Art. 1 und 4 Lotteriegesetz; Begriff der verbotenen Lotterie bei Spielapparat. Eine Veranstaltung ist als verbotene Lotterie zu qualifizieren, wenn gegen Einsatz oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft ein Vermögensvorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird und über Erwerb, Grösse oder Beschaffenheit dieses Vorteils planmässig durch ein auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Die Zufallskomponente genügt auch dann, wenn der Kunde nach einem ersten entgeltlichen Vorgang das Recht erhält, durch weiteres Handeln einen möglichen Mehrwert zu erlangen. Sind die massgeblichen Merkmale der Gewinnchance verborgen und nicht vorhersagbar, liegt ein ausschliesslich auf Zufall beruhendes Spiel vor (E. 1). Wer solche Apparate selbst aufstellt, macht sich nach Art. 4 Lotteriegesetz strafbar; eine weitergehende Prüfung anderer Beteiligungsformen erübrigt sich (E. 2).
lichung der Anmeldung zur Bedingung desselben ( 23 des deutschen PatG ; KISCH, Handbuch des deutschen Patent- rechtes S. 138 Ziff. 3). Dass vor der Erteilung eines Patentes eine Verletzung desselben nicht möglich ist, hat der Kassationshof bereits unter der Herrschaft des frü- heren Patentgesetzes ausgesprochen (Vgl. BGE 31 I S. 702 ff.). Die Beschwerdeführer lesen jenes Urteil unrich- tig, wenn sie es zur Stützung ihrer Auffassung anrufen zu können glauben. Wenn dort eine Verurteilung erfolgte, so geschah dies ausdrücklich nicht wegen Nachahmung der Erfindung vor der Patentierung, sondern wegen Benut- zung der vorher nachgeahmten Erfindung n ach Ertei- lung des Patentes (vgl. Erw. 4). Im vorliegenden Falle aber fand nach der Erteilung des Patentes weder eine Nachahmung noch eine Benutzung der streitigen Erfindlmg statt. 2. -Die Patenterteilung geschieht durch Eintragung in das schweizerische Patentregister und Veröffentlichung in der Schweiz (Art. 31 PatG). Vorher geniesst die Erfin- dung auch dann keinen Schutz gegen Nachahmung und Gebrauch gemäss Art. 38 PatG, wenn sie bereits in einem Land des internationalen Verbandes. zum Schutze des gewerblichen Eigentums patentiert worden ist; denn die Patentierung in einem Verbandslande verschafft gemäss Art. I des Bundesgesetzes betr. Prioritätsrechte an Erfin- dungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen vom 3. April 1914/21. Dezember 1928 für die Anmeldung in der Schweiz lediglich ein Prioritätsrecht in dem Sinne, dass der Anmeldung Tatsachen, die seit der im nicht schweizerischen Verbandslande bewirkten Hinterlegung eingetreten sind, nicht entgegengehalten werden können. Sie hat darnach lediglich Bedeutung für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung, erstreckt aber nicht den Schutz des ausländischen Patentes gegen Nachahmung auf das Gebiet der Schweiz, weswegen denn auch eine Veröffentlichung der in den Verbands- ländern erfolgten Patentierung in der Schweiz, wie sie Lotteriegesetz. No 20.
