Art. 93 SchKG; family minimum in wage garnishment; foster child. Persons count as part of the debtor’s family only if the debtor owes them a legal maintenance duty or, where they live in his household, at least a moral duty of support (consid. 1). A foster child cared for by the debtor without any legal or morally cognizable duty of maintenance is not included in the family minimum merely because the biological parents neglect the child. If public assistance is required, it must be sought from the competent welfare system and not at the expense of creditors. The attachable portion is therefore to be calculated without such a child in the debtor’s subsistence minimum (consid. 2).
JäH chuldb 'l!' 'i1HUlgs-mut Konkm' 'recht XO 38. 38. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Ha.ag. Loh n p f ä n dun g, Pflegekinder, denen gegenüber der Schuld- ner weder eine gesetzliche noch eine moralische Unterstützungs- pflicht hat, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne von Art. 93 SchKG. Saisie de salaire. Les enfants dont le debite ur prend soin sans avoir envers eux ni un devoir legal ni un davoir moral d'as- sistanca ne font pas partie de sa familIe selon l'art. 93 LP. PignOTam to della mercede. Non fanno part daUa famiglia dei debitore, intesa a' sensi dell'art, 93 LEF, i fanciulli di cui questi si occupa senza avere verso di essi un obbligo legale o mOl'ale d'assistenza. A. -In einer Betreibung von Wilhelm Romann gegen Konrad Maag, Arbeinr bei den Schweizerischen Bundes- bahnen, für eine Forderung von 1473 Fr. 70 Cts. pfändete das Betreibungsamt W 811isellen vom Monatslohn des Schuldners im Betrage von 308 Fr. eine Quote von 48 Fr. B. -Hierüber beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung, weil er mit dem verbleibenden Reste von 260 Fr. sich, seine Ehefrau und das Pflegekind Willy nicht unterhalten könne. Die erst- instanzliche Aufsichtsbehörde setzte die pfändbare Quote auf 20 Fr. pro Monat herunter. Diesen Entscheid zogen Schuldner lmd Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, der Schuldner unter Wiederholung des Antrages, die Pfändung sei auf- zuheben, der Gläubiger mit dem Antrag, sie sei in dem vom Betreibungsamt verfügten Umfange wieder herzu- stellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Entscheid vom 2. September 1932 die Beschwerde des Gläubigers gut und setzte die pfändbare Quote auf 48 Fr. fest. Sie erklärte, dass das Pflegekind nicht zur Familie im Simle von Art. 93 SchKG gehöre und veranschlagte das Existenz- minimum des Schuldners und seiner Ehefrau auf 248 Fr., sodass der vom Gläubiger verlangte Betrag pfändbar sei. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ",,0 38.
O. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner rechtzeitig an das Bundesgericht. Er beanstandet, dass der Knabe Willy, um den sich die Eltern nicht kümmern und den er von Geburt an bei sich aufgezogen habe, nicht als Glied seiner Familie betrachtet werde, Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Zur Familie des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG gehören Personen, denen gegenüber eine gesetzliche oder, sofern sie in seinem Haushalt leben, auch nur eine mora- lische Unterstützungspflicht besteht (BGE 54 III 315 und dort zitierte Entscheide). Von Gesetzes wegen ist der Rekurrent unbestrittenermassen nicht zum Unterhalt des Pflegekindes Willy verpflichtet. Ebensowenig kann er sich aber auf irgendwelche Umstände berufen, die wenig- st.ens eine moralische Unterstützungspflicht in sich schlies- sen würden. Dass die Elt,ern des Knaben sich nicht um diesen bekümmern, genügt natürlich nicht. 'Yenn von ihnen wirklich nichts an den Unterhalt des Knaben erhältlich ist, muss eben die öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dagegen kann der Uekur- rent, so anerkennenswert seine Fürsorge an sich ist, nicht verlangen, das Kind auf Kosten der Gläubiger zu unter- halten. Ist also davon auszugehen, dass der Monatslohll des Schuldners 308 Fr. und das Existenzminimum seiner Familie 248 Fr. beträgt, so bleibt nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides übrig. Demnach erkennt die Sclluldbetr.-u. Konkm'sk'ammcr : Der Hekurs wird ahgewjesen.