Art. 33 VVG; exclusion clauses in accident insurance; requirements of determinacy. The statutory rule does not require that excluded events be individually enumerated; whole categories may be excluded if they are described in a precise and unequivocal manner. An exclusion based on the notion of “wagnis” is invalid because the concept lacks objective contours, overlaps with gross negligence, depends excessively on subjective criteria of the actor, and is subject to shifting social assessments. Exclusion clauses must therefore be objectively defined and legally certain (consid. 1).
Versicherungsvertrag. No 80. II. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 16. Dezember 1932 i. S. Schweiz. Unfa.llversichuungs- gesellschaft Winterthur gegen Wasser. Art. 33 VVG; Ausschluss von Wagnissen von der Unfa.ll- versicherung :
Versicherungsvertrag. No 80. bei der Mannigfaltigkeit der konkreten Tatbestände in manchen Versicherungszweigen, so gerade bei der Unfall- versicherung, in nicht zu rechtfertigender Weise erschwe- ren. Es ist vielmehr auch der Ausschluss ganzer Kate- gorien von Ereignissen als zulässig zu erachten, sofern diese Kategorien in bestimmter und unzweideutiger Weise umschrieben werden (vgl. ROELLI, Kommentar Art. 33 Anm. 1 und 6; OSTERTAG/HIESTAND Art. 33 N. 4). Dass der Ausdruck Wagnis nicht ein einzelnes Ereignis bezeich- net, würde somit seiner Verwendbarkeit noch nicht ent- gegenstehen. Dagegen fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit und Unzweideutigkeit. Das gilt einmal für sein Verhältnis zum Begriff der groben Fahrlässigkeit, für die im Vertrage gestützt auf Art. 14 VVGdie Kürzung der Versicherungs- leistung stipuliert ist. Dazu kommt, dass die Anschau- ungen über das, was als Wagnis anzusehen sei, oft weit auseinandergehen und bei den sich immer steigernden Anforderungen, welche das Erwerbs- und das Verkehrs- leben an den Wagemut des Einzelnen stellnn, auch einem raschen zeitlichen Wandel unterworfen sind. Man denke z. B. an das Fliegen, über dessen Gefährlichkeit oder Nichtgefährlichkeit sicherlich heute'noch kein allgemeines, abschliessendes Urteil möglich ist Ein einheitlicher und einigermassen dauerhafter Masstab für das Wagnis könnte daher kaum gefunden werden. Aber auch wenn das gelänge, so müsste doch in 'sehr vielen Fällen auf die Person des Handelnden abgestellt werden. Was, ins- besondere auf vielen sportlichen Gebieten, beim einen als Verwegenheit erscheinen mag, ist vielleicht für den andern durchaus ungefährlich. Darüber entscheidet die persönliche Befähigung, der mit der Handlung verbun- denen Gefahr Herr zu werden, z. B. Kraft, Übung, Ge- schicklichkeit. Diese subjektiven Voraussetzungen sind aber auf jeden Fall ein viel zu unsicheres Element, als dass davon nach Art. 33 VVG die Geltung der Versiche- rung abhängig gemacht werden dürfte; die Kriterien der Versichemngsvertrag. N0 80.
Ausschlussgründe müssen, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen, objektiv bestimmt sein. . Der usschluss der Wagnisse von der Versicherung ist somIt ungültig, weshalb nicht untersucht zu werden braucht, ob hier ein solches vorgelegen hätte. Ebenso kann, da der Kläger seinerseits das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, die Frage offen bleiben, ob sein Verhalten grob fahrlässig und die Kürzung der Versiche- rungsleistung auf die Hälfte demnach gerechtfertigt war oder nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 16. September 1932 bestätigt.
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