Art. 29 ZGB; Art. 28 ZGB; use of a common-language component in an association name and risk of confusion. No name appropriation exists where only a single element of a composite name is used and that element belongs to the linguistic common stock. A one-time, completed infringement does not justify an action for removal of disturbance. Even absent appropriation, protection may be claimed against a confusingly similar name under Art. 28 ZGB; however, such protection requires a concrete likelihood of confusion assessed by the overall impression, including distinctive additions and usual abbreviations.
Urheberrecht. Xo 47. a ) % des la notification des commandements de payer : dans cette mesure, l'oppositioll aux commandements de payer nOS 3822 a 3825 est levee ; le dispositif et un resume du present arret seront publies, a la dilligence du demandeur et aux frais des defendeurs solidairement, dans le Courrier de Vevey et de La Tour de Peilz a,insi que dans la Feuille d'Avis de Vevey, selon le mode que 1e president de Ia, Ire Section civile fixera ; pour le surplus, le recours est rejete et le jugement attaque est confirme. VII. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS RECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 31. -Voir IIIe partie N0 31. OFDAG Offset-. Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
die Wahl eines Namens, der die Gefahr von Verwechslungen schafft, auf Grtmd von Art. 28 ZGB beanstandet werjen kann, auch wenn keine Namensanmass.mg vorliegt: Erw. 2. A. -Der Touring Club der Schweiz (T. C. S.), gegründet 1896, mit Sitz in Genf, ist ein Verein, welcher die Förde- rung des Tourismus im allgemeinen und des Automobil- Tourismus im besondern bezweckt. Der Arbeiter-Touring-Bund Solidarität ) führt diesen Namen auf Grund eines Beschlusses vom April 1930, durch den er seinen bisherigen Namen Arbeiterradfahrer- bund der Schweiz, Solidarität dahin abgeändert hat. Zur Annahme des neuen Namens hat sich der Verein nach der Erklärung seiner Vertreter veranlasst gesehen, weil sich unter seinen Mitgliedern die Motorradfahrer mehrten und einige GenoS8en auch zum Automobil übergingen. Um als Mitglied aufgenommen zu werden, muss sich der Bewerber ausweisen über die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes steht, oder zu einer Gewerkschaft, die der modernen Arbeiterbewegung dient. AS 58 II -1932
3D
B. Der Kläger sieht in der Verwendung des Wortes Touring im neuen Namen des Beklagten eine Anmassung seines eigenen Namens im Sinne des Art. 29 II ZGB. Dieses Wort sei der Hauptbestandteil seines Namens, durch den er individualisiert werde. Indem der Beklagte es verwende, nehme er ihm, dem Kläger, den ganzen Namen und zerstöre seine bisherige Namensindividualität. Unter Verweisung auf eine Einsendung im Genfer Tra- vail)), in welcher der Beklagte mit Union Touring Club ouvrier bezeichnet wurde, behauptet der Kläger ferner, dass die Anmassung sogar seinen vollen Namen ergreife. Er verlangt, dass dem Beklagten der Gebrauch des neuen Namens, eventuell des Wortes Touring in demselben, sowie die Verwendung von Briefköpfen, auf welchen dieses Wort figuriert, untersagt werde. Der Beklagte bestreitet, dass eine Anmassung des klägerischen Namens oder auch nur eine Beeinträchtigung des Klägers durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr vorliege. C. -Mit Urteil vom 18. März 1932 hat der Appellations- hof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil erklärt der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Abs. 2 ZGB erblickt werden, zumal dann nicht, wenn dieser Bestandteil wie hier dem sprachlichen Gemeingut angehört. Touring) ist im Englischen die umfassende Bezeichnung für touristische Betätigung, also auch für das Rad-und Autofahren. Als Fremdwort hat es im deutschen Sprachgebiet etwas Besonderes an sich, bleibt aber deswegen nicht weniger als im englischen eine der Allgemeinheit zugängliche Sachbezeichnung. Auch der Kläger anerkennt, dass es in der Schweiz bereits im Handel für alle möglichen mit dem Rad-und Autosport zusammenhängenden Artikel verwendet wird. Als sprach- liches Gemeingut kann aber der Kläger diese Bezeichnung nicht ausschliesslich für sich und allenfalls noch für die in der Alliance Internationale du Tourisme (A. I T.) zusammengeschlossenen Verbände in Anspruch nehmen (vgl. BGE 37 II 538 und 40 II 604). Daran vermag natür- lich nichts zu ändern, dass die A. I. T. in jedem Lande nur einen einzigen als Touring Club bezeichneten Ver- band anerkennt; das