PatG Art. 5 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Ziff. 1, 4 und 8, Art. 38; combination patent and scope of protection; novelty and inventive step. A combination invention is defined as a single technical idea even where it is embodied in several separate parts, provided the claim reveals that the individual elements are specially configured for their interaction to achieve the inventive effect and not merely incidentally. For novelty, the decisive point is the novelty of the combination as such, not the prior existence of individual elements in separate publications or patents. Prior foreign grant may support inventive step. Patent infringement by a component exists only where the component is used in the protected combination; if the component also serves independent technical purposes and no practicable separation of protected and unprotected uses is possible, infringement by sale of the component alone is denied (consid. 1-4).
. Erfindungsschutz. N0 45. v. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 45. Urteil der I. ZivUa.bteilung vom 1. Juni 1982 i. S. Erügger 8G Oie gegen nürlimann. Pa t e'n t ver let z un g s kl a ge. Spulmaschine und Spule. Einheit der Erfindung. Für die Definition der Erfindung genügt es, wenn aus dem Patentanspruch ersichtlich ist, dass ihre ,einzelnen Teile im Hinblick auf ihr Zusammen- wirken zur Erzielung des Nutzeffektes und nicht zufällig besonders ausgestaltet worden sind. Pat. Ges. Art. 5 Aha. I, 2 und 3, 6 Abs. 1 und 16 Ziff. 8. (Erw. 1). Bejahung der Erfindungshöhe einer Spulmaschine mit loser Antriebsverbindung. Erteilung des deutschen Reichspatentes. Pat. Ges. Art. 16 Ziff. 1 (Erw. 2). Neuheitszerstörung bei einer Kombinationserfindung : Es kommt auf die Neuheit der Kombination an. Pat. Ges. Art. 4, 16 Ziff.4 (Erw.3). Eine Patentverletzung liegt nicht im Vertrieb von besonders ausgestalteten (mit Rillen versehenen) Spulen, wenn diese Ausgestaltung nicht nur den Zweck erfüllt, der ihr innerhalb der Kombination der Klägerin zukommt. Pat. Ges. Art. 38 (Erw.4). A. -Die Klägerin, Firma Brügger Cle in Horgen reichte am 15. Dezember 1921 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch für die Erfindung einer Spulmaschine ein, für das die Patentschrift am
Erfindungsschutz. N0 45. wird ausser Betrieb gebracht, während sich die Antriebs- welle weiter dreht. Das ist die weitere Besonderheit dieses Patentes NI'. 99,497 ; bei einer Störung in der Fadenab- . gabe, wenn der Faden reisst oder zu stark gespannt wird, wirkt die Abstellvorrichtung auf einen federnden Lager- zapfen und die bei den Konussen vorhandene Kuppelung von Antriebswelle und Spule wird gelöst, was eben erlaubt, die Spule sofort zum Stillstand zu bringen. Im Jahre 1927 vernahm die Klägerin, dass die Waldeck'- sche Holzspulenfabrik Heinrich Meier in Twiste (Deutsch- land) Spulen vertrieb, welche an ihren Enden die für die klägerische Maschine geeignete Rille aufwiesen. Vor- stellungen der Klägerln, die Fabrik möge diese Herstellung unterlassen, blieben erfolglos. Ein Jahr später nahm die Klägerin wahr, dass die Waldeck'sche Holzspulenfabrik Heinrich Meier in Twiste ihr Erzeugnis durch den schwei- zerischen Vertreter, den Beklagten Fritz HürIimann in Männedorf, auch in der Schweiz verkaufte. Eine Straf- untersuchung gegen Hürlimann wegen Verletzung der Patentrechte der Klägerin wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 14. Juni 1929, auf dem Rekursweg durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigt, wieder eingestellt. B. -Am 5. Mai 1930 hat die Firma Brügger eie gegen Fritz Hürlimann folgende Klage enhoben :
