Art. 31 Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 294 SchKG; Voraussetzungen der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und Behandlung neuer Tatsachen im Rekursverfahren. Der Rekurs nach Art. 31 ist als Beschwerde im Sinn von Art. 19 SchKG zu behandeln; neue Tatsachen sind vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen, doch ausnahmsweise zulässig, wenn der Rekurrent im kantonalen Verfahren kein Gehör fand. Die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens setzt einen tatsächlich betriebenen Hotel- oder Stickereibetrieb voraus; der Sonderzweck rechtfertigt keine Ausdehnung auf nicht mehr benützte gewerbliche Anlagen. Ferner muss die dauernde Sanierbarkeit des Unternehmens von Amtes wegen geprüft werden; das Verfahren darf nicht bloss zum Zeitgewinn ohne realistische Sanierungsaussicht dienen. Nicht dem Betrieb dienende und nicht gesamthypothekarisch belastete Grundstücke fallen grundsätzlich nicht in das Verfahren (consid. 1–4).
Pfandnachlassverfahren. N0 36. im PfandnachIassverfahren das gleiche für die Kurrent- gläubiger gelten. Wenn es den Kurrentgläubigem versagt ist, gegen die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassver- fahrens Beschwerde zu führen, so liesse es sich in der Tat nicht rechtfertigen, ihnen das Recht zur Beschwerde gegen die Eröffnung des PfandnachIassverfahrens einzu- räumen, wofür ja bloss die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, darüber hinaus freilich noch eine weitere besondere, nämlich die eingangs erwähnte Voraus- setzung, die aber, wie dort angedeutet,' die Kurrent- gläubiger nichts angeht. Soweit der vorliegende Rekurs von Kurrentgläubigern ausgeht, ist er daher wegen Feh- lens der Beschwerdelegitimation unzulässig. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 36. Entscheid. vom 19. Kai 1933 i. S. Bheintalische Creditanstalt gegen Frei-Löbhard. P f a'n d n a. e h las s ver fahr e n (Bundesbeschluss vom 30. September 1932): Grundsätze des Verfahrens vor der Naehlassbehärde und vor Bundesgericht (Art. 294 SehKG, Art. 31 des Bundesbeschlusses) (Erw. 1). Voraussetzung der Eröffnung des Pfandnaehlassverfahrens ist (Art. 1 des Bundesbeschlusses) : a) dass gegenwärtig ein (Hotel-oder Stickerei-) Gewerbe betrieben wird (Erw. 2). b) dauernde Sanierbarkeit (Erw. 3). Nichteinbeziehung der nieht zum Gewerbebetrieb benützten (und nicht etwa gesamtverpfändeten) Grundstücke (Erw. 4). Prooedure de concordat hypotMcaire (Arrete federa1 du 30 septem- bre 1932). Principes de 10. procedure devant l'autorite de eoneordat et devant le Tribunal federal (art. 294 LP., srt. 31 de l'arrete federsi) (eonsid. 1). Pfandnachlassverfahren. No 36.
Pour que la proeedure de concordat hypothecaire puisse etre ouverte, il faut, conformement a l'art. 1 de l'arreM : a) qu'il s'agisse d'un etablissement hötelier ou d'une entreprise de broderie actuellement en exploitation (consid. 2), b) queeette entreprise soit susceptib1e d 'un assainissement durable (consid. 3). Exclusion des immeubles qui ne servent pas a l'exploitation de l'entreprise (et qui ne sont pas compris dans une hypotheque generale grevant l'ensemble des biens-fonds du debiteur) (oonsid. 4). Procedura di concordato ipotecario (dooreto faderale dei 30 sott. 1932). Principi dells procedura davanti l'autorita di concordato e il Tribunale federale (art. 294 LEF, art. 31 deI decreto federale, consid. 1 ). Affinehe 10. procadura di concordato ipotecario possa essere aperta occorre, 0. stregua dell'art. 1 deI decreto : a) Che si tratti di un' industrio. alberghiera 0 di un'impresa di ricami esercita ancora attualmente (consid. 2), b) Che siffatta impresa sia suscettibile di risanamento duraturo. Esclusione degli stabili ehe non servono all'esereizio dell'impresa (e ehe non sono compresi in un' ipoteca generale sul!' insieme degli immobili deI debitore). A. -Der Rekursgegner besitzt an Liegenschaften 31 ar Boden, Wohnhaus, Scheune und freistehendes Stick- lokal mit einer Automatenstickmaschine . als Zugehör, auf denen Hypotheken im Kapitalbetrage von 22,500 Fr. nebst rückständigen Zinsen von 3400 Fr. lasten, während er den heutigen Wert auf nur 15,000 Fr. angibt. B. -Auf sein Gesuch hat das Kantonsgericht von St. Gallen am 1. Mai 1933 das PfandnachIassverfahrenüber den Rekursgegner eröffnet. C. -Diesen Entscheid hat em Hypothekargläubiger, nämlich die Rheintalische Creditanstalt, an das Bundes- gericht weitergezogen, indem sie wesentlich geltend macht: Zwei Drittel des Wertes des Grundbesitzes des Rekursgegners dienen einem kleinbäuerlichen Betrieb und nur ein Drittel dem kleinindustriellen. Schon seit etwa 3 Jahren sei der Rekursgegner nicht mehr in der Stickerei- industrie tätig.
