treiben, sofern dies nicht mit Mitteln geschieht, von denen zu erwarten ist, dass sie Wirkungen auslösen, welche zu den Interessen, die der betreffende Grundeigentümer an dem von ihm verteidigten Rechtsgut (der Unverletzbar- keit seines Besitzes) hat, in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis stehen. Es entspricht. nun, zumal in ländlichen Verhältnissen, einer allgemeinen Gepflogen- heit, für die Bewachung von Heimwesen Hunde zu ver- wenden, die durch Anbellen oder Anspringen unberechtigte Eindringlinge zu vertreiben haben. Dies kann nach dem Gesagten grundsätzlich nicht als unzulässig erachtet wer- den, es wäre denn, dass es sich um Tiere handelte, die bissig sind oder die die üble Gewohnheit haben, jedermann mit einer derartigen Bösartigkeit anzufallen, dass beim Angegriffenen mit der Gefahr der Auslösung schadens- stiftender Reflexwirkungen gerechnet werden muss. Hunde der letzterwähnten Art bedürfen, wenn sie überhaupt als Wachtiere verwendet werden wollen, besonderer Verwah- rung und Beaufsichtigung. Nun liegt aber im vorliegenden Falle nichts dafür vor, dass der Hund des Beklagten derartige eine besondere Behandlung erheischende Cha- raktereigenschaften und Gewohnheiten . besessen habe. Die Vorinstanz hat zwar auf Grund eines von der ersten Instanz durchgeführten Zeuge..nbeweisverfahrens festge- -stellt, der Hund sei gegenüber nicht zu Haus und Hof des Beklagten gehörenden Menschen und Tieren unver- traut gewesen. Allein diese Unvertrautheit bestand, wie die von der Vorinstanz gewürdigten Zeugenaussagen dartun, lediglich darin, dass der Hund zu bellen pflegte, wenn jemand sich dem Hause des Beklagten näherte und dass er dies selbst solchen Personen gegenüber tat, die regelmässig daselbst verkehrten. Dieser' Umstand allein aber, der lediglich von einer besondern Wachsamkeit des Tieres zeugte und der bei vernünftigem Verhalten des Obligationenrecht. N° 20. 123 Gestellten noch keine Gefahr bedeutete, bot für den Beklagten keinen Anlass, das Tier besonders zu beauf- sichtigen und zu verwahren; denn dass der Hund die Leute bösartig angefallen oder gar gebissen hätte, ist nicht erstellt. Er wurde gegenteils von den betreffenden Zeugen als ( nicht bös ), als ein Hund, der sich wie ein richtiger Haushund benehme, geschildert; und keiner dieser Zeugen war je von dem Tiere gebissen worden oder wusste etwas davon, dass sonst je jemand von ihm gebissen worden wäre. Auch sein Verhalten vom 22. September 1930 gegenüber dem Rinde der Frau Gabathuler-Schlegel lässt keinen Schluss auf Bösartigkeit, die eine besondere Bewachung oder Verwahrung erfordert hätte, zu. Es steht lediglich fest, dass der Hund das in die Liegenschaft des Beklagten eingedrungene Rind angebellt und bis zur Grenze des Grundstücks -oder (was bedeutungslos ist) noch 2-3 Meter darüber hinaus -verfolgt hat und dann umgekehrt ist. Dass er aber das Rind bösar-g angegriffen - hätte, ist nicht erstellt. Allerdings soll das Rmd die Lie- genschaft fluchtartig verlassen haben und auf die Strasse gestürmt sein; .dieser Umstand allein lässt jedoch keinen sichern Rückschluss auf ein besonders gehässiges Verhalten des Hundes zu, da Rinder bekantermassen sehr verschie- den zu reagieren und sich oft ohne besondere Veranlassung unbändig zu gebärden pflegen. Hat aber der Hund sich darauf beschränkt, das Rind anzubellen und in der besag- ten Weise eine Strecke weit zu verfolgen -dass er mehr getan habe, steht wie dargetan wurde, nicht fest -, so hat er auch in diesem Falle die Grenzen dessen, was jeder wohlerzogene Haushund in gleicher Lage tun würde, nicht überschritten. Bei dieser Sachlage war der Beklagte be- rechtigt, den Hund, ohne dass er hiebei besondere Mass- nahmen traf, als Wächter seiner Liegenschaft zu ver- wenden; irgendeine Sorgfaltspflicht hat er hiebei nicht verletzt, und er kann daher auch für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht haftbar erklärt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das Urteil des Kantons- gerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober /18. De- zember 1931 aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. 21. Extrait de l'a.rrit de 1a IIe Section oivUe du 26 fevrier 1932 dans la cause Bayerische Bodenkreditanatalt contre Lecoultre. Ne sont pas contraires a I'ordre public suisse les dispositions da a legislation allemande sur Ia valorisation (Aufwertungsgesetz- gebung), en vertu desquelles une creance soldee avant I'entree en vigueur de cette Iegislation peut etre valorisee apres coup. A. -Suivant un acte notarie du 5 fevrier 1920, Charles- Valentin Lecoultre a acquis un immeuble sisa Munich, 24 Leopoldstrasse, pour le prix de 455 000 marks. Il a paye 183 000 marks comptant, et s'est acquitte du solde (272000 marks) en reprenant une hypotheque qui grevait l'immeuble en faveur de la Bayerische Bodenkreditanstalt. Le 29 juin 1923, il a rembourse la somme de 272000 marks-papier, et l'hypotheque a ,ete radiee le 22 aout suivant. Le 19 decembre de la meme annee, Lecoultre a vendu l'immeuble a un sieur 'Rosenthai, pour le prix de 40000 marks-or. Apresl'entree en vigueur de la loi allemande du 16 juillet -1925 (Aufwertungsgesetz), la Bayerische Bodenkredit- anstalt a adresse a l'autnrite allemande competente une requete tendant a la valorisation de la creance soldre par Lecoultre en 1923. Par jugement du 13 mai 1927, ladite autorite a partiellement admis cette requete et reconnu a cette banque une creance de 18000 RM. contre Charles- Valentin Lecoultre. B. -La Bayerische Bodenkreditanstalt a assigne Lecoultre devant les tribunaux genevois en paiement de cette creance augmentee des interets et des frais, soit de
12 19 673 marks equivalents a 24 394 fr. 50 suisses. Mais elle a eM debouMe en premiere et en seconde instance. F. -Par acte depose en temps utile, la Bayerische Bodenkreditanstalt a recotL.""'U en reforme au Tribunal federal. Extrait des motifs :