Art. 811, 821, 722, 32 ff., 33 Abs. 3 OR; bill of exchange acceptance by a collective signatory. The acceptor may oppose only bill-law defenses or defenses directly available against the current holder. Lack of authority of the person who signed the acceptance does not invalidate the bill; under Art. 821 OR it affects only the identity of the debtor, the unauthorized signer being personally liable. For collective representation, the authorized representatives need not act jointly or simultaneously; the requisite concurrence is satisfied by prior consent of the other collective representative, in particular where the underlying contract already provides for issuance of the bill acceptance (consid. 2-4).
156 Obligationenrecht. N° 26. App:)rtgrÜlldung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts- punktfehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugelansen sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note 15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen, ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in 207 und 208 getan hat und wie der Entwud zur Revsion des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI 1928 I S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung zwei Sperrjahre vorsieht. Dass im vorliegenden Fall nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen einer im. Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN, Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort .zitierte Praxis) nichts aus, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün- dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt sei, ist durch die Kläger als akten widrig angefochten worden. Allein auch nach dieser Richtung vermochte die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten Aktenstücken nachzuweisen, son.dern n.ur eine Frage der Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche des Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver- rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk- lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner erfolgte, kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte ; iiberdies liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver- bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.
Demnach erkennt das Bundesge1'icM : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de Obergerichtes des Kantons Luzern vom l3. Januar 1932 wird bestätigt. 27. Urteil der I. Zivi1abtailung vom 10. Mai 1932 i. S. Kadern einema 'l'heater A.-G. gegen Leu Oie. A. G. W e c h seI r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t. Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem kollektiv Zeichnungs berechtigten unterschrieben worden sei. Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech- selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver- tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern Kollektivbevollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver- trag, in dem der 'Vechselschuldner sich zur Ausstellung des Akzeptes verpflichtet hat. OR Art. 722, 8Il, 821, 32 If., 33 Ab!'!. 3. A. -Die Beklagte, Modern Oinema Theater A.-G., ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Laut Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich- nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs- rates, Othmar. Gerstel', der Vizepräsident und Protokoll- führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied Ralph Scotoni. . Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka Filmgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ... In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit folgendem Akzept versehen ist: Akzeptiert Modern
Obliga.tionenrecht. N° 27. Cinema Theater A.-G. Edw. Scotoni ". Die Emelka Filmgesellschaft indossierte den Wechsel an die Klägerin, Bank Leu Cie. A.-G. Diese präsentierte ihn am 1. April 1931 erfolglos und liess ihn protestieren. Am 2. April 1931 teilte die Beklagte der Klägerin als Grund der Zahlungs- verweigerung mit, dass die Emelka Filmgesellschaft nicht berechtigt gewesen sei, das Papier in Umlauf zu bringen, da es lediglich als Garanti für die Erfüllung eines Miet- vertrages über drei Filme gedient habe, von denen jedoch zwei wegen Minderwertigkeit hätten zurückgewiesen werden müssen und einer durch die Emelka Filmgesell- schaft noch gar nicht habe geliefert werden können. Die Klägerin beharrte in ihrer Antwort auf der Honorierung des Wechsels ... Darauf hob die Klägerin gegen die Beklagte Wechsel- betreibung an. Die Beklagte verlangte einen Rechtsvor- schlag, indem sie namentlich geltend machte, die Akzept- unterschrift sei unverbindlich, da es nur eine Einzelunter- schrift Edwin Scotonis und keine Kollektivunterschrift sei. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich schützte diese Einrnde und erteilte den vVechselrechtsvorschlag durch Verfügung vom 23. April 1931 ; er ging davon aus, dass die von der Klägerin be- hauptete Abänderung der Zeichnungsberechtigung durch die Beklagte auf dem Wege der konkludenten Handlung im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfe. . B. -Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 4 und 5 vom 9. Juni 1931 hat die Ißu Cie. A.-G. am 1. Juni 1931 die Wechselklage für 30,000 Fr. und Zins und Kosten gegen die Modern Cinema Theater A.-G. erhoben. O. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D. -Durch Urteil vom 20. Oktober 1931 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen und demgemäss die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 30,000 Fr., sowie 120 Fr. 35 Cts. für Protest-und Retour- spesen, 6 % Zins seit 31. März 1931, 8 Fr. 75 Cts. für Obliga.tionenrecht. No 27.