PfandnachJassverfahren. N° 36. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
aufnicht mehr benützte gewerbliche Anlagen auszudehnen, liegt kein zureichender Grund vor. Daher ist die Sache zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen über diesen Punkt und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. -Hiebei soll dann auch die Frage nach der Sanier- barkeit geprüft werden. Die eigene Bewertung der Liegen- schaften durch den Rekursgegner ist nämlich umsoviel niedriger als die Pfandkapitalbelastung, sei es schon die gegenwärtige, besonders aber die durch Konsolidierung der rückständigen Zinsen vermehrte, dass es sozusagen ausgeschlossen erscheint, die Liegenschaft könne nach Ablauf der Pfandnachlassmassnahmen gehalten werden. Bloss zum Zeitgewinn, ohne Aussicht auf dauernde Sa- nierung, darf das Pfandnachlassverfahren aber nicht miss- braucht werden. Freilich sind die von der Rekurrentin angegebenen amtlichen Schätzungswerte erheblich höher, aber im Vergleich zur künftigen Pfandkapitalbelastung immer noch verhältnismässig r:echt niedrig. Indessen lagen diese Werte der Vorinstanz noch nicht vor und werden auch jetzt noch durch die Akten in keiner Weise bestätigt. Auf Grund der vom Schuldner vorgetragenen Bewertung bestand jedoch alle Veranlassung, die Frage nach der Sanierbarkeit von Amtes wegen schon vor der Eröffnung des Verfahrens der Prüfung zu unterziehen, was jetzt noch nachgeholt werden kann 4. -Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob der gesamte Liegenschaftsbesitz des Rekursgegners eine einzige Parzelle bildet oder doch mit Gesamthypo- theken belastet ist. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, so dürfte nur das Maschinenhaus, bezw. die Parzelle, auf der es steht, bezw. was gemeinschaftlich mit dieser Parzelle durch Grundpfänder belastet worden ist, in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden, weil insbesondere das Wohnhaus zur Aufrechterhaltung des Stickereibetriebes gar nicht unerlässlich ist.
Pfandnachlassverfahren. N° 37. Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird. 37. Entscheid vom 19. Ka.i 1933 i. S. Einwohnergemeinde Luzern gegen Rich. Katzig Söhne und tons. P fan d n ach las s ver f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932): . Rekurs an das Bundesgericht: Legitimation (Erw. 1) und Ver- fahrensgrundsätze (Erw. 2). Betl' iben GesamteigentÜIner eines Hotels (Erben) dasselbe als Kollektivgesellschaft, so können nur die ersteren und kann nicht die letztere das PfandnachIassverfahren verlangen, auch wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche EigentÜInerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3). Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstver- schuldens (Erw. 4). Voraussetzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen (Erw. 5). Procedure de oonoordat hypbtMcaire (Arrete federal du 30 septembre 1932) : Recours au Tribunal federal: Qualite pour recounr (consid. 1) et regles de procedure (consid. 2). Si 1es proprietaires communs d'un hotel (heritiers) exploitent cet etablissement sous forme de someM en nom collectif, ils peuvent seuls demander l'ouverture de 1a procedure de concordat hypoth6caire; 1a socieM comme teIle ne le peut pas, meme lorsqu'ellea contracM des .dettes pour lesquelles des titres hypothecaires de propri6taire ont eM donnes en nantissement au cr6ancier (consid. 3). Refus de prononcer l'ouverture de la procedure de concordat hypothecaire a raison de la faute de l'interesse (consid. 4). Conditions auxquelles est. subordonnee l'extension du sursis aux obligations des cautions (consid. 5). Procedura deI oonoordatoipotecario (decreto federale 30 settembre 1932) : . Ricorso aI Tribunale federale: veste per ricorrere (consid. 1) e regole procedurali (consid. 2). Pfandnachlassverfahren. No 37.
Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono I'azienda sotto la forma d'nna societa in nome collettivo, soltanto essi possono chiedere l'inizio della procedura deI concordato ipote- cario ; la societa come tale non 10 puo, anche quando ha fatto dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore dei titoli ipotecari deI proprietario (consid. 3). Rifiuto di autorizzare l'inwo della procedura deI concordato ipo- tecario causa la colpa deI debitore (consid. 4). Condizioni a cui e subordinata l'estensione della moratoria agli obblighi dei fidejussori (consid. 5). A. -Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre 1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des Hotels de l'Europe in Luzern und haben es als Kollektiv- gesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben, während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist. Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft, zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer ver- pfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nach- steuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Schul- den im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet. B. -Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23. März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der Stundung auf seine Person. O. -Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern- Stadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne eine Nachlassstundung von 4 Mo- naten gewährt, bezüglich des Hotels de l'Europe und der darauf Jastenden Pfandforderungen das Pfandnachlass- verfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf die Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig sowie den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer. D. -Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde