Art. 328 ZGB; private international law and sibling support claims by a foreigner domiciled abroad; reciprocity requirement. A foreign claimant residing abroad cannot invoke Swiss sibling-support duties against Swiss-resident, naturalized siblings unless the claimant's home law itself provides reciprocal support obligations among siblings. Art. 328 ZGB is rooted in Swiss public policy and may, via Arts. 9 and 32 NAG, extend to foreigners domiciled in Switzerland, but it does not justify placing a person residing abroad in a better position than a similarly situated foreigner domiciled in Switzerland. Where the home law of the claimant denies such support duties, the claim must be rejected (consid. 2).
412 Falllilienre :,ht. No 6 . sodass die Berufungskläger nicht darüber verfügen können. Das unbewegliche Vermögen sodann könnte nur durch einen Verkauf der Grundstücke -eine weitere Belastung wird kaum mehr möglich sein -flüssig gemacht werden. Ob dabei tatsächlich der Schätzungswert realisiert würde, ist jedoch, besonders bei der heutigen Wirtschaftskrise, durchaus ungewiss. Das Vermögen, das für die Frage der Unterstützungspflicht in Anschlag genommen werden kann, beträgt also in Wirklichkeit bedeutend weniger als 16,210 Fr. Dabei ist der Berufungskläger Joseph Bloch- Schirmbeck berents 59 Jahre alt, wird daher nicht mehr lange mit seinem bisherigen Verdienst lechnen können und dann für sich und seine Ehefrau auf sein kleines Vermöger angewiesen seir. Unter diesen Umständen geht es nicht an, den Berufungsklägern diese geringen Subsistenz- mittel, die sie voraussichtlich in absehbarer Zeit dringend selber notwendig haben werden, zu entziehen. Das Unterstiitzungsbegehren der Berufungsbeklagten muss somit abgewiesen werden. 64. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1933 i. S. Bühle-Schwa.rz gegen Schwarz. In t ern a ti 0 n ale s Pr i v P. t r e c h t. Der im Ausland wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz wohn- haften emd eingebürgerten Geschwistern nur dann Unterstützullcr verlangen, wenn die U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t d e G e s c h w ist e r auch nach seinem eigenen Heimatrecht besteht. A. -Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte, geboren 1878, sind Halbschwestern von gemeinsamer Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin ist heute noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen (Württemberg). Infolge von Krankheit ist sie weitgehend arbeitsunfähig, bedarf der Unterstützung und verlangt FamiJienrecht. Xo 64.
Holche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten. Diese wohnt seit bald 40 Jahren in Zürich, wo sie 1912 mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie betreibt ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe im Prozess auf Ende 1931 über ein Vermögen von 200,000 Fr. und ein Jahreseinkommen von 35,000 Fr. Der Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen, von welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die eine aufrechterhalten wurde: Das Rechtsverhältnis der Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem schweizeri- schen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des Unter- stützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl dem deutschen als auch dem schweizerischen Recht. Da aber das deutsche Recht keine Unterstützungspfiicht der f'-.eschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet. B. -Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage in übereinstimmung mit der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezem- ber 1932 monatliche Unterstützungsbeiträge von je a Fr. und vom 1. Januar 1933 an bis auf weiteres monatliche Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen. G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zu Protokoll erklären, sie werde der Klägerin auch im FaI1 einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1. Januar 1934 monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr. oder, wenn die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle, monatlich 100 Fr. bezahlen mit der Beschränkung auf einen Gesamtbetrag von 5000 Fr. ; sollte die Klägerin auch nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungs- bedürftig sein, so sei die Beklagte bereit, die Frage erneut zu prüfen. Die KIägerin liess Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils beantragen.
