A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
11. Urteil vom 23. Juin 1933 i. S. Stoll gegen Zürich.
Es bildet keine Willkür, wenn auf Grund des zürcherischen Steuer-
gesetzes den Mitgliedern einer Aktiengesellscha.ft, die von
dieser unentgeltlich Genusscheine erhalten, für deren Betrag
die Einkonunenssteuer aufgelegt wird.
A. -Im Oktober 1929 stellte die Allgemeine Maggi-
Gesellschaft
in Kempttal ihren Aktionären auf je eine
Aktie einen Genussehein im Nominalbetrag von 1000 Fr.
unentgeltlich zur Verfügung. Das für diese Genusscheine
nötige Kapital wurde aus Reserven oder Rücklagen genom-
men, die zum Teil aus dem Betriebsgewinn der Geschäfts-
jahre 1927/28 und 1928/29 gebildet worden waren. Die
Genusscheine
sind Inhaberpapiere, während die Aktien
auf den Namen ihrer Eigentümer lauten; gewisse den
Aktionären zustehende Mitgliedschaftsrechte, wie das
Recht der Beteiligung an der Generalversammlung, sind
mit den Genusscheinen nicht verbunden. Deren Inhaber
haben nach den Aktionären einen Anspruch auf den Rein-
gewinn und auf ein Liquidationsergebnis ; andererseits
wird das Genusscheinkapital vor dem Aktienkapital zur
Deckung von Verlusten herangezogen. Die Gesellschaft
ist jederzeit befugt, auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses
AS 59 I -1933
der Generalversammlung sämtliche Genusscheine oder
einen Teil davon zu amortisieren. Die Rekurrentin ist
Eigentümerin von ... Aktien der Allgemeinen Maggi-
Gesellschaft
und erhielt daher unentgeltlich ... Genuss-
scheine.
Die Steuerkommission von Zürich nahm an,
dass diese Zuwendung ein Einkommen von ... Fr.
bedeute und setzte demgemäss das steuerpflichtige Ein-
kommen der Rekurrentin für das Jahr 1930 auf ... Fr.
fest. Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich
setzte infolge eines Rekurses der Witwe Stoll die Taxation
auf ... Fr. herab. Die Oberrekurskommission hiess eine
Beschwerde des Steuerkommissärs gegen diesen
Entscheid
am 24. September 1932 gut und stellte die Taxation der
Steuerkommission wieder her, indem sie folgendes aus-
führte:
Nach 8 des zürcherischen Steuergesetzes gelten als
steuerbares Einkommen die gesamten Einkünfte eines
Pflichtigen
aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder
andern Einnahmequellen, insbesondere: ... 6. Dividenden
von Aktien, Anteilscheinen und andern Genchäfts
anteilen . Auf Grund dieser Bestimmungen hat die Ober-
rekurskommission den Begriff des Kapitalertrages aus
Aktien als einer besonderen Art des Vermögensertrages
ausgebildet, wobei sie,
vom Regelfall der Dividende aus-
gehend, eine
Reihe weiterer Ausrichtungen darunter fallen
liess.
