Obligstionenreeht. N0 28.
28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 10. Mai 1932 i. S. Societe FranQaise des Cuirs Alpina S. A.
gegen Chapelle.
Die fiduziarische Abtretung einer einem in der Schweiz wohn-
haften Schweizer gegen einen in Frankreich wohnenden
Franzosen zustehenden Forderung an einen in Frankreich
wohnenden Franzosen zum Zwecke, dadurch gegen den
Schuldner in der Schweiz einen Arrest erwirken und daselbst eine
Arrestprosequierungsklage durchführen zu können, bedeutet
eine unzulässige Umgehung von Art. 1 des schweizerisch-
französischen Gerichtsstandsvertrages und ist daher ungültig.
A U8 dem Tatbe8tand :
A. -In Gümligen bei Bem besteht seit einer Reihe
von Jahren die Aktiengesellschaft Alpina, welche die
Lederfabrikation zum Zwecke hat. Ihr Verwaltungsrat
bestand, seitdem sich eine französische Gruppe am Unter-
nehmen beteiligte, zum Teil aus Schweizern, zum Teil
aus Franzosen. Unter letztern befand sich Georges
Chapelle,
der heutige Beklagte, welcher zugleich Delegier-
ter des Verwaltungsrates war. Dieser hatte sich bei
der Gesellschaft einen Kredit in laufender Rechnung
eröffnen Jassen.
Am 6. Juli 1928 wurde in Paris unter dem Namen
Sociere Franyaise des Cuirs Alpina S. A. eine Tochter-
gesellschaft, die heutige Klägerin) gegründet. Die schweize-
rische Gesellschaft belieferte diese mit ihren Erzeugnissen
und belastete sie hiefür jeweils in laufender Rechnung.
Am 9. Juli 1929 erwirkte die Alpina A.-G. in Gürnligen
beim Gerichtspräsidenten II von Bern gegen Chapelle,
der in Paris wohnt, auf Grund von Art. 271 Zifi. 4 SchKG
für eine Forderung von 449,376 Fr. 72 Ots. nebst Zins
und Kosten einen Arrest auf dessen in Bern liegendes
Mobiliar. Hiegegen
erhob Chapelle am 13. August 1929
einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,
indern
er geltend machte, dass gegen ihn als in Frankreich
wohnhaften Franzosen von einer schweizerischen Firma
in Bern kein Arrest hätte herausgenommen werden düden.
Am 27. September 1929 wurde dieser vorn Bundes-
gericht gutgeheissen und der angefochtene Arrest wegen
Verletzung
der in Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich enthaltenen Gewährleistung des natürlichen
(W ohnsitz-) Richters aufgehoben.
Noch
während der Hängigkeit dieses Rekursverfahrens,
d.
h. am 9. September 1929, stellte die Alpina A.-G. in
Gümligen der französischen Tochtergesellschaft, der heuti-
gen Klägerin, mit Bezug auf einen Teil der streitigen
Forderung folgende Abtretungsurkunde aus: 1) Herr
Georges Chapelle in Paris schuldet uns gemäss Richtig-
befundanzeige vorn 10. September 1928 und Konto-
Korrent-Auszug per Ende Mai 1928 Sc h we i z e r-
fra n k e n 57,520.61. 2) Von dieser Forderung treten
wjr hiermit der Sociere Franyaise des Cuirs Alpina Paris
83, rue de la Victoire, 83, mit allen Rechten fra n z ö s i --
s c h e Fra n k e n 25,000.-ab . Auf Grund dieser
Abtretung erwirkte die Klägerin am 22. Oktober 1929
ihrerseits für die fragliche Forderung, die umgerechnet
in Schweizerwährung 5085 Schweizerfranken betrug,
heim Gerichtspräsidenten II von Bern gegen Chapelle
neuerdings einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegen-
stände wiederum das in Bern liegende Mobiliar des
Schuldners bezeichnet wurde.
Der Arrest wurde am
23. Oktober 1929 vorn Betreibungsamt Bern vollzogen
und die Arresturkunde am 29. Oktober 1929 dem Schuldner
in Paris zugestellt.
Auch gegen diesen
Arrest erhob Chapelle staatsrecht-
lichen Rekurs an das Bundesgericht, indern er in der
Hauptsache geltend machte, dass die Abtretung vorn
9. September 1929 ausschliesslich zum Zwecke der
Umgehung des Staatsvertrages erfolgt sei. Der Rekms
wurde jedoch mit Urteil vorn 28. Februar 1930 abgewiesen
(vgl.
BGE 56 I S. la ff.).
