Art. 657 ZGB; Art. 22 Abs. 2 OR; Art. 20 Abs. 2 OR: A pre-contract obliging a party to convey real estate to a company to be founded is subject to the same notarial form as the main contract. The form requirement serves to protect the parties against premature transactions and applies equally where the transferee is not yet in existence. If the land-transfer obligation constitutes an essential part of the agreement and the contract would not have been concluded without it, the nullity of that part entails nullity of the whole under Art. 20 Abs. 2 OR. Damages for non-performance are excluded in such a case.
L'exces de vitesse qui doit etre mis a la charge du chauffeur differencie la presente cause de l'affaire Tessin contre Moneda jugee le 27 septembre 1927. Puis il ne s'agissait pas alors d'un creux au bord du goudronn.age, mais de la saillie d'un rall le long duquel il y avait des cunette abbastanza profonde per 10 scolo dell'acqua , et des accidents assez graves avaient deja ere provoques par le mauvais etat de la route sans qu'on yeilt remedia. Rien de pareil n'est etabli en l'espeoo. Contrairement a ce que le demandeur semble supposer, la Cour cantonale ne reproche pas au chauffeur d'avoir tenu sa droite, ni meme d'etre sorti de Ja partie goudronnee de la route, mais bien de n'avoir pas suffisamment ralenti, etant donnees les circonstances, et d'avoir cause ainsi l'accident par sa propre faute. Par ces motifs, le Tribunal fed6ral : rejette le recours et confirme le jugement attaque. 58. Auszug aus dem t1rteU der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1932 i. S. Ghielmetti gegen Brugger u. Sc.llmidli. Ungültigkeit eines bloss schrütlich abgefassten Vorvertrages über die Griindung einer Aktiengesellschaft mit derVerpflichtung eines Gesellschafters, der zu griindenden A.-G Grundeigentum zu übertragen. ZGB Art. 657, QR Art. 22 Ahs. 2, 20 Abs. 2. A. -Am 29. Juni 1931 gingen Adolfo Ghielmetti, der Kläger, und Franz Brugger und Jose! Schmidli, die Beklagten, einen als Vorvertrag überschriebenen Vertrag miteinander ein. Sie vereinbarten die Gründung einer Aktiengesellschaft mit einem Anfangskapital von 150,000 Franken, wovon auf Ghielmetti 60,000 Fr. und auf die andern Beiden je 45,000 Fr. entfallen sollten. Die Aktien- gesellschaft sollte dann die Salamifabrik des Klägers in Erstfeld übernehmen und weiter betreiben. In dem Vertrag waren weitere Einzelheiten für die Gründung
der Aktiengesellschaft vorgesehen, und in Ziffer 9 wurde Auftrag zur Entwerfung von Statuten erteilt, dagegen war von den Passiven Ghielmetti's nicht die Rede, sondern . nur die Übernahme der Aktiven in Aussicht genommen. Kurz darauf, Mitte Juli 1931, unterzeichneten die Parteien jedoch eine neue Vereinbarung, wonach auch die Passiven des Geschäftes des Klägers in Erstfeld hätten übernommen werden sollen. Zur Feststellung derselben wurde ein Revisor mit der Aufstellung einer Übernahmebilanz beauftragt. Als diese vorlag, erklärten die Beklagten den (Vorvert.rag als dahingefallen und wollten sich zurück- ziehen. B. -Am 18. November 1931 hat Ghielmetti gegen Brugger und Schmidli Klage auf Bezahlung von 10,000 Fr. als Schadenersatz, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten und Vorbehalt richterlichen Ermessens erhoben. C. -Die Beklagten haben Abweisung der Klage ver- langt und geltend gemacht, sie seien durch den Vor-' vertrag nicht gebunden. D. -Durch Urteil vom 12. Mai 1932 hat das Handels- gericht des Kantons Aargau die Beklagten erpflichtet, dem Kläger 585 Fr. 55 Cts. zu bezahlen; im Ubrigen hat es die Klage abgewiesen. E. -Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger recht- zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise beantragt. Das Bundesge:richt zieht in Erwägung : Erw. 2. -Es bleibt hinsichtlich des von der Vormstanz angenommenen, aus ZGB Art. 657 abgeleiteten Form- mangels nur noch die Frage zu entscheiden übrig, ob der Vertrag, den die Parteien eingingen, überhaupt unter ZGB 657 fällt. Der Kläger hat dies bestritten und geltend gemacht, nicht jede Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum an eine Gesellschaft bedürfe der öffent-
Obligationen recht. N° 58. lichen Beurkundung und in den Banken sei es auch nicht üblich, solche Obligationen der öffentlichen Beurkundung zu unterwerfen. Allein es versteht sich von selbst, dass die tatsächliche Missachtung der Formvorschrift nicht Recht schaffen könnte. Der Hinweis des Klägers auf Art. 216 OR ist nicht stichhaltig, da zwar dort unter der Abschnittsüberechrift Grundstückkauf ) nur Kauf- verträge und ähnliche Verpflichtungen an das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung geknüpft werden, da aber Art. 657 ZGB weitergehend eben für alle Verträge auf Grundeigentumsübertragung die strenge Form vorschreibt. Diese gilt nun auch für Verpflichtungen im Vertrag .einer Personalgesellschaft, ein Grundstück zu übereignen (LEE- MANN, Kommentar No. 7 zu Art. 657 ZGB, FLACHSMANN, die Auswirkung von Vorgängen bei der Gesellschaft auf die Vermögensverschiebung . und deren grundbuchliche Behandlung S. 23). Die Behauptung des Klägers, dass bei Kaufverträgen im Gegensatz zu Gesellschaftsverträgen das dingliche Moment im Vordergrund sei, ist haltlos, da die Verpflichtung in beiden Vertragsarten obligatorischer Natur ist und ein dingliches Recht dabei gar nicht be- gründet wird. Die ratio legis des Art. 657 ZGB besteht darin, dass die Parteien vor voreiligen Geschäften über Grundeigentum bewahrt werden sollen ; dieser Schutz ist aber bei Gesellschaftsverträgen nicht welliger notwendig, als bei Kaufverträgen (LEEMANN, Kommentar No. 1 zu Art. 657 ZGB). Der Kläger hat weiter eingewendet, dass die Verpflich- tung dahin gegangen sei, an eine noch gar nicht existierende Person, die zu gründende Aktiengesellschaft, das Eigentum zu übertragen. Allein wenn das heissen soll, dass de Vertrag nur ein Vorvertrag sei, fruchtet der Einwand nichts, da auch ein Vorvertrag auf Grundeigentumsüber- tragung unter Art. 657 ZGB fällt, zumal Art. 22 Abs. 2 OR noch ausdrücklich bestimmt, dass eine Formvorschrift auch für den Vorvertrag gilt, wenn sie für den Haupt- vertrag zum Schutze der Parteien aufgestellt worden ist.
Wenn der Einwand sich aber lediglich darauf stützen soll, dass die Aktiengesellschaft nach dem Abschluss des Vertrages noch nicht existierte, also auf Erfüllung der Verpflichtung zur Übereignung auch noch nicht klagen konnte, sowenig als die Beklagten vor der Gründung auf Übereignung hätten klagen können, a ist er auch nicht stichhaltig, denn auch eine Verpflichtung des A gegen- über B, seine Liegenschaft nicht an diesen, sondern an einen Dritten, C zu übertragen, bedarf der Beurkundung, wie das Bundesgericht am 14. Oktober 1931 in Sachen Jurt gegen Steinger erkannt hat (BGE 57 II 507). Die Berechtigung des Institutes des Vorvertrages wird im Schrifttum übrigens fast ausschliesslich auf solche Verträge mit der Verpflichtung, den Hauptvertrag mit einem Dritten abzuschliessen, beschränkt (VON TURB, OR I S. 235), und es ist deshalb naheliegend, dass eben auch solche Verträge gemäss OR Art. 22 Abs. 2 unter die Formvorschrift fallen (vgl. auch LEEMANN, Kommentar, N. 8 zu Art. 657 ZGB). Das Argument des Klägers, dass der Vertrag zugunsten der noch nicht existierenden Aktiengesellschaft gar nicht' für das Grundbuch eintra- gungsfähig gewesen wäre, beweist nur, dass die Verpflich- tung eHen eine vorvertragliche war, welche allenfalls noch des Abschlusses eines Hauptvertrages mit der Aktien- gesellcshaft benurfte, nicht aber, dass die Form zum Schutz der Parteien deswegen nicht notwendig gewesen wäre. Allerdings war der Vertrag auf Gründung einer Aktien- gesellschaft gerichtet. Allein auch wenn nur ein Teil dieses Gründungsvertrages in einer Verpflichtung im Sinn des Art. 657 ZGB bestand, war hiefür die strenge Form unerlässlich. Wirtschaftlich betrachtet machte übrigens der Liegenschaftserwerb die Hauptsache der Transaktion aus, zumal auch noch eine Grundpfandschuldübernahme durch die Aktiengesellschaft geplant war. Daraus ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Erwä- gung des Handelsgerichtes zutrifft, der ganze Vertrag wäre ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil nicht
abgeschlossen worden. Unter diesen, Umständen muss in Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund- satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden (VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen. 59. Auszug a.us dem i1rten der l Zivila.bteilung vom la. Oktober 19Sa i. S. Ba.umann gegen IIllbscnmid. A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t s r e c h t. Der in der Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen Strassen kreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der Seitenstrasse kommenden Führers? OR Art. 41, 44. A. -In die aargauische Kantonastrasse, welche von Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Mellingnn ver- bindet, hat auf der andern Seite der Kantonsstra8se nur eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan- gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke herumführt. Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass, auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen Obligationen recht. No 59.
begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse von Nesselnbach er mit seinem Lastwagen der Beklagte, Johann Hubschmld, Landwirt und Chauffeur. Er wollte ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von 90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve weit zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen. Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch, und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und verschob ihn um etwa a cm. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Ausserdem erlitten Dreyfuss und der Kläger einige unbedeutende Verletzungen. Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates betreffend de Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer Busse von 60 Fr. B. -Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst 5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben .... O. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen. D. -Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem- garten die Klage abgewiesen. E. -Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau diesen Ent8cheid unter Abwejsung der Appellation des Klägers bestätigt. F.-....