So wurde in einem Entscheid vom 7. Mai 1932
erklärt, dass Einzahlungen der Gesellschaft auf den noch
nicht eingeforderten Teil des Aktienkapitals von den
Aktionären als Kapitalertrag zu versteuern seien. Ent-
scheide, die die Steuerpflicht des Aktionärs für derartige
Einzahlungen bejaht hatten, waren schon früher ergangen
(vgl. Zentralblatt 24 S. 221, Z. R. 22 No. 174; ferner
das vom Bundesgericht am 9. Oktober 1926 bestätigte
Urteil: Rechenschaftsbericht 1926 No. 7, Zentralblatt 27
S. 375, Z. R. 26 No. 40, Klaus No. 55 Abs. I und 2).
Doch hatte die Oberrekurskommission in den frühem
Entscheidungen gelegentlich den Gedanken zum Ausdruck
Gleichheit vor dem Gesetz (RechtBverweig:erung). N° 11. 49
gebracht, man habe es hier mit einer Kapitalgewinn-
besteuerung zu tun. Am 7. Mai 1932 lehnte sie dann
diese Auffassung ausdrücklich ab. Sie liess sich dabei
von der überlegung leiten, dass die Bestimmung von 8
Ziff. 7 StG., welche von den steuerpflichtigen Kapital-
gewinnen handelt, zum mindesten nach ihrer neuen Fas-
sung vom 2. Dezember 1928 nicht Anwendung finden
könne,
wenn eine Aktiengesellschaft Einzahlungen auf
den zunächst nicht eingeforderten Teil des Aktienkapitals
mache; der 8 Ziff. 7 schreibt nämlich in seiner jetzigen
Fassung vor, dass der realisierte Kapitalgewinn auf
Vermögensobjekten zum steuerpflichtigen Einkommen
gehöre; von einem realisierten Kapitalgewinn auf der
Aktie darf aber wohl nur geredet werden, wenn die Aktie
selbst irgendwie zur Veräusserung gelangt. Demgegenüber
nahm die Oberrekurskommission an, dass die fraglichen
Einzahlungen anstelle einer Dividende ausgerichtet wor-
den seien und daher auch wie die Dividende als Kapital-
ertrag besteuert werden müssten. Hatte es sich in diesen
Fällen jeweils um Einzahlungen der Gesellschaft gehandelt,
die erst kürzere oder längere Zeit nach der Aktienemission
geleistet
worden waren, so liess die Oberrekurskommission
von jeher eine ähnliche Behandlung eintreten, wenn die
Gesellschaft
bereits bei Ausgabe der Aktien oder auch bei
Ausgabe
von Obligationen einen Teil oder den ganzen
Betrag der betreffenden Titel für den Aktionär einzahlte
(Einzahlung des ganzen Betrages durch die Gesellschaft :
Rechenschaftsbericht 1923 No. 9 und 10, 1924 No. 12,
Zentralblatt 24 S. 259, Z. R. 23 No. 41, 24 No. 96, KLAus
No. 54 Abs. 1-3 ; Einzahlung eines Teilbetrages: Rechen-
schaftsbericht 1923 No. 10, Zentralblatt 24 S. 260, Z. R.
23 No. 42, KLAUS No. 55 Abs. 3). Auf diese Weise gelangte
sie von jeher dazu, die Steuerpflicht des Aktionärs für
sog. Gratisaktien und Gratisobligationen bis zur Höhe
ihres Nennwertes grundsätzlich zu bejahen... Dabei
wurde allerdings von der Oberrekurskommission jeweils
unterschieden,
ob die Einzahlungen aus Gewinn des
abgelaufenen Geschäftsjahres oder aus Reserven früherer
Jahre herrührten. Bei Einzahlungen aus dem Gewinn
des vergangenen Geschäftsjahres wurde der Aktionär
für Kapitalertrag besteuert ; im andern Fall erfolgte bei
ihm eine Kapitalgewinnberechnung, wobei der Erwerbs-
preis der alten Aktie verglichen wurde mit deren Wert
nach Ausgabe des neuen Titels, vermehrt um die von der
Gesellschaft geleistete Einzahlung; der Unterschied wurde
dann bis zum Betrag des neugeschaffenen Nennwertes
erfasst. Heute erscheint es als gegeben, in Übereinstim-
mung mit dem, was oben über die späteren Einzahlungen
der Gesellschaft gesagt worden ist, den Gesichtspunkt der
Kapitalgewinnbesteuerung ganz zu verlassen und in der
Verteilung von Gratisaktien und Gratisobligationen stets
die Ausrichtung von Kapitalertrag zu erblicken ...
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der
Rekurskommission beruhen, soweit sie grundsätzlicher
Natur sind und somit neben den Genusscheinen haupt-
sächlich die Besteuerung der Gratisaktien betreffen, fast
aus8chliesslich auf der Überlegung, dass der Aktionär
nach Empfang des Gratistitels nicht mehr Vermögen
besitze als
vorher. Sie machen darauf aufmerksam,
dass der Aktionär vor wie nach Empfang einer Gratis-
aktie an der gleichen Quote de Gesellschaftsvermögens
beteiligt sei; der Unterschied bestehe nur darin, dass
das,
was er vorher als Anteil an einer Reserve der Gesell-
schaft besessen habe, nun dem alten Titel verloren gehe
und in einer neuen Aktie verkörpert werde. Dass dies
wenn auch praktisch nicht ohne Einschränkungen -
dem wahren Sachverhalt entspricht, kann nicht bestritten
werden. Von Bedeutung aber ist für das Steuerrecht, dass
der Anteil an der Reserve, welcher auf der alten Aktie
im Laufe der Zeit angewachsen war und jetzt auf ihr ver-
loren geht, vom Aktionär noch nie als Ertrag versteuert
worden ist... ; er erschien zu unsicher, um in diesem
Zusammenhang schon als eingenommen behandelt zu
werden. .. Sobald aber der angewachsene Mehrwert von
Gleichheit vor dem Gesetz (RechIsverweigerung). N0 11.
der alten Aktie ohne Verminderung ihres Nennwertes
losgelöst wird, indem die ihm entsprechenden Vermögens-
teile
der Gesellschaft zur Einzahlung in eine neue, dem
Aktionär zu überlassende Aktie Verwendung finden, ist
für die Kapitalertragsbesteuerung der Augenblick gekom-
men, um den Mehrwert als eingenommen zu betrachten
und ihn bis zur Höhe des neu geschaffenen Nennwertes zu
erfassen. Ganz ähnlich Hegen die Verhältnisse bei Gratis-
obligationen, und das Gleiche gilt für nachträgliche Ein-
zahlungen der Gesellschaft auf den noch nicht eingefor-
derten Teil des Aktienkapitals, wie schliesslich auch für
die Dividendenausschüttung selbst... (vgl. in diesem
Sinne Zentralblatt 24 S. 261, Z. R. 23 No. 42; ferner
besonders: Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Okt.ober
1926 i. S. Dr. St. -M., veröffentlicht in Z. R. 26 No. 40;
Entscheid der Oberrekurskommission vom 7. Mai 1932).
Allerdings
besteht zwischen der Dividendenausschüttung
und den erwähnten andern Fällen insofern ein Unter-
schied, als bei der Dividendenzahlung meistens -doch
nicht immer -Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres
zur Verteilung gelangt und dementsprechend der Rück-
gang im innern Wert der alten Aktie gewöhnlich bis zum
Ende des nächsten Jahres wieder eingeholt wird, während
in den übrigen Fällen sehr oft angesammelte Erträgnisse
längerer Zeiträume der alten Aktie entzogen werden und
die Erholung daher auch erst nach längerer Zeit erwartet
werden kann. Dieser Unterschied ist aber für die hier
im Streit liegende Frage der steuerlichen Behandlung
ohne wesentliche Bedeutung. Schliesslich ist noch darauf
hinzuweisen, dass die Einkommenssteuer auch ausserhalb
des Gebietes
der Kapitalertragsbesteuerung oft erhoben
wird, ohne dass im fraglichen Augenblick eine Vermeh-
rung des Vermögens, berechnet auf Grund des Verkehrs-
wertes,
eingetreten wäre. Man denke an die Kapital-
gewinnbesteuerung nach 8 Ziff. 7 StG. und ebenso an
die Besteuerung des Liquidationsgewinnes auf Geschäfts-
liegenschaften
nach 8 Ziff. 4 StG., wie überhaupt an
die Besteuerung der Realisation von stillen Reserven im
Geschäftsbetrieb. .. (vgl. die grundsätzlichen Ausführun-
gen hierüber in Rechenschaftsbericht 1930 No. 5 und 6
Zentralblatt 31 S. 377, Z. R. 29 No. 138; ferner auch
BGE 49 I S. 12).
Diese Erwägungen zeigen, dass sich die Beschwerde-
gegnerin
und die Rekurskommission zu Unrecht auf die
( allgemeine Einkommensdefinition berufen, wornach
als Einkommen die Summe der Güter zu verstehen sei
die einem Steuersubjekt während eines bestimmten Zeit
abschnittes zuflössen und die es ohne Schmälerung seines
Vermögens
zur Bestreitung seiner persönlichen Bedürf-
nisse
oder zu andern Zwecken verbrauchen könne
(BLmt;ENSTEIN, Steuerrecht, S. 177). Die Beschwerde-
gegnerin
und die Rekurskommission erklären, dass der
Verbrauch des in der Gratisaktie enthaltenen Wertes nicht
möglich sei, ohne dass dasGesamtvermögen entsprechend
zurückgehe. Diese Behauptung ist -wenigstens im
grossen ganzen -richtig, wenn man bei der Feststellung
des Vermögensrückganges , auf welchen Begrifi die
Definition abstellt, mit der Vermögenssteuer das Ver-
mögen in seinem jeweiligen Verkehrswert ins Auge fasst.
So genommen kann aber die Definition nach den hier
gemachten Ausführungen zum mindesten IUr das 7;fuche-
rische Recht überhaupt nicht anerkannt werden. Sie
würde nicht nur die Besteunrung der Gratisaktien ver-
unmöglichen,
sondern ebenso in den genannten andern
Fällen, in denen trot7; gleichbleidendem Verkehrswert des
Vermögens
ein Einkommen als vorhanden angesehen
werden muss, mit dessen steuerlicher Erfassung unverein-
bar sein. Die angerufene Einkommensdefinition kann
für das 7;fucherische Recht nur aufrechterhalten werden,
wenn sie bei der Beurteilung dessen, was sie als Vermö,",
gensrückgang oder Vermögensgleichheit und Vermögens-.
zunahme ansieht, auf die Betrachtungsweise der Ein-
kommenssteuer Rücksicht nimmt... Die Beschwerde-
gegnerin behauptet zu Unrecht, die Besteuerung des
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° H.
Aktionärs für Gratisaktien stehe im Widerspruch zu
frühern Entscheidungen der Oberrekurskommission,
in denen diese Behörde die Steuerpflicht des Ak-
tionärs für ausgeübte Bezugsrechte auf neue Aktien
verneint habe. Die Oberrekurskommission hat allerdings
schon
zu verschiedenen Malen erklärt, dass der Aktionär,
der gewisse Bezugsrechte auf neue Aktien selbst ausübe,
für diese Rechte keine Einkommenssteuer zu entrichten
habe (Rechenschaftsbericht 1923 No. 8, Zentralblatt 24
- 182, Z.
- 22 No. 173, KLAus No. 54, Abs. 4). Dabei
handelte es sich jedoch um Fälle, in denen der Aktionär
den vollen Nennbetrag der neuen Aktie selber einbezahlt
hatte und ihm lediglich für den Anteil dieser Aktie an
den Reserven der Gesellschaft eine Ermässigung zuge-
standen worden war. Für Fälle, in denen ein Aktionär
neue Aktien unter ihrem Nennwert ohne "Oberbindung
einer Nachzahlungspflicht zugeteilt erhielt, liess die
Oberrekurskommission eine
andere Behandlung eintreten.
Hier ging sie, wie oben bereits dargetan, in 'Obereinstim-
mung mit ihrer Praxis bei der Gratisaktienausgabe davon
aus, dass die Gesellschaft den vom Aktionär nicht zu
leistenden Betrag aus ihren Mitteln für ihn einzahle.
Dementsprechend nahm sie eine Einkommenssteuerpflicht
des Aktionärs für diesen Betrag an. Damit dürfte der
von der Beschwerdegegnerin gerügte angebliche Wider-
spruch aufgeklärt sein. Die weiteren Einwendungen der
Beschwerdegegnerin und der Rekurskommission, welche
als
Bestreitung auch der Einkommenssteuerpflicht für
Gratisaktien aufzufassen sind, stellen zum grossen Teil
Hinweise
auf Entscheidungen schweizerischer und aus-
ländischer Gerichte dar. So wird darauf aufmerksam
gemacht, dass das Bundesgericht im Jahr 1920 entschieden
habe, es komme bei Auseinanderfallen des Eigentums
und der N utzniessung an einer Aktie die Gratisaktie nicht
dem Nutzniesser, sondern dem Eigentümer zu, da sie
nicht als Frucht, als Erträgnis der Sache erscheine (BGE
46 II S. 473 H.). Dieser auf dem Boden des Zivilrechts
ergangene Entscheid kann aber, wie das Bundesgericht
selber
einmal festgestellt hat (BGE 49 I S. 14 oben),
für das Steuerrecht nicht ohne weiteres massgebend sein
(vgl.
zu dem fraglichen Entscheid noch: WIELAND,
Handelnecht,. B. 2 S. 165 Anm. 15)... Die Besteuerung
der GratIsaktIen als Kapitalertrag kann nur in einer Hin-
sicht möglicherweise zu einigen Schwierigkeiten führen.
