Art. 31 lit. e BV; cantonal patent requirement for real-estate brokerage and out-of-canton activity. A canton may subject real-estate brokerage to a patent requirement, including for persons domiciled outside the canton, only insofar as they perform brokerage acts that extend into the canton's territory. The decisive criterion is whether, in the concrete case, the activity creates the trust relationship inherent in brokerage through conduct occurring at least partly within the canton. Mere advertising for a single property, without further in-canton brokerage activity, constitutes only commercial publicity for an out-of-canton business and does not suffice to trigger cantonal patent supervision (consid. 1).
LF . . . .. Loi fedeFale. LP. . . . .. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la fami . OJF Organisation judiciaire fooerale. ORI . . . .. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. ce ..... . CO ..... . Cpc Cpp .. .. GAD ..... LF . LEF. OGF ..... C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli- nare. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
St.aatsrecht. Rücksicht auf welche die Liegenschaftsvermittlung gemäss Art. 31 lit. e BV überhaupt unter Patentpflicht gestellt werden kann (BGE 54 128/29 und dort zitierte Entscheide; BGE vom 22. Dezember 1932 i. S. Iff c. Aargau). Die Frage, ob der im Kanton Bern domizilierte Rekur- rent für sein Inserat im Badener Tagblatt ohne V er- letzung von Art. 31 BV wegen gewerbsmässiger Liegen- schaftsvermittlung im Kanton Aargau habe bestraft wer- den können, hängt deshalb von der andern Frage ab, ob das Inserieren unter den gegebenen Umständen zu den Vermittlungshandlungen im eben erwähnten Sinn gehöre. Das ist nicht der Fall: Die Liegenschaftsvermittlung darf deswegen unter Patentpflicht gestellt werden, weil sie zwischen dem Vermittler und den Parteien ein Vertrauensverhältnis schafft, das vom ersteren leicht missbraucht werden kann. Ein solches Vertrauensverhältnis bestand nun beim Erlass des Inserats wohl schon zwischen dem Rekurrenten und dem Ver kau f sinteressenten; aber ein auf aargaui- schem Boden abzuwickelndes Vertrauensverhältnis wäre doch erst dann entstanden, wenn auf das Inserat hin ein Kau f s interessent sich gemeldet hätte, gegenüber welchem der Rekurrent wenigstens teilweise im Kanton Aargau tätig geworden wäre. Inbezug auf diese Tätigkeit erst liesse sich die Unterstellung des Rekurrenten unter die aargauische Patentpflicht yor Art. 31 lit. e BV recht- fertigen. Davon ist aber im angefochtenen Urteil nicht die Rede. Grund zur Verurteilung war vielmehr das Inserat allein. Demgegenüber lässt sich auch nicht etwa einwenden, dass das Inserat im Erfolgsfalle für den Rekurrenten notwendIg eine Ausdehnung seiner Vermittlungstätigkeit. auf aargauisches Gebiet zur Folge gehabt hätte. Dieser Standpunkt liesse sich vielleicht dann vertreten, wenn es sich um eine aargauische Liegenschaft handelte. So aber kann auf das Inserat hin auch ein Auswärtiger sich melden, oder ein Aargauer, der sich zur Verhandlung und Doppelbesteuel'ung. N0 2.
Besichtigung jeweils ausser Kantons begibt, ohne dass der Rekurrent auf aargauischem Boden irgendwie tätig werden müsste. Das eingeklagte Inserat stellt deshalb bloss eine an ein einzelnes Geschäft anknüpfende Reklame für einen ausserkantonalen Geschäftsbetrieb dar, der aber nicht infolgedessen schon den innerkantonalen Gewerbe- polizeivorschriften untersteht. Vor solchen Reklamen braucht das aargauische Publikum nicht geschützt zu werden, es ist ihm gegenteils damit gedient. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. September 1932 und des Bezirksgerichtes Baden vom 14. Juni 1932 werden aufgehoben. II. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 2. Arret du 3 fevner 1933 dans la cause de Pury contra Neuchatei. L'emolument institue par la loi neuehäteloise du 10 novembre 1920 concernant l'application de l'art. 551 Ces. et la percep- tion d'un emolument en cas de devolution d'heredite constitue, malgre sa designation, un veritable impöt sur las successions. Las principes poses par la jurisprudence federale pour trancher les conflits de souverainew entre Cantons eIl. matiere d'impöt progresBif Bur la fortune sont egalement applioablas an matiere d'impöt Bur 100 succoosions. A. -La loi neuchateloise du 10 novembre 1920, concernant l'application de l'art. 551 du Code civil suisse et la perception d'un emolument en cas de devo- lution d'herediM , contient a son art. 4-'une disposition ainsi consme :