58 Staatsrecht.
Reserven zur Verfügung gestellt. Er erhält dabei einen
der Aktie ähnlichen Werttitel, einen Anteilschein, statt
. einer Forderung auf Auszahlung eines Dividendenbetrages ;
das kann aber für die grundsätzliche Frage der Einkom-
menssteuerpflicht als unerheblich betrachtet werden.
Zudem bildet der Empfang eines Gratisgenusscheins
für den Aktionär der Allgemeinen Maggi-Gesellschaft
wirtschaftlich gewiss einen Vorteil,
auch wenn vorher
sein Anteilrecht am gesamten Gesellschaftsvermögen im
Kurswert der Aktie zum Vorschein kam. Durch die
Schaffung des
Genusscheinkapitals hat die Gesellschaft
den Betrag des Reinvermögens erhöht, das sie zu Gunsten
des Aktionärs und Genusscheininhabers aufrecht halten
zu wollen erklärt. Sodann ist eine Amortisation oder
Rückzahlung der Genusscheine vor der Liquidation in
Aussicht genommen worden, was auf bedeutende Reserven
und liquide Mittel schliessen lässt. Auch können die
Genusscheine viel leichter und vorteilhafter als die auf
den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft veräussert
werden. Alle diese Umstände müssen notwendig zur
Folge haben, dass die Aktie mit dem Genusschein zusam-
men einen höhern Kurswert erreicht, als sie vorher gehabt
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
12. Urteil vom 19. Kai 1933 i. S. Bernhard gegen at.Gallen.
Es steht mit der Gewerbefreiheit im Widerspruch, wenn einem
wandernden Theaterbetrieb das Patent deshalb verweigert
wird, um ein ständig 3m Orte befindliches privates Theater,
das aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, vor der Kon-
kurrenz zu schützen.
Handels und Gewerbefreiheit. No 12.
A. -Anfang Oktober 1932 ersuchte der Rekurrent
die Polizeiverwaltung der Stadt St. Gallen, ihm die Be-
willigung für Theateraufführungen zu erteilen, die in der
Zeit vom 9.-16. Oktober in der Konzerthalle Uhler in
St. Gallen stattfinden sollten. Der Polizeivorstand . wies
das Gesuch ab. Den gleichen Entscheid traf der Stadtrat
von St. Gallen, an den der Rekurrent darauf gelangte, am
7. Oktober. Er wies darauf hin, dass die Bewilligung im
Interesse des Gedeihens des Stadttheaters verweigert
werden müsse.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent
beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Er ersuchte
um Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates und um eine
Weisung
an diese Behörde, künftige Gesuche des Rekur-
renten unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen.
Der Regierungsrat wies diese Beschwerde am 7. März 1933
ab, indem er u. a. folgendes ausführte: Gemäss Art. 31
BV sind Verfügungen über die Ausübung von Handel und
Gewerbe zulässig, sofern sie den Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen . Den
Kantonen steht somit das Recht zum Erlass gewerbe-
polizeilicher Vorschriften
ausdrücklich zu. Sie sind dem-
nach befugt, der freien Ausübung von Handel und Ge-
werbe diejenigen
Schranken zu setzen, die im öffentlichen
Interesse liegen. Art. 16 zweitletzter Absatz des Gesetzes
über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni
1887 bestimmt: ... In diesen Fällen ist der Patentinhaber
daher pflichtig vor Ausübung seines Gewerbes das Visum
der betreffenden Polizeibehörde einzuholen, das ihm aber
im Falle von Art. 4 Ziff. 5 (öffentlich gegen Entgelt statt-
findende Produktionen) verweigert werden kann. Es ist
selbstverständlich, dass auch obige Vorschrift den Schran-
ken des Art. 31 BV unterliegt, mit andern Worten: Eine
Verweigerung der Polizeierlaubnis darf nur aus zurei-
chenden gewerbepolizeilichen Gründen -also nicht will-
kürlich -ausgesprochen werden.
Auf den ersten Blick
drängt sich die Vermutung auf, man habe im vorliegenden
Fall durch ein gewerbepolizeiliches Verbot die wirtschaft-
60 Staatsrecht.
lichen Ergebnisse des Stadttheaters zu verbessern ver-
sucht. Allein dieses Moment tritt stark in den Hinter-
grund, wenn den Motiven nachgegangen wird, die zu dieser
l fassnahme
geführt haben. Die Frage stellt sich folgender-
massen :
Lässt sich das Verbot des Stadtrates aus im
öffentlichen Interesse liegenden Gründen rechtfertigen 1
Da ist nun zu beachten, dass das Theater seit seinem
Bestehen Bildungs-und Kulturstätte für weiteste Kreise
der Stadt-und Landbevölkerung war, dass sie dies auch
heute ist und bleiben soll. Diese hohe Aufgabe kann aber
das Theater -wie die Abschlüsse seit Jahren zeigen und
wie notorisch bekannt ist -nur erfüllen, wenn ihm nam-
hafte öffentliche Mittel zufliessen. Solche wiederum
werden nur aus im Gemeinwohl liegenden Ueberlegungen
gegeben.
Ohne diese. jährlichen Zuschüsse wäre die
Existenz des St. Galler Stadt-Theaters nicht nur in Frage
gestellt, sondern -namentlich in der heutigen Krisenzeit,
wo die Frequenz aus naheliegenden Gründen zurückge-
gangen ist -offensichtlich gefährdet. Auch darf nicht
unerwähnt bleiben, dass ein nur auf privatwirtschaftlicher
Grundlage aufgebautes Theater-Unternehmen in mannig-
facher Hinsicht viel freiere Hand hat, als ein an bestimmte
Subventionsbedingungen gebundenes städtisches Thea-
ter (Gestaltung der Eintrittspreise und Spielplan). Na-
mentlich der Spielplan ist in finanzieller Hinsicht meistens
von entscheidender Bedeutng. Es darf daher mit Füg
gesagt werden, dass die Betriebsweise des Stadt-Theaters
im weitesten Sinne des Wortes eine öffentliche Angelegen-
heit ist und die Interessen der Allgemeinheit so sehr
tangiert, dass eine Beschränkung im Sinne des vom Stadt-
rat getroffenen Beschlusses gerechtfertigt erscheint.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Bernhard die staats-
rechtlicheBeschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei auf-
zuheben und ihm die Abhaltung von Theatervorstellungen
während der Theatersaison in St. Gallen zu bewilligen.
Der Rekurrent macht geltend, dass der angefochtene
Entscheid die Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit
Handels-uud Gewerbefreiheit. N0 12.
verletze. Er weist darauf hin, dass das Stadttheater von
St. Gallen keine öffentliche Anstalt des Staates oder der
Gemeinde, sondern ein privatwirtschaftliches Unterneh-
men sei, das allerdings aus öffentlichen Mitteln unter-
stützt werde.
O. -Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -Art. 31 BV garantiert mit der Freiheit des
Handels und der Gewerbe das wirtschaftliche System
der freien Konkurrenz. Das bedeutet, dass die Zahl der
Gewerbetreibenden
nicht durch das Gesetz oder eine V er-
fügung eingeschränkt werden darf, dass es unzulässig ist,
einer Person einen Gewerbebetrieb deshalb zu verbieten
oder nicht zu bewilligen, weil sie damit einer andern Kon-
kurrenz machen, ihr die Kunden wegnehmen und so den
Ertrag ihres Gewerbebetriebes vermindern oder einen
solchen verunmöglichen
würde. Nach Art. 31 litt. e BV
sind allerdings Verfügungen über die Ausübung von
Gewerben zulässig. Damit wird aber dem Staat nur die
Befugnis gegeben,
aus polizeilichen Gründen, im Interesse
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit und
Gesundheit, sowie zur Wahrung von Treu und Glauben,
den h i e mit unvereinbaren Wirkungen der Gewerbe-
ausübung durch zweckmässige Massnahmen entgegen-
zutreten, unter Umständen eine Betriebsart auch zu ver-
bieten. Dagegen sind Beschränkungen der Gewerbeaus-
übung aus wirtschaftspolitischen Gründen vor Art. 31
BV nicht zulässig (BGE 47 I IS. 40 ff. ; ßI I S. 108 f.,
Erw. I ; 52 I S. 299 f., 309 f., 315 f.).
