Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 91 SchKG; arrest proceedings; duty of the third-party holder to give information concerning assets designated only by genus in the arrest order. The third-party custodian named in the arrest warrant is obliged to furnish the enforcement office with the requested information on the arrest objects and may be threatened with a criminal complaint for disobedience. This duty exists notwithstanding that the debtor is domiciled abroad and could not himself be subjected to the same criminal threat. The supervisory complaint is not the proper forum to decide in advance on a later criminal prosecution or its compatibility with the derogatory force of federal law.
Sclmlclb"!r,,iJ.nUlg'" lind KOllkurnre('ht. XO 36. hungsamt Bremgarten ein Verzeichnis aller damaJs gegen Fauser ausgestellten Verlustscheille und führte Beschwerde. als es ihm verweigert wurde. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep- tember 1932 die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,; Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskatnmet' zieht in Erwägung: Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus denselben gaben lassen (Art, 8 SchKG). Vom Gläubiger wird im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus- zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weiterer Interesse- nachweis verlangt, Dementsprechend hat der Rekurrent zunächst die Ansicht vertreten, er habe ( ohne weiteres ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge- geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs- rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie- benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen, und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen lassen. Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der (etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: ( Das Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betreffenden Betreibungen zeitlich zurückliegen ), Allein, welches Interesse der Gläubigm' eines vor mehr als 30 Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann zu erfahren, was für (andere) Verlustscheine ebenfal v 0 l' m ehr als 3 0 J a h ren gegen den gleichen ;-i('huldheneihungl- -UtH I(OllkHl' ..... r ('ht. ).;0 37. 1;;1 Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis einer Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung, zusammenfallen. Dies scheint der Rekurrent schliessIich auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern Gläubigem einen Vindikationsprozess führen. Indessen ist diese Behauptung nach Art. a OG, der auch im Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer Anwendung findet, sofem sich der Rekurrent schon im kantonalen Verfahren hatte Gehör verschaffen können, unbeachtlich; und abgesehen davon hat der Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu machen versucht. Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber Einsichts- und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor- instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem Rekl1 r- renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering- fügigen Verlustscheinforderung zu tun sein dürfte, sondern darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 37. Entscheid vom 29. September 1932 i. S. Schweiz. Xreditansta,lt. Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1 genannte dritte Gewahrsamsillhaber von mn der Ga t tun g nach bezeichneten Vermögensstücken zur Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf- anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist, weil er im Ausland wohnt.
Sclmldhetr ibungs- und Konkursrecht. 1 0 37. Confirmation de la jurisprudt'nce suivant laquelle, pour les obiets deginnes se;uleme;nt par leur genre dans l'ordonnance de sequestre, le tIers detonteur est tenn de renseigner l'office a leur sujet et peut etre menace d'une plaint.e penale pour eause de leso- beissanee, meme lorsque le debiteur au prejudice duquel le sequesf,re a eM ordonne echappe a l'actiOIl penale parce qu'il ost domicilie a I'Mranger Conferma della giurisprudenza secondo la quale, trattandosi di un decreto di sequestro, in eui gli oggetti da sequestrarsi sono designati solo per il laro genere, il terzo possessore e tenuto di dare all'Uffieio schiarimenti a loro riguardo e in oaso di diso.bbedienza, e lecit? minaceiarlo di querela, anche ove il debltore sequestratano sfuggisse all'azione penale per ehe domiciliato all'estero. A. -Auf das Gesuch von David und Susanna de Weissmann in Paris erIiess die Arrestbehörde Basel-Stadt am 14. Januar 1932 einen Arrestbefehl gegen Frau Leny RosenthaI in New-York beschlagend: Guthaben, Bar- geld, Wertpapiere, Schrankfäeher mit Inhalt auf den Namen des Bert A. Rosenthai, Frau Leny RosenthaI und der Firma RosenthaI e Hyos bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Basel . Letztere verweigerte die beim Arrestvollzug vom Betreibungsamt verlangte Auskunft über derartige Vermögensgegenstände, weil der Arrest- befehl allgemein gehalten, d. h. der Arrestgegenstand nicht genau beschrieben sei .. Darauf schrieb ihr das Betreibungsamt am 20. Januar 1932 : Wir müssen auf der Auskunfterteilung bestehen. Sie sind der Behörde gegenüber hiezu verpflichtet: und ",ir ersuchen Sie, uns binnen 5 Tagen über die im Arrestbefehl aufgeführten Arrestobjekte Auskunft zu geben, unter Androhung der Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 52 des Strafgesetzes des Kantons Basel-Stadt. Die Auskunfterteilung hat sich auf folgende Punkte zu erstrecken :
Waren am erwähnt ln Tage Bargeld oder Wertpapiere fler Arrestschuldner in Ihrem Besitze? Schllldbetreibungs-und Konkursrecht. 1 0 37.
