Nach Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung sind Pfandverwertungsbetreibungen weiterhin gegen den Schuldner zu führen, auch wenn es sich um eine inzwischen aus dem Handelsregister gelöschte Kollektivgesellschaft handelt; ein Zahlungsbefehl an den Liquidator ist nicht erforderlich (consid. A). Die nach Art. 316 ff. SchKG bzw. den Grundsätzen des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung bestehende Stellung des Schuldners als Betreibungsadressat bleibt unberührt. Die Löschung der Gesellschaft ändert an der passiven Legitimation im Pfandverwertungsverfahren nichts, da der Liquidator nicht an die Stelle des Schuldners als Schuldner der Betreibung tritt.
264 Pfandnachla8SVt rfahren. No 65 65. Auszug a.us dem Entsoheid vom a4. November 1933 i. S. Ämtserspa.rniskasse Burgdorf und Ga.rtenmann gegen Genrig. Das Pfandnachlassverfahren kann auch über ein Gebäude eröffnet werden, das nur zum Teil einem Hot eibetriebe dient. La procM,ure de concordat hypothecaire peut etre introduite meme Apropos d'un immeuble qui ne sert qu'en partie A une entreprise IWtelibe. Procedura del C01WO"1'dato ipotecario. -PuO essere aperta anche in merito ad uno stabile che serve solo in parte ad un'industria alberghiem. Der Rekursgegner hat vom zweiten Rekurrenten das Hotel Beau-Rivage in Thun gekauft, in dem er ein Hotel mit rund 50 Betten, sowie ein Restaurant und eine Confiserie (ohne eigene Zuckerbäckerei) betreibt, während ein grosser Teil des Hauses von Läden und Wohnungen im Mietwerte von rund 20,000 Fr. in Anspruch ge- nommen wird. Dem Gesuch des Rekursgegners um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ist entsprochen worden. A'U8 den Grllnden: Der Rekursgegner ist Eigentümer eines Hotels und kann als solcher gemäss Art. I' des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 das Nachlassverfahreri für Grund- pfandforderungen in Anspruch nehmen. Sein daheriges Recht wird nicht beeinträchtigt durch die Tatsache, dass nur ein Teil seines Gebäudes, vielleicht nicht einmal der grössere, zum Betrieb des Hotels, dagegen der andere, kaum minder grosse Teil zu anderen Zwecken dient, die mindestens teilweise (nämlich die Mietwohnungen) in keinem Zusammenhange mit dem Hotelbetriebe stehen. Vielmehr wird dieser Umstand in genügender Weise berücksichtigt, wenn der vom Fremdenverkehr unabhän- Bäuerliches Sanierungsverfa1uen. No 66.
gige Ertrag dieses Teiles des Hauses bei der Pfandschätzung gebührend in Rechnung gestellt wird -während durch eine gegenteilige Entscheidung der Rekursgegner der untnr bestimmten Voraussetzungen allen Hoteleigen- tümern in Aussicht gestellten Wohltat ohne zwingenden Grund beraubt würde. C. Bäuerliches Sanierungsverfahren. Proteetion des agriculteurs dans Ia gene. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES 66. Entscheid vom 1a. Oktober 1933 i. S. !'ray. Ist über einen Bauer der K 0 n kur s eröffnet, so darf das Konkursamt (Konkursverwaltung) die Verwertung nicht schon auf das biosse Gesuch um Einleitung des (freiwilligen oder amtlichen) b ä u e r 1 ich e n San i e run g 8 ver - fa h ren s einstellen, sondern nur auf Eröffnung des amtlichen Sanierungsverfahrens durch die Nachlassbehörde hin. Lorsqu'un agrieulteur a et8 decmre en etat de faiUite, le depöt d'une requete tendant A l'ouverture de la prooMure d'a88ai- nia8ement agricole
266 Bäuerliches Sanierungsverfahren. N0 66. l'uffieio di fallimento 0 l'a.mministrazione a sospendere la rea.Iizzazione. Questa. potre. essere sospesa. solo poscia ehe iI procedimento uffieiale di sistemazione e stato dichiarato aperto da.ll'autorita. di concordato. A. -In dem am 4. Mai 1933 eröffneten, summarisch durchgeführten Konkursverfahren über Christian Graber traf das Konkursamt Thun nach der am 22. Juli erfolgten Auflegung des Kollokationsplanes keine Anstalten zur Verwertung des Bauerngutes, weil der Gemeinschuldner am 19. Juli bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Ein- leitung des bäuerlichen Sanierungsverfahreils eingereicht hatte. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent, Inhaber der letzten Hypothek auf dem Bauerngut. Während des Beschwerdeverfahrens verfügte die Nachlassbehörde am 12. September in Anwendung des Art. 10 des Bundes- beschlusses vom 13. April 1933 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern die vorläufige Einstellung der Verwertungen. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Sep- tember 1933 die Beschwerde abgewiesen. O. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Als Hypothekargläubiger braucht sich der Rekurrent nicht gefallen zu lassen, dass Oie Verwertung des Bauern- gutes nach Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung -bezw. im summarischen Verfahren nach dem entspre- chenden Zeitpunkt -grundlos hinausgezögert werde (Art. 243 Abs. 3, 256 Abs. 2 SchKG ; BGE 47 IrI S. 39). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag weder das Gesuch des Gemeinschuldners um Einleitung des bäuer- lichen Sanierungsverfahrens, noch insbesondere die Ver- fügung der Nachlassbehörde, die Verwertungen seie vorläufig einzustellen, die Hinausschiebung der VersteI- gerung des Bauerngutes zu rechtfertigen. Vielmehr er- Bäuerliches Sanieruugsverfahren. No 66.
