Art. 89 Abs. 2 VZG analog; Art. 193 SchKG; Art. 28 Ziff. 1 HRegV; Handelsregister-Löschung einer konkursiten juristischen Person und Verwertung eines Drittpfandes: Ist die persönliche Schuldnerin infolge Konkurs und Löschung im Handelsregister untergegangen, so bildet die Wiedereintragung keine Voraussetzung für die Verwertung eines für ihre Schuld bestellten, einem Dritten gehörenden Pfandes. Die Betreibung auf Pfandverwertung kann vielmehr gegen den Dritteigentümer des Pfandes allein angehoben werden. Die analoge Anwendung von Art. 89 Abs. 2 VZG rechtfertigt sich, da der nicht mehr existierende Schuldner für den Verwertungsgang beiseite gelassen werden kann; eine Wiedereintragung zum blossen Zweck des Pfandzugriffs ist entbehrlich.
der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistand- schaft gestellt, sondern -im Gegenteil diese Massnahme abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem W ort- laut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 OG auch gegen Ent- scheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Bei- standschaft ablehnen, die zivilrechtliche Beschwerde ergrif- fen werden kann. Da somit dieses Rechtsmittel dem RekUITenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung stand, so konnte er diesen Beschwerdegrund cht mit dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein subsidiäres Rechtsmittel bildet, geltend machen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 23. -Voir aussi n° 23. Registeraachen. No 28.
B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE . JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juli 1933 i. S. Xiefer gegen Baugenossenschaft 11 Seewo " und Direktion der VolksWirtschaft Zürich. Wie der ein t rag u n gin s Ha n deI s r e gis te r? Un- tergang einer juristischen Person infolge Konkurses; Löschung im Handelsregister; Begehren eines Gläubigers auf Wiedel-- eintragung in Hinsicht auf die Verwertung eines durch einen Dritten für die Schuld der juristischen Person gesetzten Pfan- des. Zu diesem Zweck braucht k ein e Wiedereintmgung stattzufinden: die Betreibung kann gegen den Dritteigentümer des Pfandes allein angehoben werden. Analoge Anwendung von Art. 89 Ahs. 2 VZG. A. -Am 26. Januar 1933 stellte Jakob Kiefer beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich das Begehren, es sei die zufolge Konkurses am 2. November 1932 im Handelsregister gelöschte Baugenossenschaft SeeWo als in Liquidation befindlich wieder einzutragen. Das Handelsregisteramt teilte Kiefer wiederholt, letztmals am 3. April 1933 mit, dass es dem Wied.ereintragungsbegehren keine Folge geben könne. . B. -Am 5. April 1933 reichte Kiefer bei der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich Beschwerde gegen das Handelsregisteramt ein. Durch Entscheid vom 21. April 1933 wurde diese Beschwerde abgewiesen.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. C. -Gegen diese Verfügung hat Kiefer rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Volks- wirtschaftsdirektion aufzuheben und das Handelsregister- amt anzuweisen, die Baugenossenschaft Seewo wieder einzutragen. Er macht folgenden Tatbestand geltend: Gemäss Grundpfandverschreibungs-. und Schuldanerken- nungsvertrag vom 16. Juli 1931 mit Ergänzungsabkommen vom 26. Januar 1932 ist die Baugenossenschaft Seewo ihm 40,000 Fr. schuldig geworden. Diese Schuld hat der DritteigentÜIDer Johannes Soraperra durch eine Grund- pfandverschreibung (Kapitalhypothek) auf seiner Liegen- schaft sichergestellt. Diese Schuld besteht heute noch zu Recht. Am 2. November 1932 wurde über die Baugenos- senschaft Seewo der Konkurs eröffnet. Am 10. Novem- ber 1932 ist! dieser mangels Aktiven wieder eingestellt worden. Um seine Ansprüche im Konkurs geltend zu machen, hätte der Beschwerdeführer eine Kaution von 600 Fr. leisten müssen. Er machte aber VOn seinem Rechte keinen Gebrauch, und zwar im Hinblick darauf, dass seine Forderung durch das Drittpfand Soraperra sichergestellt sei und die der Konkursitin gehörenden Liegenschaften überschuldet seien, sodass er für einen eventuellen Pfand- ausfallbetrag doch keine Deckung aus der Masse bekommen würde. Auf Begehren anderer Gläubiger wurden diese Liegenschaften verwertet. Zufolge der Konkurseröffnung hat das Handelsregisteramt Zürich die Baugenossenschaft Seewo gestützt auf Art. 28 Zuf. 1 HRegV vom 6. Mai 1890 gelöscht. In rechtlicher Beziehung vertritt der Beschwerdeführer folgenden Standpunkt: Mit der Löschung ist die Genossen- schaft als' juristische Person untergegangen, sodass sie nicht mehr betrieben werden kann (BetE 42 III 40), weil es an einem Betreibungssubjekt fehlt. Der abweisende Ent- scheid der Volkswirtschaftsdirektion bedeutet eine Beein- trächtigung der Gläubigerrechte des Beschwerdeführers. Es wird diesem verunmöglicht, seine Forderungsrechte auf dem Wege der Betreibung geltend zu machen. Ohne Wieder- Registersachen. N0 28. 16:J eintragung der Schuldnerin ist dem Beschwerdeführer das Recht genommen, sich durch Verwertung des einem Dritten gehörenden Grundpfandes zu decken, denn wenn die Be- treibung gegen die Genossenschaft nicht möglich ist, ist sie auch gegen den Pfandgeber nicht möglich. Und doch muss es eine Möglichkeit geben, die persönliche Schuldnerin Seewo auf Verwertung des Grundpfandes zu betreiben. Die Direktion der Volkswirtschaft beantragt Abwei- sung der Beschwerde. Nach ihrer Auffassung hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Durchführung des Konkurses über die Genossenschaft nicht verlangte, die für ihn nachteilige Situation selbst geschaffen. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist die Handelsregisterbehörde nicht in der Lage, die Möglichkeit einer Wiedereintragung zu schaffen. Infolge des Konkurses ist die Genossenschaft als juristische Person untergegangen und kann nicht durch eine Verfügung der Handelsregisterbehörde wieder zum Leben erweckt werden. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Genossenschaft Seewo hat sich dem Antrag der Direktion der Volks- wirtschaft angeschlossen. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat davon Umgang genommen, einen bestimmten Antrag auf Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde zu stellen. Es wirft die Frage auf, ob in den Fällen, wo ähnlich wie bei der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses eines Schuldners, es an einem persönlichen Schuldner gebricht, welchem der Zahlungsbefehl zugestellt werden könnte, Art. 89 Ahs. 2 VZG analog angewendet werden muss. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Ob die Beschwerde gutzuheissen oder abzuweisen ist, hängt im vorliegenden Falle einzig davon ab, wie die durch das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement aufgeworfene Frage beantwortet wird. M.a.W. es ist zu entscheiden, ob die Wiedereintragung der infolge Kon- kurses gelöschten Genossenschaft zur Verwertung des für die Schuld dieser untergegangenen juristischen Person
Verwaltungs. und DiszipIinarrechtapflege. gesetzten, einem Dritten gehörenden Pfandes eine uner- lässliche Bedingung darstellt. Zu bemerken ist vorerst, dass durch Nichtleistung des für die Durchführung des Konkursverfahrens über die Genossenschaft geforderten Kostenvorschusses der Beschwerdeführer sich keinesfalls etwas vergeben hat, weil sein Pfand ohnehin nicht in diesem Konkursverfahren über die Genossenschaft hätte zur Verwertung gelangen können (Art. 89 Abs. 1 VZG). Ist eine n a tür I ich e Person Schuldner der dritt- pfandversicherten Forderung, so wird auch nach Einstel- lung des Konkursverfahrens über sie die Anhebung der gegen sie und den Dritteigentümer des Pfandes zu füh- renden Betreibung auf Pfandverwertung nicht auf Schwie- rigkeiten stossen, weil die Einstellung des Konkursver- fahrens nicht die Einrede mangelnden neuen Vermögens begründet. Wird aber der Nachlass des durch Tod weg- gefallenen persönlichen Schuldners konkursamtlich liqui- diert (Art. 193 SchKG) oder wird das Konkursverfahren eingestellt, so kann die Betreibung auf Verwertung des Drittpfandes gegen den Dritteigentümer des Pfandes allein angehoben :werden (Art. 89 Abs. 2 VZG). Die analoge Anwendung letzterer Vorschrift rechtfertigt sich auch im Falle, wo persönlicher Schuldner eine infolge Konkurs- eröffnung und -schlussesi (sei e!3 nach Durchführung des Konkursverfahrens oder ohne solche, d.h. nach Einstellung desselben) untergegangene j ur ist i s c he Person war. In diesem Falle kann der gar nicht mehr existierende persönliche Schuldner ebenfalls beiseite gelassen werden und braucht nicht durch Wiedereintragung in das Handels- register zum Wiederaufleben gebracht zu werden zum bIossen Zwecke der Verwertung des einem Dritten ge- hörenden, für eine Schuld der inzwischen untergegan- genen juristischen Person gesetzten Pfandes. Demnach erkennt das BundesgericlU : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. Privatversicherung. :so 29. 11. PRIVATVERSICHERUNG ASSURANCES PRIVEES 29. Arret du II mai 1933 dans la cause Societe pour 1a protection judirique des assures S. A. contre Depa.rtement federal da Justica et Police.
Notion de l'entrepriEe d'a8sur,ance au sens de l'art. 1 al. 1 de la loi federale de surveillance du 25 juin 1885. Constitue une entreprise d'assurance et doit etre assujetti a la surveillance de la Confederation, conformement a la loi preciMe, l'etablissement qui se propose de reunir un grand nombre de clients en leur promettant, contre une remuneration forfaitaire, d'assumer pour eux les frais de justice et les hono- raires d'avocat dans les proces entre assureurs et assures. Il importe peu, a eet egard, que eette entreprise offre, en outne, a ses abonlles, des prestations pecunaires qui n'ont pas, an falt, une importance preponderante. A. -La Sociere ponr la protection juridique des assures (SPA) a ere fondee a Geneve en 1929. Elle oonclut des contrats d'abonnement, aux termes desquels elle garantit a ses abonnes differentes prestations moyen- nant une remuneration forfaitaire. D'apres les conditions generales adopteesen 1931, elle leur promettait : a) des renseignements, conseils, enquetes, etc., gestion et revision de portefeuilles en matiere d' assurance, b) la defense juridique en matiere d'assurance, c) la couverture, jusqu'a concurrence de 5000 fr., des emoluments de justice dans les litiges d'assurance, et le paiement des frais d'avocat dans les memes litiges,lorsque l'abonne est represenre par un avocat de son choix, d) la protection et la defense juridique des usagers de la route. e) la couverture, jusqu'a concurrence de 5000 fr.,. des emoluments de justice des prooodures administratives ou judiciaires dans lesquelles ses abonnes peuvent etre