Betreibungskosten und 128 Fr. 60 Cts. für Prozesskosten und Entschädigung im Rechtsvorschlagsverfahren zu bezahlen. E. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage sei abzuweisen. F.- Das BU11ilesgericht zieht in Erwägung :
genen betrifft, ist vorab klar, dass eine solche Wechsel- erklärung auch durch einen Vertreter abgegeben werden kann (vgl. GÖTZINGER,Kommentar, Note1 zu Art. 821 OR). Wenn jedoch derjenige, der das Akzept als Vertreter unterschrieben hat, ohne Vollmacht gehandelt hat, änQ.ert das gemäss Art. 821 OR an der wechselrechtlichen Wirk- samkeit des Akzeptes nichts, nur trifft in diesem Falle die wechselmässige Verpflichtung den Vertreter selbst und nicht den Vertretenen. Die mit der Klage geltend gemachte wechselmässige Forderung ist also rechtsgültig entstanden und die Berufung der Beklagten auf die Not- wendigkeit der Kollektivunterschrift hat nur Bedeutung für die Bestimmung der Person des Wechselschuldners. 3. -. Ob das Akzept von Edwin Scotoni aber ohne oder ohne genügende. Vollmacht abgegeben worden ist, entscheidet sich nicht nach Wechselrecht, sondern nach den Rechtssätzen über die Stellvertretung. Aus dem ver- tretungsweise vorgenommenen Geschäft wird der Ver- tretene berechtigt und verpflichtet, wenn der als Vertreter handelnde hiezu bevollmächtigt war, und. zwar beurteilt sich der Umfang der Vollmacht nach Massgabe der Kund- gebung, wenn eine solche erfolgt ist. Diese Kundgebung der Edwin Scotoni verliehenen Vertretungsmacht liegt hier im Handelsregistereintrag. Darnach war dieselbe beschränkt im Sinne der Kollektivvertretung, d. h. also so, dass Edwin Scotoni der Mitwirkung eines weitem Bevollmächtigten bedurfte.' Gesamtvertreter brauchen jedoch weder gemeinschaft- lich, noch gleichzeitig zu handeln; die Wirksamkeit des Geschäftes tritt einfach erst dann ein, wenn die Erklärung des letzten zur Mitwirkung berufenen Vertreters vorliegt (BGE 35 II S. 614; VON TUHR, OR I S. 304; derselbe, Allg. Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts Bd. IIj2 S. 413 ff. ; SPRINGER, Die Kollektivvertretung auf Grund des schweizerischen Bundeszivilrechts S. 80). Die Mit- wirkung des einen Kollektivvertreters genügt also bei der Unterzeichnung, wenn der andere dem Geschäft vorher
schon zugntimmt hat oder wenn er es nachher genehmigt. I vorliegenden Fnlle hat die Vorinstanz die vorgängige Zustnmmung enne weItem Kollektivvertreters zum Akzept Edwm Scotoms m der Unterzeichnung des Filmrnietver- trages durch Ralph Scotoni erblickt. Dieser Vertrag habe die Ausstellung d0S Akzeptes schon vorgesehen, und das Akzept se deshalb kein neues Rechtsgeschäft gewesen, sondern die Erfüllung einer schon eingegangenen Ver- pflichtung' so dass im Handeln der beiden Scotoni, von denen auch Ralph Kollektivvollmacht hatte, eine Einheit z sehen und das Akzept für die Beklagte verbindlich sei. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Einwendung der Beklagten, dass damit in unzulässiger Weise auf das rundgeschäft des Wechsels zurückgegriffen werde, hält mcht stand, denn die Zustimmung Ralph Scotonis zum zept des Wechsels ist nur zufällig im Grundgeschäfu lllltenthalten und hätte ebensogut ausserhalb desselben erfolgen können. .4. -Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, dass die Beklagte erwiesenermassen wiederholt das rechts- geschäftliehe Handeln eines Kollektivvertreters allein geduldet hat, braucht deshalb nicht mehr untersucht zu wnrden; die Frage der konkludenten Einräumung der Emzelvollmacht kann somit dahingestellt bleiben. Da- gngen ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass eventuell sogar eme Genehmigung des Akzeptes durch die bevollmäch- tinn Organe der Beklagten erfolgt ist, indem die Emelka Filmgesellschaft dessen Empfang bestätigt hatte, die Beklagte nach Treu und Glauben aber gehalten gewesen wäre, ihren Einwand damals entgegenzuhalten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen :und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 1931 wird bestätigt. AS 58 II -1932 II