während doch aus der Tatsache der erfolgten Konkurs- eröffnung geschlosse werden inuss, dass sich der Weg der aussergerichtlichen Sanierung als ungangbar erwiesen hat. Infolgedessen ist nach erfolgter Konkurseröffnung auch kein Raum mehr weder für die Einstellung der Verwer- tungen durch die Nachlassbehörde gemäss Art. 10 I. c., noch für die Bewilligung einer Sanierungsstundung ge- mäss Art. 13 Abs. 2 1. c., ganz abgesehen davon, dass die erstere Vorschrift ausdrücklich nur die Einstellung dro- hender Verwertungen in den gegen den Schuldner hängigen (Pfändungs-oder Pfandverwertungs-)Betrei- bungen vorsieht, wovon dem Betreibungsamt Kennt- nis zu geben ist, weshalb derartige nach erfolgter Konkurs- eröffnung der Nachlassbehörde gar nicht mehr zukom- mende Verfügungen für das Konkursamt und die Konkurs- verwaltung unbeachtlich sind. Vielmehr kann nur noch in Frage kommen, ob die Verwertung des Bauerngutes auf dem Wege des amt I ich e n Sanierungsverfahrens gemäss Art. 19 ff. l. c. vermieden werden könne, welches als eine Art des Pfandnachlassverfahrens entgegen der frühem Rechtsprechung neuerdings auch erst nach bereits
Bäuerliches Sanierungsverfahren. N0 66. erfolgter Konkurseröffnung eingeleitet werden kann (Ent- scheid vom 15. September 1933 in Sachen Genton, vgl. S. 220 hievor). Solange der Schuldner nicht ein Gesuch um Einleitung gerade dieses Verfahrens bei der N achlass- behörde gestellt hat und ihm in Anwendung des Art. 15 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 ent- sprochen worden ist, darf das Konkursamt die Verwertung des Konkursmassevermögens nicht einstellen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Konkursamt zur weitem Durchführung des Konkursver- fahrens, insbesondere zur Vornahme der Liegenschafts- verwertung angewiesen wird, es wäre denn, dass der Schuldner ein Gesuch um Eröffnung des amtlichen Sa- nierungsverfahrens stellen und diesem entsprochen werden sollte. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreibungs-und Konkursr chL. Poursuite et laiIlite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKA,MMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 67. Entscheid vom a4. November 1933 i. S. Korandini Iv Oie. Nach Abschluss eines Na chI ass ver t rag e s mit Ver m Ö gen s abt r e tun g sind P fan d ver wer tun g s- b e t r e i b u n gen wie bisher gegen den Schuldner zu führen, gegebenenfalls auch gegen eine inzwischen im H a n deI s- re gis t e r gelöschte Kollektivgesellschaft. Dem Liquida- toren braucht kein Zahlungsbefehl zugestellt zu werden. Apres comme avant l'homologation d'un concordat par abandQ1l d'acti/, les poursuite8 en realisation de gage doivent litre dirigees contra le debiteur, fftt ce une societe en nom collectif radiee entre temps du registre du commerce. Il n'est pas necessaire de notifier un commandement de payer au liquidateur. Dopo l'omologazione d'un concordatQ contra cessione degli auivi, le esccuzioni in via di realizzazione deZ pegno devono essere pro- mosse contro il debitore come prima, anche se questi e una societa iu nome collettivo cancellata nel frattempo dal registro di commercio. Non e necessario di notificara un precetto ese- cutivo al liquidatore. A. -Die Kollektivgesellschaft. Morandini Cie in Luzern, EigentÜIDerin von Bauterrain, Katasternummer 1616 am Bundesplatz in Luzern, schloss mit ihren GIäu bigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ab, der am 2. Juni 1933 von der Nachlassbehörde bestätigt. AB 59 m -1933