Es betrifft das den Pflichtigen, der die alte Aktie kurz
vor er Gratisaktienausgabe zu einem Kurse gekauft
hat, In dem der zu erwartende neue Titel bereits einge-
rechnet war. Hier muss man sich fragen, ob der Pflich-
tine trotzdem die Gratisaktie bei ihrer Ausrichtung als
Emkommen zu versteuern hat. Eine Entscheidung über
diese Frage ist jedoch heute nicht notwendig, weil nach
den Akten der Besitz der Beschwerdegegnerin an den
.... Maggi-Aktien weiter zurückgeht als die Entstehung
der für die Ausrichtung herangezogenen Reserven. Es
bleibt somit nur noch zu untersuchen, ob die für die
Gratisaktien geltende Rechtsprechung auch auf die Gra-
tisgenusscheine der Maggi -Gesellschaft übertragen werden
soll.
Das ist zu bejahen. Zwar ist zuzugeben, dass sich
die Genusscheine
der Maggi- sellschaft, wie in der
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin eingehend
dargetan wird, in mannigfacher Hinsicht, besonders durch
das Fehlen der Mitgliedschaftsrechte, von den Aktien der
Gesellschaft unterscheiden. In anderer, ausschlaggeben-
der Beziehung aber sind sie diesen doch nahe verwandt.
Massgebende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu,
dass
in der Bilanz der Maggi-Gesellschaft ein bestimmter
Betrag als Genusscheinkapital ausgeschieden ist, der der
Summe der Nennwerte aller Genusscheine entspricht.
Dieses Kapital darf nur nach vollständiger Auflassung
der in der Bilanz ausgewiesenen offenen Reserven zu
al1f'älliger Verlust deckung herangezogen werden. Im Falle
des Rückkaufes der Genusscheine erhalten deren Inhaber
als Mindestleistung den jeweiligen Nennbetrag ausbe-
zahlt. Ebenso können sie bei der Liquidation nach Rück-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung'). N0 H. 56
zahlung des Aktienkapitals den Wert beanspruchen, auf
den die Scheine dannzumal lauten. Angesichts dieser
Verhältnisse erscheint
der Unterschied zwischen den
Genusscheinen
und den Aktien der Maggi-Gesellschaft
nicht mehr wesentlich grösser als der Unterschied zwischen
Stammaktien und Prioritätsaktien anderer Gesellschaften.
Dann muss aber auch die Ausgabe der Genusscheine ent-
sprechend derjenigen von Gratisaktien dahin aufgefasst
werden, dass die Maggi-Gesellschaft
für die Genussehein-
empfänger den Nennbetrag der neuen Titel einbezahlt
habe. Das führt zur Besteuerung der Beschwerdegegnerin
für den Nennbetrag der von ihr erhaltenen Scheine.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Witwe Stoll die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,
er sei aufzuheben unter Feststellung, dass in Bezug auf
die ... Genusscheine ... eine Einkommenssteuerpflicht
nicht besteht .
Die Rekurrentin macht geltend : Angesichts des klaren
Wortlautes von 8 Ziff. 6 des zürch. Steuergesetzes sei
es schlechterdings unmöglich, die Einkommenssteuer-
pflicht der Genusscheine auf diese Bestimmung zu stützen.
Es bilde Willkür, die Verteilung von Genusscheinen analog
wie die
Entrichtung von Dividenden zu behandeln.
Hierin liege eine unmögliche Auslegung des Einkommens
begriffes. Unter Einkommen könnten auch nach dem
zürcherischen Steuergesetz nur diejenigen Güter verstan-
den werden,. die einem Steuersubjekt während einer
bestimmten Periode zufliessen und die es für seine per-
sönlichen Bedürfnisse oder andere Zwecke ohne Schmäle-
rung seines Vermögens, wie es im Zeitpunkt des Zuflusses
jener Güter bestand, verwenden könne (BLUMENSTEIN,
Die Einkommenssteuerpflicht des Aktionärs für Gratis-
aktien, im Archiv f. schweiz. Abgaberecht 1 S. 257 ff.).