ist eine interne Angelegenheit der A. I. T. und ihrer Mitglieder und ausserhalb dieses Kreises nicht massgebend. Ob dem Kläger daher in der A. 1. T. Komplikationen erwachsen, wenn ein zweiter Verband in der Schweiz das Wort Touring in seinem Namen fiiliren kann, muss infolgedessen unberücksichtigt bleiben. Durch die Verwendung des Wortes Touring in seinem neuen Namen hat der Beklagte keine Namensanmassung be- gangen. Nun steht allerdings noch fest, dass im Genier Tra- vail vom 24. November 1931 eine Einsendung unter der Bezeichnung Union touring club oumer erschien. Wollte man noch in diesem Gebrauch der Bezeichnung touring-club (die übrigens nicht Organen des Beklagten, sondern einer Sektion des Beklagten oder deren Korres- pondenten zuzuschreiben ist) trotz der Verwendung unter- scheidender Beifügungen eine Namensanmassung sehen, so hätte man es jedenfalls nur mit einer einmaligen, abgeschlossenen Anmassung zu tun, welche nach der
Rtändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Klage auf Beseit.igung der Störung nicht rechtfertigt (BGE 48 II 16 und dortige Zitate). 2. -Damit ist aber noch nicht entschieden, dass der Kläger den neuen Namen des Beklagten zu dulden habe. Er darf vom Beklagten verlangen, dass diel:!er nicht einen Zustand schaffe, der die Gefahr der Verwechslung der beiden auf dem gleichen Gebiet tätigen Vereine herbei- führt. Besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, so wird der Kläger auch ohne eigentliche N amensanmassung jn seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und gegen solche Beeinträchtigung kann auch die juristische Person den Schutz des Art .. 28 ZGB anrufen (vgl. BGE 40 II 605, 52 II 398). Indessen muss im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz angenommen werden, eine solche Verwechs- lungsgefahr bestehe in -Wirklichkeit nicht. Zwischen Touring-Bund und Touring-Club möchten bei der Ähnlichkeit des Wortklanges noch Verwechslungen vor- kommen, allein im Namen des Beklagten liegt der Ton sehr stark gerade auf dem Wort Arbeiter , und die weitere Befügung Solidarität erhöht noch die Unter- scheidbarkeit, sodass beim Gebrauch des vollen Namens eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen erscheint. Wird aber der Name abgekürzt, so geschieht das in der üblichen Weise unter Verwendung der Anfangsbuchstaben A. T. B. oder U. T. O. ( Union Touring Ouvriere), die mit der gebräuchlichen Abkürnung des klägerischen Na- mens, T. C. S., vollends keine Ähnlichkeit mehr haben. D nd bei anderweitiger Abkürzung darf als naheliegend Arbeiter-Touring oder Touring-Bund Solidarität ver- mutet wcrd.3n, Im Grund befürchtet der Kläger weniger, dass er mit dem Beklagten verwechselt werde, als dass man den Beklagten als Arbeiter-Untergruppe des (in Sektionen gegliederten) Klägers betrachten könnte; es sollen nach seiner Darstellung bereits bei seinem General-Sekretariat Anfragen hierüber eingelaufen sein. Allein diese Gefahr
erscheint als eine so entfernte, dass sie für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses nicht genügt. Es darf heute als allgemein bekannt gelten, dass Arbeitervereine nicht mit bürgerlichen Vereinen zusammengehen. Was für Gründe den Beklagt.,en bewogen haben, seinen alten Namen abzulegen und statt dessen gerade den gewählten anzunehmen, und ob dieser letztere besser oder weniger gut zu seiner Tätigkeit passt, ist unerheblich. Nur dann könnte etwas darauf ankommen, wenn fest- stünde, dass bei der Namenswahl die Absicht mitgespielt hätte, sich den Anschein der Zugehörigkeit zur A. I. T. zu geben, indem dann zu vermuten wäre, dass hiefür auch das taugliche Mittel gewählt worden sei. Allein für eine solche Absicht bestehen keine Anhaltspunkte. Auch aus dem erwähnten Artikel im Genfer Travail lässt sich dafür nichts Schlüssiges herleiten. Wohl werden am Schluss dieses Artikels die noch bürgerlichen Vereinen angehörigen camarades syndiques zum Übertritt in die Organisation des Beklagten aufgefordert. Allein nicht die geringste Anspielung weist daraufhin, dass diese Aufforderung in einem Zusammenhang mit dem vorange- gangenen Namenwechsel stehe. Und wenn der Kläger schliesslich befürchtet, dass sich politisch links orientierte Mitglieder des T. C. S. zum Übertritt in die Sektion des Beklagten entschliessen, so wird diese Abwanderung eben auf die politische Einstellung jener Mitglieder und nicht auf den Namen des Beklagten zurückzuführen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des KantonsBern vom 18. März 1932 bestätigt.