414 F"mili 'nr ' ht. :No 64. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanzen haben die Klage in Anwendung von Art. 328 ZGB gutgeheissen. Da indessen die Klägerin Deutsche ist und in Deutschland wohnt, ist zu untersuchen, ob sie sich überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann, insbesondere ob sie zu den Personen gehört, denen der Gesetzgeber dort Unterhaltsanspruche gewährleistet. Der Gesetzgebungsgewalt eines Staates unterstehen grundsätzlich nur die im Inland befindlichen Penonen (gleichgültig welches ihre Heimat ist) und darüber hinaus noch die im Ausland befindlichen eigenen Staatsangehö- rigen. So wenig es anerkanntermassen einem Gesetzgeber zusteht, den im Ausland lebenden Ausländern irgendwelche Pflichten aufzuerlegen, ebensowenig ist zu vermuten, dass er ihnen Rechte zuerkennen will. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber in Art. 328 ZGB auch einem im Ausland wohnhaften Ausländer Unterstützungsanspruche gegen seine in der Schweiz niedergelassenen (und eingebür- gerten) Geschwister habe verschaffen wollen, bnürfte es daher eindeutiger Anhaltspunkte. Solche lassen sICh aber jedenfalls aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 328 nicht gewinnen. Auch das positive internationale Privatrecht der Schweiz gibt der Klägerin kein Recht, sich auf Art. 328 .ZGB zu berufen: Art. 32 NAG, der hier in Verbindung illlt Art. 9 Abs. 2 NAG in' Betracht kommt, findet nur auf die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer Anwendung, zu denen die Klägerin nicht gehört. Man steht daher vor einer Lücke des Gesetzes, die der Richter gemäss Art. 1 ZGB auszufüllen hat. Eine bewährte Lehre, welcher er dabei folgen könnte, besteht nicht : In der Doktrin wird hinsichtlich solcher Unterstützungsanspruche unter Ver- wandten von den einen die Auffassung vertreten, dass es auf das Recht des A,nsprechers (eventuell dasjenige des Gerichtsortes, wenn dieses dem Ansprecher günstiger sei) ankomme (so RrvI:ERE, Pandectes Fran9aises, S. 210
No. 806), von andern, dass das Recht des Angesprochenen (eventuell dasjenige des Gerichtsortes, wenn dieses dem Angesprochenen günstiger sei) massgebend sei (de LAPRA- DELLE et NIBOYET, Bd. 1 S. 398, No. 22 und 23). Wieder andere stellen auf das Recht des Angesprochenen schlecht- weg ab (so LEWALD, Deutsches IPR, S. 136, VON BAR IPR S. 555, PrLLET, Traite de droit international prive I S. 598/9, ZITELl IANN, IPR II S. 807 und 908), und endlich wird auch verlangt, dass der Anspruch sowohl nach dem Heimatrecht des Ansprechers als auch nach demjenigen des Angesprochenen bestehe (POULLET, Manuel de droit international prive belge, 2. A. S. 482, NUSSBAUM, Deutsches IPR S. 174). Nach dem Vorgang der Art. 9 Abs. 2 und 32 NAG liesse sich erwägen, ob nicht auch für den vorliegenden Fall nur auf das Heimatrecht des Angesprochenen abzustellen sei. Allein dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich seit dem Inkrafttreten des ZGB die Auswirkung der erwähnten Bestimmungen für die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer wesentlich verändert hat. Vor 1912 konnte allerdings ein Ausländer zur Leistung von Unterstützungen an seine Geschwister herangezogen werden, auch wenn die letztern nach ihrem Heimatrecht im umgekehrten Fall ihm gegenüber nicht unterstützungspflichtig gewesen wären. Seit 1912 ist das aber nicht mehr der Fall. Wenn auch richtig ist, dass in Art. 328 ZGB mit der Wendung gegen- seitig verpflichtet nicht diese Reziprozität zur aus- drücklichen Voraussetzung des Anspruches erhoben werden wollte (vgl. dazu den französischen Wortlaut), so ist doch unbestreitbar, dass heute gerade auf Grund von Art. 328 ZGB diese Reziprozität in Wirklichkeit besteht. Für den Gesetzgeber, der für die ganze Schweiz gleiches Familien- recht bringen wollte, war das eine selbstverständliche Voraussetzung, welche gar nicht besonders formuliert zu werden brauchte. Art. 328 gilt nun auch gegenüber den in der Schweiz niedergelassenen Ausländern; denn er ist um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden
4J6 Familienrecht. Xo 64. (vgl. BGE 39 II 19 Erw. 2 ; was hier für das Übergangsrecht gesagt wurde, trifft auch in internationalprivatrechtlicher Hinsicht zu), wobei als Motiv neben der Überlegung, dass unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung Erfüllung einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte, die öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von Ausländern (bis zur Abschiebung in die Heimat) in An- spruch genommen wird. Dabei kommt, weil im allgemeinen die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, diesem letzteren fiskali- schen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung zu. -Nur solches ausländisches Recht kann daher auf dem Weg über Art. 9 und 32 NAG noch zur Anwendung gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung noch weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner Handhabung der schweizerische ordre public nicht entge- gen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger weit gehende Unterstützungspflichten, so könnte er (im umgekehrten Fall) gleichwohl auf Grund von Art. 328 ZGB in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung von (in der Schweiz niedergelassenen) Geschwistern herangezogen werden kann, -ohne wenigstens dem Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umge- kehrten Fall selbst vom Ansprecher ebenfalls Unterstützung verlangen zu können, ein Ergebnis, das nicht nur nichts Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun ist aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum gegenüber einem Ausländer, der im Ausland wohnt, von diesem Erfordernis abgesehen und jener damit noch besser gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz nieder- gelassen wäre. Die -erwünschte -Gleichstellung (des im Ausland wohnhaften Ausländers mit dem in der Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch erzielt werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstern Frunilienrecht. XO 65. 417 lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimat- recht des Ansprechers die gegenseitige Unterstützungs- pflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt es aber im Fall der Klägerin. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 65. Ausz lgaus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1933 i. S. Marty gegen Waisenamt Sahwyz. Auf heb u n g der Vor m und sc h a f t ( Art. 437 Z G B ). - Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachher nicht mit der bIossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrmld bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Be- hauptung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .- Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundes- gericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei seiner- zeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen vorgegangen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr später) mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzli- cher EntmÜlldigungsgrund bestanden. Wäre das richtig, so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung