Art. 44 HRegV; Art. 1, 4, 18 rev. V II HRegV: Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen eine vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister im Vorverfahren abgegebene Vernehmlassung; die Beschwerde ist bereits gegen den ersten bundesamtlichen Befund zulässig, wenn dieser eine anfechtbare Verfügung darstellt. Enseignes unterstehen wie Firmen dem Grundsatz der Wahrheit und dem Verbot täuschender oder blos reklamehafter Bezeichnungen. Eine Geschäftsbezeichnung ist unzulässig, wenn sie den tatsächlichen Geschäftsbetrieb nicht trifft, beim Publikum Preis- oder Organisationsvorstellungen hervorruft, die der Wirklichkeit nicht entsprechen, oder den unzutreffenden Anschein wirtschaftlicher Verbindung mit einem bekannten Unternehmen erweckt. Das Verbot rein werblicher Angaben gilt auch für Geschäftsschilder; Art. 18 ist nicht abschliessend zu verstehen (consid. 1-4).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. 10. Urten der I. Zivilabtenung vom as. März 1933 i. S. J. lIorowitz Oie gegen Eidgenössisches Amt für da.s Handelsregister. Ver w 801 tun g s r e c h tl ich e Be s c h wer dei n Ha. n- deI sr e gis t e r s 80 c h e n : Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, die dieses als Vernehmlassung auf eine Anfrage eines kantonalen Handelsregisteramtes getroffen hat. Han deIsregisterverordnung Art. 44 (Erw. 1). F i r m e n r e 0 h t: Auch die Enseignes sind der Pflioht zur Firmenwahrheit und dem Verbot reklamehafter Bezeichnungen unterworfen. Unstatthaftigkeit der Bezeichnung Migros- Halle für ein gewöhnliohes Detailgeschäft. Bev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. 1, 4, 18. (Erw. 2.4.) A. -Am 19. Januar 1933 richtete die Firma J. Horo- witz Oie in Basel, die sich mit der Leinen-und Baumwoll- fabrikation und mit dem Engros-Handel mit Textilwaren befasst, in Basel aber auch ein Ladengeschäft betreibt, an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister das Gesuch, ihr zu gestatten, für ihren Detailverkauf neben ihrer Firma den Vermerk Migros-Halle führen zu dür- fen. Am 20. Januar 1933 antwortete das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, dass der Ausdruck Migros- Halle nur zutreffend sei, wenn 'es sich um ein geräumiges Verkaufslokal handle, in welchem tatsächlich Waren in Migrosquantitäten abgegeben werden. Darauf berichtete die Gesuchstellerin, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, da z. B. 3 Herrenhemden, 10, 20 und 30 Meter Tuch usw. abgegeben würden und da das Ladenlokal sehr gross sei. In der Folge frug die GesuchsteJlerin das Eidgenössische Amt für das Handelsregister noch an, ob ihr die Führung der Enseigne Leinen-Migros gestattet würde, und zur Rechtfertigung dieses Ansinnens machte sie in einem Nachtragsschreiben vom 11. Februar 1933 geltend, dass zu Leintüchern mehrere Meter Leinen notwendig seien, also sehr wohl von einem Migroshandel gesprochen werden Registel'Sachen. No 10.
könne. Am 13. Februar teilte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister der Gesuchstellerin mit, dass es ein Gutachten des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins über die streitige Frage bestellt habe, dass es aber vorläufig von der Stichhaltigkeit der Begründung des Gesuches nicht überzeugt sei. Die Be- zeichnung Migros-Halle sei als Enseigne eher zulässig, als der Ausdruck Leinen-Migros , da dieser jeder Origi- nalität entbehre. Als Firmenzusatz stosse die Bezeichnung Leinen-Migros jedoch auf Bedenken, da das Geschäft auch Baumwollwaren führe. Darauf erklärte die Gesuch- stellerin, sie wolle nun die Bezeichnung Migros-Halle wählen, und sie bat um Bestätigung, dass die Eintragung zulässig sei. Das Amt erwiderte jedoch sofort, dass es die Bezeichnung durchaus nicht als statthaft erklärt habe, und es verwies darauf, dass das Gutachten des Vorortes des Schweizerischen Handels-und Industrievereins noch ausstehe. Am 24. Februar 1933 traf das Gutachten ein. Der Vorort beantragte auf Grund von Äusserungen aus Fachkreisen der Textilbranche und auf Grund eigener Erwägungen Ablehnung des Ausdruckes Migros-Halle als Enseigne, da er nur Reklamezwecken zu dienen habe und deshalb gegen Art. 4 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918 verstosse. B. -Am 25. Februar 1933 teilte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister den wesentlichen Inhalt des Berichtes des Vorortes des Schweizerischen Handels-und Industrievereins der Gesuchstellerin mit und verfügte gestützt darauf, dass die Enseigne Migros-Halle nicht zugelassen werden könne. O. -Darauf hat die Firma J. Horowitz Oie die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und Zulassung der Eintragung der Enseigne ( Migros-Halle verlangt. D. -In seiner Beschwerdeantwort hat das Eidg. Amt für das Handelsregister Abweisung der Beschwerde bean- tragt
Verwaltungs-lmd Disziplinarrechtspflegc. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
den ersten Befund des Eidgenössischen Amtes erheben kann, indem dieser zweifellos eine Entscheidung im Sinne des Anhanges I, Abs. 2 VDG darstellt. 2. -Nach Art. 1 der revidierten Verordnung II be- treffend Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 16. Dezember 1918 müssen alle Eintragungen ins Handels- register wahr sein, und sie dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben. Zu den Eintragungen, an welche diese Anforderungen gestellt werden, gehören auch die in Art. 18 derselben Verordnung angeführten sogenannten Enseignes, d. h. die nähern Bezeichnungen des Geschäftes oder des Geschäftslokals. Allerdings findet sich unter den Bestim- mungen, welche in Art. 18 auch auf die Enseignes anwend- bar erklärt werden, der Art. 1 nicht. Es war jedoch gar nicht notwendig, ihn dort zu erwähnen, denn er bezieht sich schon seinem Wortlaut nach auf alle Eintragungen , d. h. auf alle möglichen Eintragungen, und zu diesen zählen auch die Eintragungen der Enseignes. Es ist nun freilich nicht leicht, zu bestimmen, was unter Migroshandel zu verstehen sei und wann infolgedessen die Eintragung der Bezeichnung Migros J) als wahr und nicht mit Täuschungsgefahr verbunden erscheine, denn im Gegensatz zu den in der Handelssprache geläufigen Aus- drücken en detail ) und en gros besitzt das Wort Migros)) keinen eindeutigen Sinn. Es erübrigt sich indessen, hier eine abschliessende Begriffsbestimmung zu geben, denn es zeigt sich, dass dem Handelsgewerbe der Rekurrentin überhaupt keines der Merkmale eignet, die in Betracht fallen. Stellt man mit dem Bericht, den Herr A. Blumer-Schuler namens der Zentralstelle der Verbände der schweizerischen Textilindustrie in einem ähnlichen Fall dem Vorort des Schweizerischen Handels-und Indu- strievereins erstattet hat und der bei den Akten liegt, darauf ab, ob die Käufer die Waren nicht als Verbraucher sondern als Wiederverkäufer, wie Hausierer und Inhabe; kleiner Ladengeschäfte, beziehen, so kann keine Rede
42 Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege. davon sein, dass die Rekurrentin Migroshandel betreibe. Es versteht sich, dass bei Anwendung dieses Kriteriums ein Migroshandel nur dann vorhanden wäre, wenn aus- schliesslich oder doch vorwiegend an Wiederverkäufer verkauft würde. Nun hat aber die Rekurrentin eine solche Behauptung nicht nur nicht aufgestellt, sondern es geht aus ihren Schreiben vom 19. und 23. Januar 1933 hervor, dass sie das Enseigne für ihr Ladenlokal an der Schanzen- strasse 6 in Basel verlangt, wo sie zugegebenermassen dem Detailhandel, d. h. dem Verkauf ihrer Waren an die Verbraucher obliegt. Stellt man aber statt auf die Person des Käufers auf die Menge der verkauften Waren ab, wie es das Eidgenössische Amt für das Handelsregister in seiner ursprünglichen Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin getan hat, so harmoniert die Be- zeichnung Migros-Halle ebenfalls nicht mit den tat- sächlichen Verhältnissen. Die Rekurrentin hat nicht etwa behauptet, dass sie Hemden stets nur in einer Anzahl von drei und mehr Stück, Gewebe nur in grössern Massen abgebe, sondern ihre Erklärung ist offenbar so zu verste- hen, dass .sie auf Wunsch der Kunden auch grössere Mengen verkaufe oder gelegentlich Waren, z. B. um auf- zuräumen oder besonders billige Angebote machen zu können, in grösseren Posten ,absetze. Im übrigen steht nach ihrer eigenen Darstellung fest, dass sie das Enseigne hauptsächlich für den ausgesprochenen Detailhandel be- gehrt, bei dem beliebig germge Quantitäten abgegeben werden. Gerade ,ihre Darlegungen zur Begründung des Gesuches um Billigung der Bezeichnung Leinen -MigrOS beweisen diese Annahme, denn es ist daraus ersichtlich, dass sie auch Leinwand in dem für ein einzelnes Bettuch erforderlichen Mass an die Hausfrau verkauft. Die Berufung darauf, dass für Leintücher ein halber Meter Leinen nicht hinreiche und dass es einer Hausfrau nicht einfalle, nur so viel zu erstehen, ist natürlich unwesentlich und kann nicht ernst gemeint sein, denn wenn der Ver- braucher Leinwand nicht in einem Längenmass von .l:tegistersachen. N° 10. 43 weniger als 2Y2-3 Metern kauft, so hängt das nicht mit dem Handelssystem der Rekurrentin zusammen, sondern mit der Zweckbestimmung der Ware durch den Kunden. Es ergibt sich somit, dass die Bezeichnung Migros- Halle hier nicht der Wahrheit entspricht. Sie würde aber auch Anlass zu Täuschungen geben, indem sie den Anschein erwecken würde, als ob gestützt auf das Wesen des be- triebenen Handels und infolge der Besonderheit der Ver- kaufsorganisation zu besonders billigen Preisen verkauft werden könnte. Aus dem Gutachten des Handels-und Industrievereins in Verbindung mit weitern fachmänni- schen Äusserungen geht aber hervor, dass diese Täuschungs- gefahr auch dann besteht, wenn im Detailhandel bei Ab- nahme grösserer Mengen oder Posten gewisse Preis- reduktionen gewährt werden. 3. - Dazu kommt als weiterer Umstand, auf den auch der Vorort des Schweizerischen Handels-und Industrie- vereins hingewiesen hat, dass das Publikum vermutlich der irrtümlichen Meinung verfallen würde, die Rekurrentin hänge rechtlich oder wirtschaftlich irgendwie mit der bekannten Migros A.-G. in Zürich zusammen und diese sei vom N ahrungsmittlhandel auf einen neuen Geschäfts- zweig übergegangen. Auch insofern besteht also eine Täuschungsgefahr. Wenn man es aber der Migros A.-G. selbst überlassen wollte, sich dagegen zur Wehre zu setzen, so ist doch zu sagen, dass sich die Beschwerdernhrerin nicht darauf berufen kann, dass die Migros A.-G. ebenfalls Detailhandel betreibe, denn bei ihr hat sich die Bezeich- nung dank einer verbreiteten und geschickten Reklame zur charakterisierenden Bezeichnung für die besondere Vertriebsmethode durchgesetzt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 7. März 1933 i. S. Migros-Schuhbaus A.-G. gegen Migros A.-G.). Auf dem Gebiete des Marken- rechtes hat das Bundesgericht übrigens schon entschieden, dass eine in einer Marke versteckte Herkunftsbezeichnung als ein Mangel der Marke im Laufe der Zeit durch langen Gebrauch neutralisiert werden könne (BGE 55 I S. 273;
Verwaltung". und Disziplinarrechtspflege. vgl. auch das Urteil der 1. Zivil abteilung vom 2. Februar 1933 i. S. Gebrüder Wettstein A.-G. gegen Epa Einheits- preis A.-G. Erw.2). Das trifft auch für die Verwendung der Bezeichnung Migros durch die Migros A-G. zu, soweit dieser Ausdruck in dieser Firma nicht überhaupt als eine Mischung von Phantasie-und Sachbezeichnung aufzufassen ist. 4. -Das Gesuch der Rekurrentin muss aber nicht nur deshalb abgewiesen werden, weil die Bezeichnung des Geschäftes als Migros-Halle unwahr ist und Anlass zu Täuschungen geben würde, sondern auch, weil sie aus- schliesslich zu Reklamezwecken angestrebt wird. Nach Art. 4 der revidierten Verordnung II sind Angaben in der Firma, die blossen Reklamezwecken dienen, nicht er- laubt. Art. 4 steht freilich unter den Vorschriften über die Firmenbildung, und in Art. 18, der von den Enseignes handelt, wird er nicht auf diesen anwendbar erklärt. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Enseignes zu Reklamezwecken statthaft seien. Vielmehr kann für die Enseignes nicht gestattet sein, was für die Firma untersagt ist, wie das Eidgenössische Amt für das Handels- register mit Recht bemerkt. Die Aufzählung der auf die Enseignes anwendbaren Bestimmungen in Art. 18 der Verordnung II scheint überhaupt nicht abschliessend zu sein, und überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reklamehaften Angaben nur ein besonderer Anwen- dungsfall des Verbotes der' unwahren Eintragungen ist, indem der Gesetzgeber die mit der Anwendung der Ver- ordnung betrauten Behörden zum vorneherein davon ent- heben wollte, im einzelnen Fall die heikle Frage zu lösen, ob eine Reklame der Wahrheit entspreche. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Yerfahrnll. H. VERFAHREN PROcEDUBE Vgl. Nr. 10. -Voir N° 10.