Dasselbe Schicksal
erfuhr eine von Chapelle am
-
November 1929 erhobene Arrestaufhebungsklage. Diese
wurde mit Urteil vom 10. Dezember 1930 -zugestellt
am 17. Dezember 1930 -vom Appellationshof des....
. Kantons Bern letztinstanzlich ebenfalls abgewiesen.
B. -Am 27. Dezember 1930 erhob daraufhin die
heutige Klägerin beim Appellationshof des Kantons
Bern gegen Chapelle -den sie schon am 4. November 1929
für die streitige Forderung betrieben, wogegen letzterer
jedoch Rechtsvorschlag erhoben hatte -Arrestprosequie-
rungsklage mit dem Begehren : Der Beklagte sei schuldig
und zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 5085 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1928, sowie 16 Fr. 90 Cts
Arrestkosten und 4 Fr. 40 ets Betreibungskosten zu
bezahlen, unter Kostenfolge )).
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
-
-Die Frage der Rechtsbeständigkeit und Fälligkeit
der streitigen Forderung braucht hier nicht untersucht
zu werden, da deren Abtretung an die heutige Klägerin,
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ohnehin
nicht rechtsgültig erfolgt ist. Die Vorinstanz ist der
Auffassung, es sei mit dieser Abtretung offenbar nichts
andnres bezweckt worden, als damit die Arrestierung
der m Bern liegenden Fahrhabe des Beklagten zu effilögli-
ehen, weil der schweizerisch-französische Gerichtsstands-
vertrag wohl einem Arrest und damit die Begründung
eines Gerichtsstandes zugunsten eines Schweizers gegen
einen Franzoi"en in der Schweiz entgegenstehe, nicht
aber einer Arrestlegung zugunsten eines Franzosen gegen
einen Franzosen. Dies darzutun ist Sache des Beklagten.
Hiebei kann aber naturgernäss kein strikter Beweis
verlangt werden; es muss genügen, wenn gewichtige
Indizien hiefür vorliegen, wozu insbesondere auch der
Umstand zählt, dass keinerlei Gründe erfindlich sind
die eine andere Absicht als wahrscheinlich erscheine
liessen. Das trifft nun al:er im vorliegenden Falle zu ...
(wird näher ausgeführt) ...
-
-Der Beklagte bezeichnet die streitige Abtretung
im Hinblick auf die vorgehend dargelegten Umstände
als simuliert. Ob wirklich eine Simulation vorliege,
braucht nicht untersucht zu werden, da, auch wenn die
Abtretung ernst gemeint gewesen sein sollte, sie nach
der geschilderten Sachlage auf alle Fälle nur fiduziarisch
erfolgt sein
kann. Dies ergibt sich insbesondere unzwei-
felhaft
aus den erwähnten Aussagen des Prokuristen
Marchand, der nur von einem Intervenieren (intervenir )
der Klägerin sprach, was einen Übergang der Forderung
zu vollem Recht ohne weiteres ausschliesst. Derartige
Rechtsgeschäfte sind zwar in der Regel nicht ungültig,
wohl aber dann, wenn hiedurch ein Erfolg erzielt werden
soll, durch den der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung
vereitelt wird. Inwiefern dies im Einzelfalle zutrifft
ist eine Auslegungsfrage. Es muss dabei untersuch
werden, ob die in Frage stehende Gesetzesnorm die
Erreichung eines bestimmten Erfolges überhaupt ver-
bieten, oder doch nur unter Beobachtung gewisser, der
Parteiwillkür entzogener Schranken gestatten will, oder
aber, ob sie bloss die Mittel und Wege zu einem bestimmten
Ziel regeln und nicht dieses selbst verbieten will. in wel-
chem Falle der Erreichung eines ähnlichen Rnsultate8
durch Benützung anderer Rechtsnormen nichts entgegen-
steht (vgl. BGE 54 II S. 440; 56 II S. 197 f.).
Nun ist kein Zweifel, dass die Vertragsstaaten durch
Art. 1 des Staatsvertrages einen absoluten Anspruch
auf den natürlichen (Wohnsitz-) Richter schaffen wollten,
, oraus sich ohne weiteres ergibt, dass jede Umgehung
dieser Vorschrift, durch die ein Angehöriger der Ver-
tragsstaaten seinem Wohnsitzrichter entzogen werden
will, ungültig ist. Das war auch der Grund, warum die
Praxis (vgl. BGE 23 S. 1571 Erw. 3) die Erwirkung von
Arresten gegen derartige Schuldner als unzulässig erachtet
hat, weil diese sonst in einer gemäss Art. 52 SchKG am
Arrestort gegen sie angehobenen Betreibung eine all-
fällige Aberkennungsklage gegen
den Gläubiger in der
Schweiz anheben müssten und dadurch des ihnen gewähr-
leisteten Gerichtsstandes verlustig gingen (vgl. auch
für die franz. Praxis den analog begründeten Entscheid
des Zivilgerichtes von Thonon vom 17. Mai 1902, abge-
.
druckt im Journal du droit international prive 30. Jahr-
gang (1903) S. 611 f. ; WEISS, Traite theorique et pratique
de droit international prive 2. Aufl. Bd. 5 S. 158 Note 1).