tons Zürich die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1931 abgewiesen. D. -Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin den Be:mfungsweg beschritten. E.- F.- Da8 Bunde8ge:rickt zieht in Erwägung :
Erfindungsschutz. N° 45. teile der Maschine gemäas Art. 642 ZGB sind. Ob eine einzige Erfindung vorliegt oder ob es sich um deren mehrere handelt, beurteilt sich nämlich nicht nach sachenrecht- lichen Kriterien, sondern nach patentrechtlichen. Eine einzige Erfindung kann auch vorhanden sem,. wenn ihre Ausführung in einer Mehrheit von Sachen ht, sofern nur ein einheitlicher Erfindungsgedanke zu Grunde liegt. Wenn der Beklagte mit seiner Behauptung, im Patent- anspruch der Klägerin werde nur von der Spulmaschine gesprochen, nicht auch von den Spulen, sagen wollte, der Ausdruck Spulmaschine umfasse nicht auch die sachenrechtlich selbständigen Spulen, so ist die Behaup- tung also unerheblich, und es wäre auch durchaus über- flüssig gewesen, wenn die Klägerin z. B. eine Spul- maschine mit Spulen .zum Patent angemeldet hätte. Darüber kann kein Zweifel bestehen, sobald man sich vergegenwärtigt, dass hier unter einer Spulmaschine eben keine Sache, sondern eine Erfindung, eine Lösung eines- technischen Problems zu verstehen ist: Dass nun der Erfindungsgedanke aber ein einheitlicher im Sinne des Art. 6 des Patentgesetzes ist, liegt auf der Hand; die Spule ist nur wegen der Einwirkung von Seiten der Ma- schine besonders ausgestaltet, und diese Ausgentaltung erfüllt selbst keinen besondern Zweck; umgekehrt ist die Erfindung ohne die Spule mit der konusförmigen Rille kein abgeschlossenes Ganzes, sondern ein Torso. Ist der Standpunkt des Behlagten, es handle sich allen- falls Um zwei verschiedene Erfindungen, abzulehnen, so frägt es sich nun immerhin, ob durch den Patentanspruch bei richtiger Auslegung auch die besondere Ausgestaltung der Konusse, die eine besondere konzentrische Kerbung der Spulenenden erfordert, mitgedeckt sei. Diese Frage ist mit dem Handelsgericht zu bejahen. Auch nach dem schweizerischen Recht genügt es, wenn aus dem Patent- anspruch ersichtlich ist, dass die Einzelteile im Hinblick auf das Zusammenwirken zur Erzielung des Nutzeffektes der Erfindung, und nicht zufällig oder aus Spielerei, be- Erfindungsschutz. No 45.
sonders ausgestaltet worden sind (vgI. ISAY, Patentgesetz, 4. Auf I. S. 202 ff.). Hier ergibt sich aus dem Anspruch, dass die Antriebswelle an ihren beiden Enden mit Friktions- konusscheiben versehen ist, welche die Spulen an deren entsprechenden Gegenkonussen angreifen; es zeigt sich also in eindeutiger Weise, dass damit die lose Friktions- antriebsverbindung geschaffen werden sollte und dass die besondere Konstruktion der Spulenenden den gleichen Zweck erfüllt, wie die konische Ausgestaltung der Frik- tionsscheiben der Triebwelle ; beide, Friktionsscheibe und Spulenende unterstehen dem Schutze des Patentes. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 10.-25. Februar 1931 in Sachen Basler A.-G. gegen Jaquet A.-G. (BGE 57 II S. 222 ff.) tut nichts zur Sache, weil bei jener Kombinationserfindung einzelne Elemente des Zusammenwirkens im Patent- anspruch nicht einmal erwähnt worden waren. Es steht demnach fest, dass das Patent der Klägerin nicht nur nicht nichtig ist (PatG Art. 16 Zuf.8), indem der Patentanspruch eine durchaus klare Definition gibt, sondern dass auch die Ausgestaltung der Spulen unter seinen Schutz fällt. Eine Unklarheit der Definition im Sinne des Art. 16 Zuf.8 des Gesetzes hat übrigens, im Gegensatz zum Beklagten, auch keiner der Experten auszusetzengnhabt. 2. -Der Beklagte hat auch die Erfindungshnhe der Spulmaschine der Klägerin in Abrede gestellt. Nach dieser Richtung ist jedoch ebenfalls den Erwägungen des Handelsgerichtes beizupflichten, das den Erfindungs- charakter bejaht und die Einrede auf GrUnd von Art. 16 Zuf. I des Patentgesetzes abgewiesen hat. Die Lösung des Problems der Antriebsverbindung durch Einführung, bezw. Übertragung des losen Systems und die besondere Ausgestaltung der Enden von Triebwelle und Spule beruhte zweifellos auf einer originellen, schöpferischen Idee und erschöpfte sich nicht in einer naheliegenden hand- werksmäasigen Verbesserung. Das Bundesgericht ist schon
Erfindungsschutz. No 45. dazu gelangt, auch den Erfindungscharakter kleiner, praktisch brauchbarer Mechaniken zu bejahen, auch wenn keine grosse Erfindungsidee dazu notwendig war (BGE
II S. 57 H.) ; im vorliegenden Fall muss nun der Klä- gerin eingeräumt werden, dass es sich sogar um einen bedeutenden Gedanken von grosser Tragweite für das betreffende Gebiet handelt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes muss sodann eine Bestätigung der Erfindungshöhe darin gesehen werden, dass das deutsche Reichspatentamt, das bekanntlich ein sorgfältiges Prüfungsverfahren kennt, das Patent ebenfalls erteilt hat (BGE 58 II S. 80). Mit Fug hat die Vorinstanz die Ausführungen des Reichspatentamtes in der Erteilungs- akte zur Unterstützung ihrer Erwägungen herbeigezogen. Das Patentamt hat zu diesem Streitpunkt bemerkt: Die Neuerung der angemeldeten Spulmaschine gemäss dem Hauptanspruch besteht im wesentlichen in einer besonderen Lagerung der zu bewickelnden Spulen. Dar- nach werden die Spulen beiderseits mit ihren kegelför- migen Enden in Konussen gehalten, deren einer den Reibungsantrieb und deren anderer die' federnde An- pressung vermittelt. Diese Lagerung ermöglicht ein leichtes, zentrisches Einlegen der Spulen ohne sonstige Hilfsmittel, z. B. Stahlfederspindeln.. .. Sie ermöglicht ferner ein Spulen besonders schwacher Garne, weil die Reibung zwischen den glatten Konussen leicht nachge- bend ist. Das Reichspatentamt hatte die Ansprüche freilich nicht zugelassen, so wie sie eingereicht worden waren. Die Klägerin hatte im Ganzen vier Ansprüche angemeldet, wovon jedoch der zweite und der vierte in diesem Zusammenhang obne Belang sind; Anspruch 1 umfasste die Erfindung als Ganzes, ähnlich dem Haupt- anspruch des schweizerischen Patentes, und Anspruch 3 . lautete: Spulmaschine nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stirnflächen der Spulen konisch ausgebildet sind und in den entsprechenden Gegenkonus ibrer Lager passen . Dieser dritte Anspruch wurde durch Erfindungsschutz. No 45.
das Reichspatentamt zurückgewiesen, und die Klägerin fügte sich schliesslich, nachdem sie anfänglich darauf hatte beharren wollen. Allein der Beklagte leitet aus diesen Vorgängen zu Unrecht ab, das deutsche Patent babe gerade die Ausgestaltung der Spulenenden als nicht erfinderisch bezeichnet und die Klägerin habe sich unter- worfen. Diese Behauptung ist deshalb unrichtig, weil das Motiv der Abweisung dieses Anspruches durch das Patent- amt ein anderes war: Das Patentamt hatte ausdrücklich geantwortet: Der ursprüngliche Anspruch 3 ist nicht gewährbar, da er gegenüber dem Anspruch 1 kein erfin- derisches Mehr enthält, bezw. nur eine selbstverständliche Massnahme bringt, die eine patentwürdige Erfindung nicht darstellt ) . Anspruch 3 war also lediglich zurück- gewiesen worden, weil er neben Anspruch . überflüssig war. 'Die Antwort des Patentamtes bestätigt übrigens die Richtigkeit des oben in Erw.l Ausgeführten; dass nämlich auch die Gestaltung des Spulenendes selbstver- ständlich) dem Schutze unterstellt ist. Scbliesslich mag darauf hingewiesen werden, dass auch der Gerichtsexperte Egli implicite die Frage des Erfindungs- charakters bejaht hat, als etr die Frage der Neuheit untersucbt hat. 3. -.... Einer nähern Untersuchung bedarf dagegen die Frage der zerstörung der Neuheit durch das Schweizer Patent Nr. 5083 vom 22. April 1892. Es hat ein Em- brayage magnetrque perfeotionne zum Gegenstand, und sein Patentanspruch lautet, soweit er hier in Betracht fällt, folgendermassen : Un embrayage magnetique ca- racterise par un disque 3 en matiere magnetique caIe sur l'extremite de l'un des arbres a accoupler et m d'une cavite circulaire concentrique 4, dans la quelle est loge UD solenoide 5 destine a produire l'aimantation du disque 3 et par un autre disque 13 rendu solidaire de l'extremite de l'autre arbre a accoupler mais pouvant se deplacer longi- tudinalement sur celui-ci, disque dont la peripherie est taillee en forme de double biseau, de maniere a pouvoir
Erfindungsschutz. N0 45. penetrer dans un longement de meme forme en section transversale menage dans le disque-moteur 3. Dazu hat der Gerichtsexperte Egli ausgeführt: ( Das Schweizer Patent 5083 schützt eine elektromagnetische Kuppelung, die durch Unterbrechung oder Schliessung des magnetischen Feldes gelöst oder gekuppelt wird. Diese Kuppelung findet überall da Anwendung, wo eine Kraft- übertragung von Antriebsmaschinen oder Transmissionen auf Arbeitsmaschinen in Frage kommt und bildet somit ein unabhängiges, allgemeines Maschinenelement. Bei der Tatsache, wouarch die durch das Schweizer Patent 5083 vom Jahre 1892 bekannt gewordene Kuppelung mit konzentrischer Rille einerseits und ein Solenoid anderseits durch Vnrfall des obigen Patentes Allgemeingut geworden ist, kann bei neutraler :Beurteilung die Anwendung von Friktionskonusscheiben mit entsprechenden Gegenko- nussen laut Schweizer Patent 99,497 vom Jahre 1921 nicht mehr als Neuheit im Sinne des Patentgesetzes bezeichnet werden.
Das Handelsgericht hat sich diesen Ausfnhrungen ange- schlossen. Wesentlich sei die Übereinstimmung der Kuppelungseinrichtung, unwesentlich der Unterschied der Federkraft von der elektromagnetiSchen. Die Besonderheit - der Kraft, welche die Friktion bewirke, erfordere keinen Unterschied in der Konstruktion der Kuppelungsvorrich- tung hinsichtlich der Ausgestaltung und Kombination der Einzelteile, deren Neuheit hier in Frage stehe. Die Neuheit müsse deshalb als zerstört betrachtet werden. Diesen Erwägungen kann jedoch nicht zugestimmt werden, denn sie widersprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Neuheit von Kombinations- erfindungen und werden dem Wesen derselben nicht gerecht. Eine Kombination liegt vor, wenn mehrere Arbeitsmittel oder Verfahren gemeinschaftlich zu einem einheitlichen Zweck miteinander wirken sollen (BGE 57 II S. 228 ; 58 II S. 61). Dass man es im vorliegenden Fan mit einer solchen Kombinationserfindung zu tun hat, Erfindungsschutz. No -45.
steht. ausser Zweifel. Kombinationselemente sind die Abstellvorrichtung und die laut Expertenbericht schon bekannte lose Kuppelung mit Konus und Gegenkonus, und der einheitliche Zweck des Zusammenwirkens dieser lemente besteht in dem Anhalten der Spule bei Störungen III der Fadenabgabe, auch bei schwachen Garnen, trotz Fortsetzung der Rotation durch die Triebwellen. Der Schutz eines solchen Kombinationspatentes erstreckt sich .auf alle Elemente, gleichgültig ob alle, einzelne oder keine schon bekannt gewesen seien, vorausgesetzt nur, dass der Kombination Erfindungscharakter zukommt. Der Ex- perte Egli setzt sich in einen Widerspruch mit sich selber, wenn er einerseits das Patent als ein Kombinationspatent bezeichnet, anderseits aber schon wegen der Wiederholung eines Elementes aus Patent 5083 die Neuheit als zerstört ansieht. Der gleiche Widerspruch ist dem Handelsgericht unterlaufen. Das Bundesgericht bat schon in Sachen Fr. Sauter A.-G. gegen Bretscher Cie (BGE 58 II S. 59 ff.) in eingehenden Erwägungen, auf die hier hingewiesen werden soll, erkannt, dass es bei einer Kombinationser- findung nicht nur auf die Neuheit der Elemente und den Erfindngscharakter der Vereinigung ankommt, sondern auch auf die Neuheit der Kombination, und dass diese Neuheit auch dann zu bejahen ist, wenn die Elemente bei verschiedenen. Patenten zerstreut schon vorgekommen sind. Wenn der. Experte Egli ausführt, das Kuppelungs- system sei ein allgemeines, unabhängiges Maschinenele- ment, das überall da Anwendung finde, wo es sich darum handle, Kraft von Antriebsmaschinen oder Transmissionen auf Arbeitsmaschinen zu übertragen, ist damit die Neuheit der Kombination Doch nicht widerlegt. Die Oegenbe- merkungen von Blum Co zur gerichtlichen Expertise weisen mit Recht darauf hin, dass das Patent der Klägerin eine ganz besondere Antriebsverbindung schützt, nämlich einer Spule mit der Triebwelle einer spindellosen Spul- maschine, wobei die immer wieder auszuwechselnden Spulen einen Teil der Antriebsverbindung bilden; ein
276 Erfindungsschutz. N° 45. Gedanke dem Egli selbst in seiner nachträglichen Erläu- terung seines Gutachtens gerecht zu werden versucht, wenn er ausführt, dass die Patentfähigkeit durch eine neue Anwendungsart der an sich bekannten Kupplungsart nicht ausgeschlossen werde. Vor allen Dingen aber haben Blum Co mit Fug bemerkt, dass die Kuppelungseinrich- tung eben im Zusammenhang mit der Arretiervorrichtung verwendet wird, um die Spule selbsttätig anzuhalten, ein Gedanke, der sonst auch dem Experten Egli durchaus nicht entgangen ist, wenn er ausführt : Als Neuheit ... kommt lediglich. die Kombination von Ursache und Aus- wirkung in der Betätigung der Kuppelung mit Friktions- konusscheibe in Betracht, in der Weise, dass die Friktions- konusscheiben der Spulmaschine durch die im Patent beschriebene Vorrichtung-bei zu grossem Fadenzug infolge Hängenbleibens des Fadens auf dem Haspel gelöst werden und die Spule automatisch zum Stillstand kommt. Die Frage der ,Neuheit der ganzen Kombination ist eigentlich nicht streitig, wie aus den eben zitierten Äus- serungen des Gerichtsexperten hervorgeht .. Aber auch der Erfindungscharakter des Ganzen kann nicht zweifelhaft sein, wie schon angedeutet wurde. Schliesslich ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das deutsche Reichspatentamt das Patent nicht erteilt hätte, wenn es die Kombination als solche nicht als neu angesehen hätte. 4. -Es erhebt sich nun fe.t:ner die Frage, ob der Ver- trieb von Spulen mit konischer Rille, wie sie beim System der Klägerin verwendet werden, eine Verletzung ihres Patentes 99,497 bedeutet. Der gerichtliche Experte Egli hat darüber ausgeführt: . In Anbetracht der erteilten zwei Patente (Schweizer Patent 99,497 und deutsches Patent 399,809), die beide die Friktionsscheiben der Spulenantriebswelle und die entsprechenden an den Spulen angeordneten Gegenkonusse ohne die Ausführungsform der Jetztern zu präzisieren, in den Patentansprüchen ent- halten, so ist es unzweifelhaft ein Verstoss gegen die zwei Patente, wenn ausser dem Patentinhaber Spulen hergestellt Erfindungsschutz. N0 45.
oder vertrieben werden, die in die Friktionsscheiben der Spulenantriebswelle an den Brügger-Windmaschinen ein- gesetzt werden können. Grundsätzlich ist es jedoch keine Patentverletzung, Windspulen mit konzentrischer Rille , uszuführen, oder in den Handel zu bringen, sofern diese In der Ausführungsform und Dimensionierung nicht mit dnn Gegenkonussen der Brügger-Antriebsspindel überein- stImmen, bezw. nicht in der Brügger-Windmaschine einge- setzt werden können. Die Vorinstanz ist jedoch in diesem Punkt von der Ansicht des Experten abgewichen: die Klägerin beanspruche Patentschutz nicht für eine bestimm- te Tiefe oder Breite der Kerbung oder einen bestimmten Durchmesser der Rille, geschützt sei nur die Gegenform der Antriebsachsenenden, die kreisförmige Rille, für diese bestehe aber eben kein Patentschutz, da die Verwendung althergebracht sei. Der Beklagte kann sich nun aber nicht darauf berufen dass er keine Spulmaschine herstelle oder vertreibe, sonde nur einen. Teil .einer solchen, und zwar den Teil, der längst bekannt Ist" die Spule mit konischer Rille. Was nämlich längst bekannt ist, ist nicht die Spule mit der Rille, son- dern, a!lgemein gesprochen, die Verwendung von Kuppe- lngsscheiben t konzentrischer Rille. Da nun die Spule emen notwendIgen und wesentlichen Teil der geschützten ombination .von Kuppelung und Abstellvorrichtung bIldet, versteht es sich, dass auch sie geschützt ist und ohne Verletzung des klägerischen Patentes nicht fabriziert oder vertrieben werden kann. Auch Blum Co haben in ihren Bemerkungen zur gerichtlichen Expertise darauf hinge- wiesen, dass beim Patent der Klägerin die immer wieder auswechselbare Spule einen Teil der Antriebsverbindtmg bildet. Allein in der Herstellung und im Vertrieb von Spulen mit konzentrischen Rillen könnte nur dann schlechthin 'eine Verletzung des klägerischen Patentes erblickt werden, wenn diese Form des Spulen endes keinen andern Zweck erfüllen würde, als den, den sie in der Maschine der Klägerin
Erfindungsschutz. N° 45. hat. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das mehrfach erwähnte Patent 5083 zeigt, dass die Rille auch ganz ein- faoh der Reibung zum Zwecke der Drehung der Arbeits- maschine dient, eine Rolle, die ihr auch beim Patent der Klägerin zukommt. Sodann hat der im Strafverfahren herbeigezogene Experte Zweifel eine weitere technische Aufgabe der Rille in der Herstellung eines gleichgewiohts- ausgleiches gesehen. Soweit nun die Rille solchen ausser- halb des geschützten Patentes liegenden Zwecken dient, kann man die Fabrikation und den Verkauf der Spulen nicht verbieten, da insofern von einer Verletzung nicht die Rede sein kann. Allein eine Unterscheidung zwischen dem geschützten und dem nicht geschützten Zwecke der Rille lässt sich nun in der Praxis nicht machen, sondern ur in der Theorie ; eine solche Unterscheidung ist auch dem gerichtlichen Experten nicht gelungen, sodass die Klage schliesslich doch abgewiesen werden muss und dem Beklagten die Herstellung der Spulen nicht untersagt werden kann. Insbesondere geht es nicht, an, für die Fälle eine besondere Kerbung (nach Breite und Tiefe) oder einen besondern Durchmesser positiv oder negativ vorzuschrei- ben, da die nähere Form der Kerbung nicht zum Patent gehört. Unter diesen Umständen bleibt die Klägerin darauf angewiesen, gegen allfällige Nachmacher oder NachahmeT der ganzen Maschine vorzugelJen ; die Klage gegen den- jenigen, der nur Spulen vertreibt, muss im Sinne der Motive abgewiesen werden, da sich die Spule mit konzentrischer Rille auch unabhängig von der Kombination mit der Abstellvorrichtung zweckmässig verwenden lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Zürich vOm 15. Dezember 1931 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt. Erfindungsschutz. N0 46.