Der Empfang der Genusscheine vergrössere das Vermögen
nicht und deren Betrag könne nicht ohne Schmälerung
des bisherigen Besitzstandes ausgegeben werden. Die
Annahme der Oberrekurskommission, es sei von Bedeu-
tung, dass der Aktionär den seiner Aktie zugewachsenen
Anteil an der Reserve noch nie als Ertrag versteuert habe,
diese Besteuerung dürfe daher eintreten, sobald dieser
Anteil von der Aktie ohne Verminderung ihres Nenn-
wertes auf eine Gratisaktie übergegangen sei, bedeute
Willkür. Damit komme die Oberrekurskommission auf
einem Umweg doch wieder auf die von ihr als unzulässig
bezeichnete Theorie
der Besteuerung der Genusscheine
als
Kapitalgewinn zurück und verwickle sich in einen
unlösbaren Widerspruch. Die Ausgabe von Genuss-
scheinen
bedeute keine Verminderung des Vermögens der
Gesellschaft. und sei daher gerade das Gegenteil von
Gewinnausschüttung. Wenn eine Ausnahme für den
Fall zu machen sei, dass ein Aktionär seine Aktie zu einem
Preise
gekauft habe, der den Wert des neuen Titels ein-
schliesse, so
könne man unmöglich mehr von Rechtsgleich-
heit sprechen. Die Ausführungen der Oberrekurskommis-
sion erwiesen
sich auch deshalb nicht schlüssig, weil die
Genusscheine
den Gratisaktien nicht gleichgestellt werden
können. Sodann liege eine Rechtsungleichheit vor, weil
die Oberrekurskommission hier Bezugsrechte auf neue
Genusscheine als Einkommen besteuern wolle, während
sie im Entscheid in Z. R. 1923 No. 173 diese Steuerpflicht
für ausgeübte Bezugsrechte auf neue Aktien verneint
habe ...
C. -Die Oberrekurskomm4ssion und der Regierungsrat
des Kantons Zürich haben die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Oberrekurskommission hat in sachlicher, eingehen-
der und sorgfaltiger Weise ihren Standpunkt, dass die
Verteilung
von Gratisgenusscheinen steuerpflichtiges Ein-
kommen der Aktionäre bilde, begründet und dabei auch
angegeben, weshalb sie keinen Widerspruch mit den
frühem Entscheiden über die Steuerpflicht für Bezugs-
rechte auf neue Aktien erblickt. Wieso darin Willkür
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 11.
oder sonst eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen
sollte,
ist nicht einzusehen. Der staatsrechtliche Rekurs
ist nichts anderes als eine verkappte ordentliche Weiter-
ziehung der Sache an das Bundesgericht, die ausgeschlossen
ist. Die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil i. S.
Jura-Cementfabriken A.-G. g. Aargau vom 26. Januar 1923
(BGE 49 I S. 11 ff.), wo es als nicht willkürlich bezeichnet
worden ist, dass der Kanton Aargau die Ausgabe von
Gratisaktien an die Aktionäre steuerrechtlich der Auszah-
lung einer Dividende gleichstellt, treffen auch im vorliegen-
den Fall zu. BLUMENSTEIN, den die Rekurrentin ange-
rufen hat, führt im Archiv f. schweiz. Abgaberecht I
S. 261 selbst aus, dass
der Unterschied zwischen Gratis-
aktien und Gratisgenusscheinen es nicht rechtfertigen
würde, diese bei der Frage, ob ihr Empfang steuerpflich-
tiges
Einkommen bilde, anders zu behandeln, als jene.
Indem die Rekurrentin hauptsächlich geltend macht,
dass durch die Gratisgenusscheine ihr Vermöge.Il nicht
vermehrt worden sei und daher der Empfang dieser Titel
kein Einkommen bilden könne, betrachtet sie die Sach-
lage
vom Gesichtspunkt der Identität der Aktiengesell-
schaft mit den Aktionären aus, wonach diesen das Gesell-
schaftsvermögen anteilsmässig
gehört. Allein das zür lhe-
rische Steuerrecht geht keineswegs in jeder Beziehung,
speziell
nicht bei der Besteuerung der Dividenden von
diesem Gesichtspunkt aus; denn sonst könnte es diese
nicht neben der Aktie besteuern, da ja die Dividenden
ausMitteln genommen werden, die bereits als solche
des
Aktionärs erscheinen, wenn man diesen als Anteil-
haber am ganzen Gesellschaftsvermögen betrachtet. Spielt
somit diese Betrachtungsweise bei der Besteuerung der
Dividenden keine Rolle, so darf man gewiss annehmen,
dass dasselbe auch bei der Lösung der Frage gelte, ob
der Empfang von Gratisaktien oder -genusscheinen steuer-
pflichtiges
Einkommen des Aktionärs sei. Auch diese
Titel werden dem Aktionär wie die Dividende aus dem
Reinertrag oder aus den durch solchen Ertrag gebildeten
Staatnrt'cht.
Reserven zur Verfügung gestellt. Er erhält dabei einen
der Aktie ähnlichen Werttitel, einen Anteilschein, statt
einer Forderung auf Auszahlung eines Dividendenbetrages ;
das kann aber für die grundsätzliche Frage der Einkom-
menssteuerpflicht als unerheblich betrachtet werden.
Zudem bildet der Empfang eines Gratisgenusseheins
für den Aktionär der Allgemeinen Maggi-Gesellschaft
wirtschaftlich gewiss einen Vorteil,
auch wenn . vorher
sein Anteilrecht am gesamten Gesellschaftsvermögen im
Kurswert der Aktie zum Vorschein kam. Durch die
Schaffung des
Genusseheinkapitals hat die Gesellschaft
den Betrag des Reinvermögens erhöht, das sie zu Gunsten
des Aktionärs und Genusseheininhabers aufrecht halten
zu wollen erklärt. Sodann ist eine Amortisation oder
Rückzahlung der Genus scheine vor der Liquidation in
Aussicht genommen worden, was auf bedeutende Reserven
und liquide Mittel schliessen lässt. Auch können die
Genusscheine viel leichter und vorteilhafter als die auf
den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft veräussert
werden. Alle diese Umstände müssen notwendig zur
Folge haben, dass die Aktie mit dem Genussehein zusam-
men einen höhern Kurswert erreicht, als sie vorher gehabt
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
12. Urteil vom 19. Kai 1933 i. S. Bernhard gegen St. Gallen.
Es steht mit der Gewerbefreiheit im Widerspruch, wenn einem
wandernden Theaterbetrieb das Patent deshalb verweigert
wird, um ein ständig am Orte befindliches privates Theater,
das aus öHentlichen Mitteln unterstützt wird, vor der Kon-
kurrenz zu schützen.
I
I
I
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 12.
A. -Anfang Oktober 1932 ersuchte der Rekurrent
die Polizeiverwaltung der Stadt St. Gallen, ihm die Be-
willigung für Theateraufführungen zu erteilen, die in der
Zeit vom 9.-16. Oktober in der Konzerthalle Uhler in
St. Gallen stattfinden sollten. Der Polizeivorstand . wies
das Gesuch ab. Den gleichen Entscheid traf der Stadtrat
von St. Gallen, an den der Rekurrent darauf gelangte, am
7. Oktober. Er wies darauf hin, dass die Bewilligung im
Interesse des Gedeihens des Stadttheaters verweigert
werden müsse.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent
beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Er ersuchte
um Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates und um eine
Weisung
an diese Behörde, künftige Gesuche des Rekur-
renten unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen.
Der Regierungsrat wies diese Beschwerde am 7. März 1933
ab,
indem er u. a. folgendes ausführte: Gemäss Art. 31
BV sind Verfügungen über die Ausübung von Handel und
Gewerbe zulässig, sofern sie den ( Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen . Den
Kantonen steht somit das Recht zum Erlass gewerbe-
polizeilicher Vorschriften ausdrücklich zu. Sie sind dem-
nach befugt, der freien Ausübung von Handel und Ge-
werbe diejenigen Schranken zu setzen, die im öffentlichen
Interesse liegen. Art. 16 zweitletzter Absatz des Gesetzes
über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni
1887 bestimmt : ... In diesen Fällen ist der Patentinhaber
daher pflichtig vor Ausübung seines Gewerbes das Visum
der betreffenden Polizeibehörde einzuholen, das ihm aber
im Falle von Art. 4 Ziff. 5 (öffentlich gegen Entgelt statt-
findende Produktionen) verweigert werden kann. Es ist
selbstverständlich, dass auch obige Vorschrift den Schran-
ken des Art. 31 BV unterliegt, mit andern Worten: Eine
Verweigerung der Polizeierlaubnis darf nur aus zurei-
chenden gewerbepolizeilichen Gründen -also nicht will-
kürlich -ausgesprochen werden. Auf den ersten Blick
drängt sich die Vermutung auf, man habe im vorliegenden
Fall durch ein gewerbepolizeiliches Verbot die wirtschaft-