3. -Dass der Betrieb eines Theaters ein Gewerbe im
Sinne von Art. 31 BV ist, steht fest und wird vom Regie-
rungsrat nicht bestritten. Dieser Betrieb geniesst daher
grundsätzlich, und zwar in jeder Beziehung, den Schutz
der Gewerbefreiheit. Wohl mag mit einem wandernden
Theaterbetrieb eine gewisse besondere Gefahr der Beein-
trächtigung der öffentlichen Ordnung verbunden sein,
die eine besondere polizeiliche
Kontrolle und damit den
Patentzwang rechtfertigt, und zudem kann er auch einer
besondern Abgabe (Steuer) unterworfen werden (vgl.
BGE 55 I S. 76 f. ; 58 I S. 157 f.). Wird aber das Patent
für einen solchen Betrieb lediglich deshalb verweigert,
um ein ständig am Orte befindliches Theater vor der
Konkurrenz zu schützen, so lässt sich das nicht auf Art. 31
litt. e BV stützen und verletzt die Gewerbefreiheit. So-
wenig andere Gründe der Volkswirtschaft einen solchen
Ausschluss
der Konkurrenz vor Art. 31 BV rechtfertigen
können (vgl. BGE 52 I S. 299 f.), so wenig darf das Inte-
resse an der Erhaltung eines bereits am Orte bestehenden
Theaters, das sich auf seine erhebliche Bedeutung für die
allgemeine
Bildung und Kultur gründet, zur Unterdrük-
kung der Konkurrenz führen. Es handelt sich auch nicht
um eine öffentliche Unternehmung der Gemeinde, bei der
unter Umständen besondere, weitergehende Beschrän-
kungen möglich wären, sondern um ein Privatunternehmen,
dem wohl im allgemeinen Interesse durch Leistung von
Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln eine Vorzugsstellung
eingeräumt, dem aber nicht durch Ausschluss von ähn-
lichen Unternehmungen eine Monopolstellung verschafft
werden darf.
Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Verletzung
der Gewerbefreiheit aufzuheben ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. März 1933
aufgehoben.
Niederlassungsfreiheit. No 13.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
- Urteil vom a. Juni 1933 i. S.lIanselmann gegen St. Gallen.
Verweigerung oder Entzug der Niederlassung wegen Entziehung
der bürgerlichen Rechte und Ehren durch ein strafgericht.
liches Urteil. Begriff dieses Urteils; es muss auf Grund einer
eigentlichen Strafandrohung und eines eigentlichen bestimm.
ten Vergehens ergangen sein. Eine blosse Bestrafung wegen
fruchtloser Pfändung entspricht dieser Anforderung nicht.
auch wenn sie ausgesprochen wird, weil der Betriebene den
Vermögenszerfall verschuldet hat.
A. -Dem Heinrich Hanselmann von Sennwald ist
vom Gemeinderat von Sargans die von ihm nachgesuchte
Bewilligung zur Niederlassung verweigert worden, weil er
nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat mit Ent-
scheid vom 3. Februar 1933 eine von Hanselmann gegen
die Verweigerung
der Niederlassung eingereichte Be-
schwerde unter Berufung auf Art. 45 Abs. 2 der BV mit
folgender Begründung abgewiesen: Nun steht fest, dass
Hanselmann unterm 15. Juni 1932 von der Gerichts-
kommission Sargans wegen fruchtloser Betreibung für die
Dauer von 2 Jahren eingestellt wurde ... Der Ehrverlust
ist gemäss Art. 45 des Nachtragsgesetzes zum Gesetz
betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuld-
betreibung und Konkurs als Strafe aufzufassen. Er ist
übrigens auch im Strafgesetz als korrektionelle Straf art
ausdrücklich vorgesehen (Art. 5 Ziff. b). Der Entscheid
der Gerichtskommission ist formell wie materiell ein
Strafurteil; die Gerichtskommission handelte als Straf-
behörde und es wurde auch ein eigentliches Strafverfahren
mit dem dem Angeschuldigten gewährten Recht der
Verteidigung durchgeführt . .
AS 59 1-1933