Art. 684 ZGB; Art. 679 ZGB; pre-emptive prohibition of a projected building or installation is admissible only if it can be established with certainty that the intended use will necessarily cause excessive immissions. Mere possibility or probability of nuisance is insufficient. Where the expected effects can be avoided or sufficiently mitigated by appropriate construction or operating measures, a preventive injunction is excluded. The provision protects neighboring property only; general community or development interests do not fall within its scope (consid. 1-4).
336 Sachenrecht. N0 54. 54. Urteil der II. ZivUabteilung vom 6. Oktober 19S9 i. S. Verband NorClostschweizerischer Xä.serel- und Milchgenossenschanen gegen Vogt und Xonsorten. ZGB Art. 684: Abweisung von Baueinsprachen gegen das Vor- haben der Errichtung einer grossen Schweinemästerei, weil nicht mit Sicherheit unzulässige Immissionen vorauszusehen sind. A. -Der Beklagte betreibt neben seiner Käserei im Dorfe Wangen (Schwyz) eine Schweinemästerei für 60 bis 70 Tiere und plant nun deren Erweiterung für 120 Tiere dmch eine 15 Meter südwestlich von der Käserei liegende Baute in unmittelbarer Nähe des Bodens und einer Hütte und im Abstand von 25 bis a Metern von den Wohn- bezw. Gewerbe-bezw. Schulhausbauten der Kläger. B. -Mit den vorliegenden Klagen wollen die Kläger dem Beklagten die Errichtung der Schweinestallbauten und den Betrieb einer Schweinemästerei an der in Aussicht genommenen Stelle gerichtlich verbieten lassen. C. -Das ,Kantonsgericht von Schwyz hat am 26. April 1932 die Klagen zugesprochen. D. -Gegen diese Urteile hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Abweisung der Klagen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 42 II S. 436,451 ;
II S. 116) lässt sich aus Art. 684 ZGB ein Verbot künftiger Erstellung baulicher Anlagen nm unter der Voraussetzung herleiten, dass mit Sicherheit voraus- zusehen ist, deren bestimmungsgemässe Benützung werde eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des klagenden Nachbarn zm Folge haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern angerufenen Art. 679 ZGB, wonach schon drohender Schaden ein Klagrecht Sachenrecht. o 54. 337 gibt; denn solange noch dahinsteht, ob eine übermässige Einwirkung stattfinden werde, besteht auch noch keine Schadensdrohung. Die von einer Schweinemästerei ausgehenden 1 in wirkungen auf die Nachbarschaft können bestehen in lästigem üblem Geruch, in Lärm und in Insektenplage. Was die letztere anbelangt, so bezeichnet es die Vor- instanz nur als sehr fraglich, ob sie dmch möglichste Reinhaltung der Tiere und der Stallungen und dmch Sammlung und Abfuhr der Jauche in verschlossenen Behältern ganz zum Verschwinden gebracht werden könne. Dies ist keine Bejahung der übrigens von der Vorinstanz zutreffend formulierten Rechtsfrage, ob mit Sicherheit irgendwelche Insektenplage vorauszusehen sei. Lärm werde regelmässig bei der Fütterung der Tiere zu gewärtigen sein, nimmt die Vorinstanz an. Danach kommt also nicht ständiger oder doch längere Zeit andauernder, sondern nur jeweilen einige wenige Male täglich, nämlich dreimal, in bestimmten Intervallen während verhältnismässig kmzer Zeit vermsachter Lärm in Betracht. Vorliegend wird er jeweilen um so rascher aufhören, als nach dem Gutachten Gonzenbach reich- licher Fressplatz vorgesehen ist und daher jedes Tier alsbald nach Beginn der Fütterung dmch Füllen der Fresströge seinen Platz finden wird, womit der Grund des Geschreies wegfällt. Nicht weniger häufig und kaum weniger starker Lärm wird aber, mindestens an den Wochentagen, auf der benachbarten Schulhausliegen- schaft der einen Klägerin gemacht während den Pausen oder am Ende des Unterrichtes. Und die mechanische Werkstätte des Klägers Rothlin und gar die Sägerei des Klägers Vogt werden kaum erheblich weniger starken, dafür aber viel häufiger, je fast ununterbrochen Lärm vermsachen. In einem solchen keineswegs ruhigen Milieu erscheint täglich dreimaliger kmzer, wenn auch augen- blicklich recht intensiver Lärm, wie er beim Füttern von 100 oder auch mehr Schweinen an reichlich bemessenen