für die Schweizerpatente vorgesehen und Bedingung des Patentschutzes ist, nicht stattfindet. Ohne eine solche Veröffentlichung in der Schweiz dem ausländischen Patent Rechtsschutz gegen Nachahmung zuzuerkennen, könnte schon aus praktischen Erwägungen gar nicht in Frage kommen. 3. - Was endlich den Zivilpunkt anbelangt, so kann auf die Kassationsbeschwerde, soweit sie hiegegen gerichtet ist, aus dem von den Beschwerdebeklagten geltend gemach- ten Grunde nicht eingetreten werden. Es ist gemäss Art. 149 OG Sache des kantonalen Rechtes, die Voraus- setzungen der zivilrechtlichen Adhäsionsklage zu bestim- men. Die solothurnische StrPO gestattet aber laut dem amtsgerichtlichen Entscheide die Beurteilung der Zivil- klage durch den Strafrichter nicht, wenn der Beschuldigte freigesprochen worden ist. Das bedeutet, dass eine gültige Adhäsionsklage gar nicht mehr vorliegt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird, soweit darauf eingetre- ten werden kann, abgewiesen. H. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES 20. Urteil des Xassationlhofs vom S. Kai 1933 i. S. lIauri gegen Staatsanwaltschaft Aarga.l1. Art. 1 Lotteriegesetz : Spielapparat als Lotterie. A. -Der Kassationskläger befasst sich mit dem Ver- trieb sogenannter Schnellverkaufsapparate. Diese Apparate bestehen aus einem Kasten mit 540 Lö- chern mit je einer dahinterliegenden verdeckten Kugel. Die Kugeln sind in sechs verschiedenen Farben gehalten,
wobei jeder Farbe eine bestimmte Ware von verschiedenem Wert entspricht. Wird mit einem Stift in ein bestimmtes Loch gestossen, so fällt die betreffende Kugel in eine seit- wärts am Kasten angebrachte Öffnung, wo sie sichtbar daliegt. Der Betrieb des Apparates gestaltet sich in der Weise, dass zuerst dessen Inhaber selbst eine Kugel herausstösst. Der erste Kunde erwirbt dann für 25 Rappen die dieser ersten Kugel (ihrer Farbe) entsprechende Ware und zu- gleich das Recht, eine zweite Kugel herauszustechen. Er kann dann für weitere 25 Rappen auch die dieser Kugel entsprechende Ware kaufen und noch einmal stechen und so weiter, oder er kann die Kugel liegen lassen. Letzternfalls wird der zweite Kunde die ihr entsprechende Ware kaufen und eine neue Kugel he:r:ausstechen, und so weiter. Der Kassationskläger hat durch einen gewissen Schmid drei solcher Apparate unterbringen lassen. Zwei davon hat er selber aufgestellt. Er ist deshalb vom Bezirksgericht Bremgarten am 25. Juni 1932 wegen Widerhandlung gegen die Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes gemäss dessen Art. 38 zu Busse verurteilt worden. Eine dagegen eingereichte Beschwerde hat .das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Februar 1933 abgewiesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
bezeichneten Ware zum Preis von 25 Rappen, also der Abschluss eines Rechtsgeschäfts, berechtigt den Kunden:, selber eine Kugel herauszustossen. Dieses Recht schliesst für den Kunden insofern die Aussicht auf einen Vermögensvorteil in sich, als er je nach der Farbe der zweiten Kugel für die zweiten 25 Rap- pen eine Ware von höherem Wert erhalten kann, wobei dann die Differenz zwischen den zweiten 25 Rappen und diesem höhern Wert den Gewinn darstellt. Diese Gewinnaussicht ist ausschliesslich auf den Zufall gestellt. Die herauszustossenden Kugeln sind verdeckt und es besteht auch sonst keine Möglichkeit, ihre Farbe zu errechnen. Die Farbe der Kugel aber ist allein massge- bend dafür, ob die dagegen einzutauschende Ware im Wert die 25 Rappen übersteige, und von welcher Grösse und Beschaffenheit sie sei. 2. -Der Kassationskläger hat zwei Apparate selber aufgestellt. Er ist also nach Art. 4 des Lotteriegesetzes dafür strafbar, ohne dass geprüft werden müsste, ob er auch als Fabrikant solcher Apparate schon strafbar sei. Demnach erkennt der Kas8ationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 21. Urteil des Itassationshofes vom 8. Mai 1933 i. S. Zollinger gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen. Art. 162 OG : Der Kassationsbeschwerde unterliegende Urteile. A. -Durch Urteil vom 21./28. Oktober 1932 hat die Gerichtskommission Wil die Kassationskläger wegen Über- tretung des eidgenössischen Jagdgesetzes und verschiede-