Art. 275 SchKG; seizure of goods subject to a territorial licence restriction. The object of arrest is the debtor's asset itself and not the personal licence right. Contractual limitations on the place of marketing do not remove the goods from the debtor's patrimony and do not create unseizability, unless a rule of public or private law expressly prohibits transfer. Patent law bars only unlawful commercialization; a compulsory sale by the enforcement authority is not, as such, an infringement attributable to the debtor. The goods may be realized by transfer to a third party under the obligation to respect the territorial limitation, so that the patent holder's rights remain safeguarded.
lllent rcndu f'1l npplication de rart. 31! Ce. n lui appartient. d'examiner dans chaque eas si ce chiffre va an dela de ee qui est indispensable)) a l'entret ien de l'enfant, car c'est dans ('('tte mesure-Ia seulement que le debiteur peut ;;e prevaioir du benefice de l'art. 93 a l'egard de ses crean- ders (cf. RO 55 III p. 156, 57 III p. 208). S'agissant la d'nne question d'appreciation, 11 cunvient de -,, server sur ce point Ia decision de l'autorite cantonale. La CluunbJ'e des PO'uJ'suites et des Paillites pronmwe :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42. so stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens- wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser (vertraglich beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat- rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge"etz selbst ergebe, behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung involvierende Inverkehrsetzung. Klar ist dabei von vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech- net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den Behörden wirkt, a will das nur heissen, dass. auch das Betreibungnamt die Patentrechte zu respektieren habe. Es ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches Betreibungsamt, wie die kurrentin behaupten lässt, diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit auch des Patentes verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware in . die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen Erwerber In Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den Lizenzländern in Verkehr' zu bringen. Damit sind die Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber werden auch' nicht mehr Rechte übertragen, als dem Schuldner, der Rekurrentin, zustehen. Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunt"rnehmuI'gen. No 43. I7l Die Beschwerde gegen den Arrestvollzug ist daher mit Recht abgewiesen worden. 2. -(Abweisung des Eventualantrages im Anschluss an BGE 43 111 43). Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. B. ZwangsIiquidatJoß und Sanierung von EisenhabnunLernebmungen. LiquidatJon rorcee et assainissemen t dientreprises de cbemins de rer. URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN ARRnTS DES SECTIONS CIVILES 43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteUung vom ao. Oktober 1932 i. S. Berner Alpenba.hn-G"selll:ic.I1dt Bern-Löts.:.hberg-Simplon. Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli- gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen : Art. 16 Ziff. 5: Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig ! Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages bereits eine Stundung vorausgegangen ist. Für den Endtermin der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung des Gläubigerbeschlusses massgebend. Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht fälligen die Amortisation geändert werden soll (Art. 4). Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunts par obligations (application aux entreprises da chemins da fer).