Bei dieser Sachlage ist es infolgedessen aber auch nicht
angängig, dass ein schweizerischer Gläubiger eine Forde-
rung an einen französischen Gläubiger fiduziarisch abtrete,
lediglich um dadurch einen derartigen Arrest zu ermögli-
chen und damit für die Arrestprosequierungsklage gemäss
dem bezüglichen kantonalen Prozessrecht den Gerichts-
stand des Arrestortes zu erwirken. Dem kann nicht,
wie die Klägerin behauptet, entgegengehalten werden.
dass bei dieser Auffassung
überhaupt jede Abtretung
einer solchen Forderung durch einen schweizerischen
an einen französischen Gläubiger oder umgekehrt ver-
unmöglicht würde, weil hiedurch
ja immer eine Änderung
des Gerichtsstandes bewirkt werde. Eine solche Abtretung
ist nur dann nichtig, wenn sie wie hier lediglich fiduznarisch
und nur zu dem Zwecke, den Schuldner dadurch seinem
natürlichen Richter zu entziehen, erfolgte.
Unbehelflich ist endlich auch der Hinweis der Klägerin
auf den Entscheid, den das BUlidesgericht mit Bezug
auf die Frage der Rechtsgültigkeit des von der Klägerin
für die vorliegende Forderung erwirkten Arrestes gefällt
hat (BGE 56 I S. la ff.). Richtig ist, dass darin aus-
-geführt wurde, es könne in einer derartigen Abtretung eine
unzulässige
Umgehung des Staatsvertrages selbst dann
nicht gesehen werden, wenn diese dem Motiv entsprungen
sei, so den Arrestbeschlag auf in der Schweiz liegendes
Vermögen
des Schuldners möglich zu machen, der dem
Zedenten als Schweizer versagt gewesen wäre. Damit
wollte aber nur gesagt werden, dass dieser Einwand einer
zu vollem Recht erfolgten Abtretung nicht entgegen-
gehalten werden könne. Doch wurde die Frage damals
ausdrücklich offen gelassen, ob sich nicht allenfalls hinter
I
j
Markenschutz. No 29.
der, anscheinend zu vollem Recht erfolgten Abtretung
ein blosses Inkassomandat oder Treuhandverhältnis ver-
berge, bei
dem die Verfügung über die Forderung intern,
im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar nach
,
wie vor dem erstern verblieben sei, und ob nicht in diesem
Falle die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 des
Staatsvertrages mit der Begründung angerufen werden
könnte, dass die wirkliche Prozesspartei
der schweize-
rische
Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende
französische Zessionar sei. Hierüber wurde damals deshalb
nicht entschieden, weil vom Rekurrenten, dem heutigen
Beklagten, in jenem Verfahren gar nicht behauptet worden
war, dass die
Abtretung nur fiduziarischen Charakter
habe. Dagegen hatte er sich auf Simulation berufen,
ohne
aber damals hiefür genügende Anhaltspunkte geltend
zu machen. Die von der Klägerin im Hinblick auf den
Rekursentscheid erhobene Einrede der abgeurteilten Sache
ginge übrigens
auch schon deshalb fehl, weil der heutigen -
Klage ein ganz anderer Streitgegenstand zu Grunde liegt.
Damals
war über die Gültigkeit des Arrestes zu befinden,
während heute. die Aktivlegitimation der Klägerin zur
Geltendmachung der streitigen Forderung zur Beurteilung
steht.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Mirz 1932
i. S. Bürgerliches Brä.uhaus Pilsen gegen Weber IN Co.
:M: a r k e n s c hut z und unI a u t e re r Ve t t b ewe rb.
In der Anbringung eines für Bier gewählten Warenzeichens auf
Biergläser und Krüge ist eine markenmässige Verwendung im
Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG zu erblicken (Erw. 1).
Die für Bier gewählte Marke (( Urhell unterscheidet sich nicht
genügend von ( Urquell , wohl aber die Kombination mit der