Futterplätzen auftreten wird, nicht von vorneherein als übermässige Einwirkung, weshalb unter diesem Gesichts- punkte nicht schon die Erstellung der Schweinestallung an dieser Stelle verboten werden darf. Endlich stellt es die Vorinstanz als unzweifelhaft hin dass eine so grosse Schweinemästerei Ausdünstungen und lästige Gerüche erzeugt, deren Einwirkungen sich haupt- sächlich bei warmer Witterung nicht ausschalten lassen. Ob die Vorinstanz gerade auch diese Einwirkungen als übermässig und daher ungerechtfertigt erachtet, ist jedoch aus ihren Urteilen nicht ersichtlich, da sie bei ihren daherigen Erörterungen die verschiedenen Arten der Einwirkungen nicht auseinanderhält. Eine solche Mei- nung kann auch nicht etwa ohne weiteres in die ange- fochtenen Urteile hineingelegt werden, weil sie in zu offenbarem Widerspruch . stünde zu dem gerichtlichen Gutachten des Professors der Hygiene an der Eidgenössi- schen Technischen Hochschule Gonzenbach, der bestimmt verneint, dass eine belästigende Luftverunreinigung durch eine Schweinestallung wie die projektierte zu befürchten sei. Inwieweit sich die Vorinstanz durch dieses Gutachten hat überzeugen lassen, und inwieweit dies nicht der Fall ist, ist den angefochtenen Urteilen nicht zu entnehmen, da sie jede Auseinandersetzung mit demselben vermissen lassen, wie übrigens auch die beim Augenschein in zwei modernen An1agen der streitigen Art gesammelten Erfah- J'lmgen in den Urteilsgründen nicht verwertet, ja nicht -( inmal in den Protokollen einigermassen umfassend fest- gestellt wurden. Freilich bezeichnet das Gutachten die Belästigung der Nachbarschaft durch Ausdünstungen und Gerüche nur unter der Voraussetzung als vermeidbar, dass schon beim Bau und hernach beim Betrieb gewisse Mass- nahmen getroffen werden, die genügenden Luftaustausch und zweckentsprechende Abführung der austretenden Luft gewährleisten. Die Kläger können hier nicht ein- wenden, solche Massnahmen werden dann erfahrungs- gemäss doch nicht getroffen, wo es sich nicht darum Sachenrecht. N° 54. 339 handelt, dass kostspielige Anlagen nachträglich eingebaut werden müssen, was leicht auf Schwierigkeiten aller Art stossen mag, sondern wo die Anlage von vorneherein ohne die hohen Kosten und grossen Unannehmlichkeiten, mit denen jeder Umbau verbunden ist, zweckentsprechend ausgestaltet werden kann. Und insofern zur Abhülfe taugliche Massnahmen zur Verfügung stehen, kann über- haupt nicht gesagt werden, es sei mit Sicherheit eine übermässige Einwirkung vorauszusehen, was nach dem eingangs Ausgeführten Erfordernis der Untersagung der erst bevorstehenden Erstellung einer Anlage ist. Auch können die Kläger ja nicht etwa völlige Ausschaltung jeglicher Einwirkungen von Ausdünstungen und üblen Gerüchen verlangen, sondern müssen solche hinnehmen, solange sie nicht erheblich über die von jedem Landwirt- schaftsbetrieb ausgehenden derartigen Einwirkungen hin- ausgehen. Denn wenn sich Wangen auch zum Gewerbe- dorf entwickelt, wie die Vorinstanz in für das Bundes-- gericht verbindlicher Weise festgestellt hat, so ist diese Entwicklung doch noch nicht soweit gediehen und wird nach der den Akten zu entnehmenden Ortsbeschreibung noch lange nicht soweit gedeihen, dass die Landwirtschafts- betriebe weichen müssten. Dass von der geplanten Schwei- nemäBterei des Beklagten Einwirkungen ausgehen werden, die wesentlich stärker sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut ausgehenden, nimmt die Vorinstanz zwar eben- falls in für das Bundesgericht verbindlicher Weise an, allein, wie bereits erwähnt, ohne zu sagen, dass dies speziell auch auf die Dunsteinwirkungen zutreffe, wahrend es freilich auf die Lärmeinwirkungen unzweifelhaft zutrifft, worauf aber nach dem Ausgeführten deswegen nichts ankommt, weil sich in der nächsten Nachbarschaft ohne- hin lärmende Gewerbebetriebe und die Dorfschule befinden. In der heutigen Verhandlung haben die Kläger noch besonders darauf Gewicht gelegt, dass die Errichtung der geplanten Schweinemästerei die Interessen der Gemeinde verletze, indem deren Zukunft in Frage gestellt werde.
Allein dem vermag nur allfällig die Enteignung und nicht Art. 684 ZGB abzuhelfen, der nur den nachbarlichen Grundbesitz zu schützen bestimmt ist. Dabei wird frei- lich auch dessen künftige Verwertbarkeit als Bauland gewährleistet, jedoch nur, wenn es gilt, baureifes Land für Wohnhäuser vor dem Brachliegen zu bewahren (vgl. BGE 51 II S. 398; 58 II S. 116). Dass sich unter den Liegenschaften der Kläger solches befinde, ist jedoch nicht dargetan und wird durch den Lärm, der schon jetzt hier herrscht, geradezu unwahrscheinlich gemacht. Kann daher dem Beklagten die Errichtung der geplanten Schweinemästerei nicht von vorneherein verwehrt werden, so ist dadurch kein Präjudiz geschaffen für den Fall, dass sich die vom Gutachter gehegten Erwartungen nicht erfüllen und später Einwirkungen durch üble Dünste oder auch Insektenplage in heute nicht vorausgesehenem Ausmasse doch eintreten sollten. Ob in Zukunft über- mässige Einwirkungen auftreten, wird ohne jede Rück- sicht auf die vorliegende Beurteilung nach dem alsdann tatsächlich vorhandenen Stande der Dinge zu beurteilen sein, und sobald dies eintrifft und nicht Abhülfe geschafft werden kann, müsste dann doch ohne Rücksicht auf die schwere Schädigung des Beklagten unerbittlich die Ein- stellung des Schweinemästereibetriebes angeordnet wer- den. Es mag dem Beklagten anheimgegeben sein, ob er auf diese Gefahr hin die geplante Anlage dennoch erstellen wolle. . Demnach erkennt das Bundesgerich.t ; Die Berufungen werden begründet erklärt, die Urteile des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. April 1932 aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Obligationenrecht. N° 1i5. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 55. Arr6t de 1a. Ve seetion civile du 14 septembre 1932 dans la cause Bock contre Kurzen. Accident mortel de chasse; repa.ration du tori moral reclamee a. l'auteur par le frere de la victime ; deboutement; circons- tances entrant en ligne de compte pour l'appreciation du juge. Art. 47 CO. A. -Le 27 septembre 1929, Arthur Bock, ne le 9 juin 1892, frere du demandeur Paul Bock, ne le 23 decembre 1893, a ete victime d'un accident mortel. Le 27 septembre 1929, vers 10 h. 30 min., au cours d'une partie de chasse organisee a Jaman, Arthur Bock fut atteint par une balle tiree par Otto Kurzen, un de ses compagnons de chasse. Au moment on il fut atteint, Bock -chasseur tres experimente et, en particulier, entmIne a la chasse au chamois qu'il avait pratiquee plusieurs fois avec le defendeur Kurzen -n'occupait pas le poste qui lui avait ete assigne par M. FranSlOis Bertholet, qui dirigeait les operations. Son poste se trouvait sur un paturage, en dehors des buissons, pres d'un pierrier, a environ 50 a 60 metres sous un rocher. Bock etait, au moment de l'accident, a environ 150 metres du poste en question, dans un couloir on le gibier avait l'habitude de passer, au milieu d'un pierrier. Kurzen, quelques jours auparavant, avait tire un chamois qui etait a proximite de l'endroit on Bock se trouvait lors de l'accident. Lorsque l'accident s'est produit, le ciel etait sans nuages, mais la visibiliM etait mauvaise et le soleil n'eclai- rait pas encore le couloir. Arthur Bock etait vetu d'une veste couleur de chamois et coüfe d'un chapeau brun ; quelques jours auparavant, Bertholet lui avait dit : Tu ne devrais pas mettre cette jaquette, 9a trompe. Otto