Art. 193 BZP; Art. 192 No. 3 BZP; Art. 98 OG — Revision wegen strafbarer Beeinflussung des Urteils; Fristenlauf bei vor dem bundesgerichtlichen Urteil entdecktem Revisionsgrund; freie Beweiswürdigung nach Gutheissung. Wird ein Revisionsgrund zwar vor dem bundesgerichtlichen Urteil entdeckt, aber wegen des Novenverbots im hängigen Verfahren nicht mehr vorgebracht, beginnt die dreimonatige Frist mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Auch die wissentlich falsche, unter Strafandrohung abgegebene Parteiaussage stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP dar. Revision ist zulässig, wenn dieses Vergehen den für das Bundesgericht verbindlichen kantonalen Sachverhalt wesentlich beeinflusst und damit das Urteil in seiner tatsächlichen Grundlage erschüttert. Nach Gutheissung der Revision kann das Bundesgericht den Beweisstoff selbständig würdigen und neu entscheiden.
D. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt:
wollte. In Übereinstimmung mit der unUliterbrochenen neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss der lediglich auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils abzielende Hauptantrag des Beklagten daher als unge- nügend und die Berufung als ungültig bezeichnet werden (BGE 28 II S. 179, 391; 32 II S. 402, 420; 44 II S. 105). 2. -Der Beklagte hat allerdings eventuell noch Rück- weisung der Sache an die Vormstanz zur Abnahme weiterer Beweise beantragt. Allein ein solcher Rückweisungsantrag vermag nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes einen Antrag in der Sache selbst nur dann zu ersetzen, wenn das Bundesgericht in der Sache selbst ohne Rück- weisung nicht zum Zuspruch der Begehren des Berufungs- klägers gelangen könnte (BGE 32 II S. 402 ; 42 II S. 70, 241 ; 44 II S. 106). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 33. Auszug aus dlm Urteil der 11. ZivUabteilung vom 15. Juni 1933 i. S. X. gegen G. Re vi si 0 n eines bLmdesgerichtlichen Urteils. Art. 192 Ziff. 3 cmd 193 BZP, Art. 98 OG. Wenn der Revisionsgtund schon vor der Ausfällcmg des bcmdffi- gerichtlichen Urteils entdeckt wurde, aber gemäss Art. a OG ausser Betracht bleiben musste, läuft die F r ist für das Revisionsoogehren von der Zustellcmg des bcmdesgericht. lichen Urteils an. Auch die wissentlich falsche Par t e i aus sag e, die unter Strafandrohcmg gemacht wurde cmd r Bestrafcmg geführt hat, ist ein Vergehen im Sinn von Art. 192 Ziff. 3 BZP. Das Urteil des Bcmdesgerichtes ist auch dann durch ein Vergehen ausgewirkt", wenn die für das Bcmdesgericht verbindliche Tatbestsl1dsfeststelhmg der Vorinstanz durch die falsche Parteiaussage massgebel1d beeiIiflilsst wurde.
.Prozesareeht. !'i0 33. Nach Gutheissung des Revisionsbegehrens ist in solchem Fall daR Bundesgericht befugt, das Be w eis erg e b n i s an Stene der kantonalen Instanzen fr e i zu w ii r cl i gell. Tatbestand (gekürzt) : Mit Urteil vom 15. Oktober 1932 hat das Bundesgericht einen Entscheid des aargauischen Obergerichtes bestätigt, durch den der Beklagte und Revisionskläger ais ausser- ehelicher Vater des von der Klägerin geborenen Knaben erklärt und zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden war. Die Vorinstanz hatte. u. a. darauf abgestellt, dass die Klägerin vor beiden kantonalen Instanzen in der Parteibefragung versichert hatte, sie habe während der kritischen Zeit nur mit dem Beklagten intimen Verkehr gehabt. Noch vor der Berufungsverhandlung wurde die Klägerin auf Strafklage des Revisionsklägers hin vom aargauischen Obergericht wegen bewusst falscher Partei- aussage zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, da sich heraus- gestellt habe, dass sie während der kritischen Zeit auch noch mit einem gewissen Muntwiler geschlechtlich ver- kehrt habe. Gemäss Art. a OG hatte diese Verurteilung der Klägerin und die Aussage des Muntwiler bei der Beurteilung der Berufung ausseT Betracht zu bleiben. Nunmehr verlangt der Beklagte die Revision des bundes- gerichtlichen Urteils vom lQ. Oktober 1932 gestützt auf Art. 95 OG und Art. 192 Ziff. 2 und 3 BZP. Er macht geltend, dass mit Rücksicht auf den nachgewie- senen Verkehr der Klägerin mit Muntwiler nicht bl08S die Einrede aus Art. 314 Abs. 2, sondern auch diejenige aus Art. 315 ZGB begründet erscheine. Die Revisionsbeklagten bestreiten die Zulässigkeit des Revisionsgesuches wegen Verspätung, eventuell bean- tragen sie Abweisung desselben. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
an gerechnet, beim Geri( ht einzureichen sei. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Entdeckung des Beweismittels erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erfolge. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Ent- deckung bereits vor dem bundesgerichtlichen Urteile stattgefunden hatte, aber in dem hängigen Verfahren wegen des Verbotes von Nova nicht mehr geltend gemacht werden konnte, muss sinngemäss der Lauf der Dreimo- natsfrist mit der Urteilszustellung beginnen. Hier ge- schah die Zustellung des Urteils am 9. November 1932 und ihr folgte die Einreichung des Revisionsgesuches am 22. November 1932, das ist noch innerhalb der Frist. 2. -Nach Art. 192 Ziff. 3 BZP ist die Revision eines vom Bundesgericht ausgefällten Urteils zulässig, wenn auf dem Weg des Strafprozesses erwiesen wird, dass die Gegenpartei des Revisionsklägers oder ein zu ihren Gunsten handelnder Dritter ein Vergehen verübt hat, um das in Frage stehende Urteil auszuwirken. Dass der Fall des falschen Zeugnisses hieher gerechnet werden kann, hat das Bundesgericht schon in BGE 31 II 358 entschieden. Nicht anders kann es sich verhalten mit der wissentlich falschen Parteiaussage, die unter Strafandrohung gemacht wurde und zur Bestrafung geführt hat. Dass sich nun die Klägerin der bewusst falschen Parteiaussage schuldig gemacht hat, ist durch das Strafurteil für den Zivilrichter verbindlich festgestellt worden. Übrigens hat Muntwiler auch vor Bundesgericht daran festgehalten, dass die Klägerin an jenem 21. Juli 1929 in Genf mit ihm geschlecht- lich verkehrt habe, und die Akten enthalten nichts, das ihn als unglaubwürdig erscheinen liesse. Die Frage 80- dann, ob nach jener Bestimmung ein Revisionsgrund nur vorliegt, wenn das Vergehen wirklich Einfluss auf den Entscheid des Gerichtes gewonnen hat, oder ob es genügt, dass das Vergehen verübt wurde in der Absicht, solchen Einfluss zu erlangen, gleichgültig, ob dieses Ziel dann erreicht wurde oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn tatsächlich ha.t die Aussage der Klägerin
Prozessrecht. XO 33. damals den Entscheid massgebend beeinflusst: Gerade weil eine Reihe von Zeugen Äusserungen des Zeugen Kleiner wiedergegeben hatte, aus denen auf die Fort- setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Kleiner während der kritischen Zeit hätte geschlossen werden können, hat das Obergericht die Klägerin noch einmal persönlich über diesen Punkt befragt, und wenn man noch im Ungewissen wäre darüber, ob die Vorinstanz dann nicht doch aus andern Gründen als wegen der erneuten Ver- sicherung der Klägerin jenen aussergerichtlichen Äusserun- gen des Kleiner kein Gewicht beilegte, so werden diese Zweifel behoben durch die Feststellung des nämlichen Obergerichtes im Strafurteil, dass die beiden kantonalen Instanzen die Vaterschaftsklage angesichts dieser V er- sicherung der Klägerin gutgeheissen haben. Diese Wendung spricht dafür, dass die Vorinstanz, hätte sie damals schon Kenntnis vom Vorfall mit Muntwiler gehabt, die Klage abgewiesen hätte. Selbst wenn man aber das nicht annehmen wollte, so ist doch soviel sicher, dass die Vor- instanz bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses wesentlich auf die Aussage der Klägerin mit abgestellt hat ; dadurch, dass sich diese als falsch erwiesen hat und deshalb ausser Betracht bleiben muss, wurden infolge- dessen die gesamten Tatbestandsfeststellungen des ange- fochtenen Urteils der Vorinstanz erschüttert, und da das bundesgerichtliche Urteil auf den tatsächlichen Feststel- lungen des kantonalen Urteils beruht, wurde durch das Dahinfallen der letztern auch ihm der Boden entzogen (vgl. BGE 25 11 691). Das genügt aber, um eine (I Aus- wirkung des Urteils im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP anzunehmen. Das Revisionsgesuch muss daher auf Grund dieser letztern Bestimmung gutgeheissen werden, so dass sich erübrigt zu untersuchen, ob auch der ebenfalls noch angerufene Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 2 gegeben sei. Und da ausser Zweifel steht, dass der Revisionskläger durch den frühern Entscheid einen Nachteil erlitten hat MURter und lfodnlIB"hmz. XO 34. UJ5 (Art. 98 00), ist das Urteil vom 13. Oktober 1932 aufzu- heben. Gemäss Art. 98 OG hat sodann das Bundesgericht selbst aufs neue zu entscheiden und muss infolgedessen auch befugt sein, das Beweisergebnis an f3telle der Vorin- stanz frei zu würdigen. 3. -(Gutheissung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2 ZGB). VI. MUSTER--eND MODELLSCHUTZ PROTECTION DES DESSINS ET IODELES INDUSTRIELS 34. Urteil der I. Zivilabteilungvom 9. Kai 1933 i. S. Gebriider Weil gegen Jakob Bohner A.-G. Mus t e r s c hut z. Bei Mustern, die auch im Inland verkauft werden, komnit es hinsichtlich der Frage der Neuheitszer- störung ausschliesslich auf die Verhältnisse im Inland an. 'Widerspruch zu einem frühem bundesgerichtlichen Urteil wegen abweichender tatsächlicher Feststelhmgen der kanto- nalen Instanz. MMG Art. 12 Ziff. I (Erw. 2). Schadenersatzpflicht des Verletzers. Verschuldensfrage : Dolus eventualis oder Fahrlässigkeit? MMG Art. 24 ff. (Erw. 3). Bemessung des Schadenersatzes, Grundsätze und Herabsetzungs- gründe (Erw. 4). A. -Die Klägerin, Jakob Rohner A.-G., Rebstein, welche der Fabrikation und dem Vertrieb von Stickereien obliegt, glaubte festzustellen, dass die Firma der Beklagten, Gebrüder Weil, verschiedene ihrer geschützten Muster nachahme, nämlich a) die Muster Nr. 52,637, 56,613 und 015,155 (Bouquet de la Vierge) durch die Herstellung der Muster 7,515/ 105,821 ; b) die Muster Nr. 43,885, 50,120 und 50,120/111 (Des- sin Hia) durch die Herstellung der Muster 7,511/105,839 ;