Art. 41, 44 OR; Verkehrsregeln bei Vortrittsrecht und unübersichtlicher Kreuzung; das Vortrittsrecht entbindet den auf der Hauptstrasse Fahrenden nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Bei schlecht übersehbaren Einmündungen und gefährlichen Kreuzungen ist die Geschwindigkeit zu mässigen; wer trotz erkennbarer Sichtbehinderung mit unveränderter Geschwindigkeit einfährt, trifft Selbstverschulden. Ein Pflichtverstoß des aus der Nebenstrasse Kommenden begründet keine Haftung, wenn der Unfall überwiegend auf das pflichtwidrige Verhalten des Vortrittsberechtigten zurückzuführen ist.
abgeschlossen worden. Unter diesen-Umständen muss in Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund- satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden (VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen. 59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 12. Oktober 1932 i. S. Ba.uma.nn gegen IIllbsCllmid. A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t sr e c h t. Der in der Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen Strassenkreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der Seitenstrasse kommenden Führers T OR Art. 41, 44. A. -In die aargauische Kantonsstrasse, welche von Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Mellingen ver- bindet, hat auf der andern Seite der KantonsstraElse nur eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan- gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke herumführt. Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass, auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen Obligationenrooht. No 59. 367 begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse von Nesselnbach er mit seinem Lastwagen der Beklagte, Johann Hubschllild, Landwirt und Chauffeur. Er wollte ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von 90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve weit zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen. Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch, und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und verschob ihn um etwa a cm. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. AU8serdem erlitten Dreyfuss und der Kläger einige unbedeutende Verletzungen. Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates betreffend de Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer Busse von 60 Fr. B. -Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst 5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben .... O. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen. D. -Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem- garten die Klage abgewiesen. E. -Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau diesen EntElcheid unter Abwejsung der Appellation des Klägers bestätigt. F.-....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1- 2. -In rechtlicher Beziehung hängt der Ausgang des Rechtsstreites davon ab, ob dem Beklagten ein kausales Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden kann. Der Kläger behauptet ein solches Verschulden des Beklag- ten und erblickt es ausschliesslich darin, dass er ihm nicht den Vortritt gelassen habe, wiewohl er aus einer Neben- strasse in die Hauptstrasse gefahren sei. Obschon nun das Konkordat keine dem Art. 27 Abs. 2 des künftigen Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr entsprechende Bestimmung kennt, wonach das auf der Hauptstrasse verkehrende Fahrzeug den Vor- tritt und das aus der Nebenstrasse kommende die Ge- schwindigkeit zu mässigen hat, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine heute schon geltende allge- meine Verkehrsregel handelt, deren Missachtung, beson- dere Umstände vorbehalten, zur Verantwortlichkeit führt. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen,. dass die Kan- tonsstrasse, auf welcher der Kläger verkehrte, gegenüber der Bremgartenstrasse die Hauptstrasse, diese die Neben- strasse ist und dass der Kläger daTum den Vortritt gehabt hätte, wiewohl der andere von rechts kam. Der Beklagte hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger und nicht er den Vortritt hatte, a er hat sogar alles getan, um die Ausübung de Vortrittsrechtes durch den Kläger zu gewährleisten, was er auf seinem Führersitz tun konnte ohne gänzlich anzuhalten und allenfalls abzusteigen, und alles, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Januar 1928 i. S. Ramu gegen Savio (BGE 54 II S. 14) dem aus der Nebenstrasse Kommenden zur Pflicht ge- macht hat, wenn es ausgeführt hat: C'est donc au vehicule qui emprunte la voie principale qu'appartient la priorite, les conducteurs venant des rues secondaires etant tenus de ralentir leur allure, de signaler leur presence et de ne s'engager dans l'artere maitresse qu'avec cir- Obligationenrecht. :1 ;'0 59.
conepection, apres s'etre asaures, par la vue et par l'ouie qu:ell est bien libre ... L'automobiliste qui suit, a la plac qmlm est reservee, une grande route, eat fonde a admettre qu'aucun vehicule debouchant sur sa droite ne viendra lui couper brusquement le chemin (Semaine judiciaire 1921 p. 444/5 et 1923 p. 546 in fine). Allerdings ist der Zu- sammenstoss trotzdem eingetreten, indem für die Aus- übung des Vortrittsrechtes durch den Kläger zu wenig R: um :orhanden blieb. Ein Verschulden des Beklagten konnte Jedoch nur dann bejaht werden, wenn angenommen werden müsste, er habe angesichts der Unübersichtlichkeit und Gefährlichkeit der Kreuzung, die ihm übrigens nach der Feststellung der Vorinstanz bekannt waren, ,die Pflicht gehabt, vor Befahren der Kantonsstrasse anzuhalten und wenn nötig von seinem Führersitz, der sich verhältnis- mässig weit hinten befindet, abzusteigen. (Vgl. in diesem Sinne ein Urteil der II!. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Dezember 1930, abgedruckt unter Nr. 121 der Auszüge aus Entscheidungen im Rechen- schaftnbericht 1930 des Obergerichtes.) Es geht jedoch zu WeIt, wenn der Kläger dem Beklagten diese Pflicht ohne Weiteres zumuten will, während er selbst bestreitet verpflichtet gewesen zu sein, auf die Einmündung de; ebenstrasse Rücksicht zu nehmen, sondern es muss in UbereinstimmUJ1g mit der Lehre und Gerichtspraxis zu 24 der deutschen Verordnung über den Kraftfahrzeug- verkehr vom 15. Juli 1930 entschieden werden, dass der Vortrittsbnrechtigte von der Beobachtung der allgemeinen Verkehrsbestimmungen nicht entbunden ist, dass er also nicht wegen seines Vortrittsrechtes auf der Hauptstrasse unbekümmert drauflos fahren darf (ISAAC-SIEBURG, Auto- mobilgesetz, 2. Aufl., S. 579, MÜLLER, Automobilgesetz, 6. Aufl., S. 667 ff.). Der Kläger war also auch auf der Hauptstrasse verpflichtet, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges ständig zu beherrschen und den Lauf zu verlangsamen, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Unfall oder zu einem Verkehrshemmnis bilden konnte (Kon-
obligations de l'expediteur de bestiaux ; -limites de la causalit6 et de la respollsabilit6 (consid. 3). A. Les ecuries de David Bloch-van Damme, marchand de bestiaux a Lausanne, se trouvent derriere l'Rötel de