154 Schultllwll'eibung,;. lind Konkursrecht Xo 37. dung auf das Arrestrecht vielmehr durch Art. 275 SchKG ausdrücklich geboten wird; damit entfällt der Vorwurf Imzulässiger mehrfacher Analogie. Dass der im Ausland wohnende Arrestschuldner zu gar keiner Auskunftspflicht yerhalten werden kann , wie sich die Rekurrentin aus- drückt, trifft nur insofern zu, als er nach dem Präjudiz in BGE 56 III S. 202 für deren Verletzung nicht soll strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, was aber an der Geltung einer solchen Pflicht auch gegen- über Ausländern nichts ändert. Dass bei Überspannung des Erfordernisses der Spezifikation der Arrestgegenstände im Arrestgesuch und -befehl der im Auslande wohnende Schuldner sein Vermögen durch Verwahrung bei einer schweizerischen Bank jeder Zwangsvollstreckung entziehen könnte, will die Rekurrentin selbst nur unter der Voraus- setzung gelten lassen, dass der im Ausland wohnende und dort gepfändete Schuldner nach der einschlägigen aus- ländischen Gesetzgebung ebenso wie nach schweizerischem Recht zur Auskunft auch über sein im Auslande (von dort aus betrachtet, also z. B. in der Schweiz) liegendes Vermögen verpflichtet sei. Allein es ist ein Postulat der Gerechtigkeit, dass in der Schweiz liegendes Vermögen der Zwangsvollstreckung für Schulden des Eigentümers unterworfen werden könne, auch wenn das an dessen Wohnort geltende Zwangsvollstreckungsrecht keine Hand- habe dafür bietet. 2. -Die Strafandrohung für den Fall der Verweigerung der Auskunft ist in BGE 56 III S. 202 als durch Beschwerde anfechtbare Verfügung angesehen worden. Kann daher die Beschwerde in diesem Punkte nicht etwa von vorne- herein von der Hand gewiesen werden, so würde ihre Gutheissung dorch nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen (vgl. BGE 51 III S. 41 Erw. 3). Selbst wenn nämlich dem Betreibungsamt verboten würde, die in Aussicht genommene Strafanzeige zu erstatten, so könnte dadurch nicht verhindert werden, dass, sei es von Amtes wegen infolge einer Denunziation, sei es infolge einer eigentlichen Ht"hnldbetreihull! ' und Konkursrecht. XO 37. ."). Strafanzeige des Arrestgläubigers, eine Strafuntersuchung gegen die Rekurrentin angehoben und in Anwendung des kantonalen Strafrechts eine Ungehorsamsstrafe gegen sie ausgesprochen werde. Ein solches Strafurteil könnte alsdann wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des BUIl,desrechtes durch staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, welches das- selbe frei überprüfen könnte. Es besteht keine genügende Veranlassung, dieser alsdann allfällig erforderlich wer- denden Beurteilung durch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vorzugreifen; ein für die 8taats- rechtliche Abteilung verbindliches Präjudiz würde damit ja doch nicht geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Für die Entscheidung sind auch nicht etwa ausschliesslich Vor- schriften des Betreibungsrechtes massgebend. Vielmehr grejft die Frage, ob, wenn ein Bundesgesetz Strafandro- hungen enthält, wie Art. 91 SchKG, und den Kantonen aufgibt, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforder- lichen Strafbestimmungen festzustellen , auf solche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, die von ihm selbst nicht ausdrücklich unter Strafschutz gestellt werden, das gemeine kantonale Strafrecht Anwendung finden kann, über den Rahmen des spezifischen Betreibungsrechts hinaus, weshalb es auch nicht besonders wünschbar erscheint, dass die Oberaufsichtsbehörde im Betreibungs- wesen zur Streitfrage Stellung nehme. Die Rekurrentin wird ja auch einen unmittelbaren Rechtsnachteil noch nicht erleiden, wenn das Betreibungsamt die angedroht I:' Strafanzeige macht. Demnach erkennt die Schuldbet1 .-1/. Konkurskmmne1': Der Rekurs wird abgewiesen.