Art. 206 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Zulässigkeit der Betreibung während der Liquidation. Die Frage, ob eine geltend gemachte Forderung dem Nachlassvertrag untersteht, betrifft das materielle Forderungsrecht und ist grundsätzlich von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden; Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden sind hierfür nicht zuständig. Eine analoge Anwendung von Art. 206 SchKG auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, welche während der Liquidation jede Betreibung ausschlösse, ist abzulehnen. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit des Rechtsvorschlags vorbehalten, soweit die Forderung dem erfüllten Nachlassvertrag entgegensteht. Die besondere Behandlung pfandgesicherter Forderungen bleibt vorbehalten (consid.).
durch Anhebung von Pfandverwertungsbetreibungen, Be- fi'iedigung zu suchen, durch eine registerrechtliche For- malität aus den Händen zu winden. 4. -Der Umstand, dass die Liquidationskommission lnrträgnisse des Grundpfandes eingezogen und nicht be stimmungsgemäss zur Befriedigung der Grundpfandgläu- higer verwendet haben soll, berührt die Betreibbarkeit der schuldnerischen Gesellschaft (auf Pfandverwertung) nicht, sondern wird höchstens zu einer Auseinander- ;,;etzung zwischen ihr und den Liquidatoren oder der Liquidationsmasse Anlass geben können, zu welcher die zu verwertende Liegenschaft übrigens ja selbst auch gehört. 5. -SchIiesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Stempelaufdruck an Schuldner in der Zustellungs- hescheinigung des Zahlungsbefehls gegen eine Kollektiv- gesellschaft der Vorschrift des Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht entspricht, wonach zu bescheinigen ist, an wen die Zustellung erfolgt ist; vielmehr ist eine der in Art. 65 Ziff. 4 SchKG genannten physischen Personen anzugeben. Demnach erkennt die Schuldbeir.-u. Konht1"skammet : Der Rekurs wird abgewiesen. 68. Entsoheid vom 4. Dezember 1933 i. S. RÖler. Ein Schuldner, tier einen Na chI ass ver t rag mit V c r- m ö gen s abt r e tun g abgeschlossen hat" kanu auell während der Hängigkeit der Liquidation deR abgetrotenen Vermögens betrieben werden (k e i 11 e a II a I ( g e A n wen cl- barkeit VOll Art. 206 SchKG). Le d6biteur qui a eonelu un cOllc01'd.af pa/' ulmndon d'actil peut tre poursuivi meme pendant ja proe6dure de liquidation du patrimoine eede (on ne peut appliqucr par analogie l'art. 206 LP). j I debitore ehe ha eonseguito un eOllcordato mediante ecssione dei suoi attivi puo essere escusso anche in pendenza della liquidazieme deI patrimonio ceduto (l'art. 206 LEF non (' applieabile per analogia). Schuldbetreibl1ng . und Konkursrecht. );'0 68. A. -Am 19, Mai 1033 wurde der von der Kommandit- , gesellschaft Oh. Bärtsch Oie in Albisrieden mit ihren Cläubigern abgeschlossene Nachlassvertrag mit Vermö- gensabtretung gerichtlich bestätigt und am 10. August I !l33 die Firma der Schuldnerin im Handelsregister gelöscht. Unterdessen hatte der Rekurrent der Schuld- nerin am 2. August einen Zahlungsbefehl für eine Forde- rung von 114 Fr. zustellen lassen für Insertionsrechnun- gen ab 1. Febmar 1933 laut Insertionsvertrag I). B. -Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Rechtsanwalt Dr. Stauffacher, der im Nachlassverfahren Sachwalter gewesen war und auch dem Liquidationsausschuss ange- hört, ( namens der Firma Bärtsch Oie und gleichzeitig Hamens der Gläubigermasse Chr. Bärtsch Cie Rechts- vorschlag und ausserdem namens der Firma Bärtsch ; Oie Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung auf- zuheben. O. -'Mit Entscheid vom 8. November 1933 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut- geheissen und den Zahlungsbefehl aufgehoben aus folgen- den Gründen: Aus den Akten ergebe sich, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (als zum Teil unbedingte, zum Teil bedingte) vom Nachlassvertrag der Schuldnerin betroffen werde; infolgedessen könne sie gemäss der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 206 SchKG nicht mehr auf dem Weg der Einzelexekution geltend gemacht werden. Da die Liquidation noch nicht abge- schlossen sei, bleibe es dem Gläubiger überlassen, sein Guthaben beim Liquidationsausschuss anzumelden, damit es nachträglich analog Art. 251 SchKG berücksichtigt werde. D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen Er macht geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei erst nach Abschluss des Nachlassvertrages entstanden, sodass die Betreibung zulässig sei.
Scbuldbctreilmngs-und Konkursrecht. No 68. Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in ErulÜgung : Die von den beiden Vormstanzen vertretene Auffassung, nach Abschluss eines Nachlassvertrages mit Vermögens- abtretung sei während der Dauer der Liquidation eine Betreibung für Forderungen, die dem Nachlassvertrag unterstehen, auf Grund der analog anwendbaren Bestim- mung von Art. 206 SchKG nicht zulässig, setzt notwendig das Recht und die Pfucht des Betreibungsamtes voraus, zu untersuchen und zu entscheiden, ob die im Betreibungs- begehren genannte Forderung dem Nachlassvertrag unter- steht oder nicht ; insbesondere müsste das Amt Stellwlg nehmen zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Forderung entstanden sein muss,. damit sie unter den Nachlass- yertrag fällt (ob vor Bewilligung der Nachlasstundung, vor Ablauf der Eingabefrist oder vor der Bestätigung des Nachlassverlrages) und in welchem Zeitpunkt die Forde- rung, um welche es sich gerade handelt, entstanden ist (was unter Umständen, ",1e gerade der vorliegende Fall zeigt, nur durch Auslegung von Verträgen, wenn nicht erst nach Durchführung eines weiteren Beweisverfahrem; festgestellt werden könnte). Das alles aber sind Fragen nicht des Betreibungsrechtes,. sondern des materiellen Rechtes ; denn sie berühren den Bestand der Forderung selbst. Ihre Beantwortung ist daher grundsätzlich Sache der ordentlichen Gerichte, ilicht der (hiefür auch gar nicht eingerichteten) Betreibungsämter und infolgedessen auch nicht der Aufsichtsbehörden. Eine Ausnahme hievon mag lediglich anerkannt werden hinsichtlich der Betrei- bung für pfandgedeckte Forderungen (vgl. BGE 49 III 58), weil sich hier jene Auslegungs-und Beweisfragen über- haupt nicht stellen angesichts der klaren Vorschrift des Art. 311 SchKG, wonach gedeckte Pfandforderungen vom Nachlassvertrag ausgenommen sind. Wollte man daher Art. 206 SchKG analog auf den Fall des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung an- Schuldbctreibungs-uud Konkursrecht. Xo 68.
wenden, so könnte das nur in dem Siun geschehen, dafls während der Dauer der Liquidation überhaupt jede Betreibung, auch für Forderungen, welche am Nachlass- vertrag nicht teilnehmen, ausgeschlossen ,vära. Für pfandgadeckte Forderungen ist dies jedoch bereits abge- lehnt worden (BGE 49 III 58). Aber auch gegenüber den übrigen nicht an den Nachlassvertrag gebundenen Gläu- bigern liesse sich dies nicht rechtfertigen. Einmal würde ihnen dadurch ein viel längeres Stillehalten zugemutet als im Konkursfall ; denn die Liquidation eines durch Nachlassvertrag abgetretenen Vermögens geht regelmässig viel langsamer vor sich -in dieser Befreiung von den Fristen des Konkursrechtes wird ja oft der Hauptvorteil dieser Nachlassvertragsart erblickt. Während ferner im Konkurs alles Vermögen des Schuldners mit Einschluss dessen, was ihm während des Verfahrens anfällt, zur Masse gezogen wird (Art. 197 Abs. 2 SchKG), sodass in einer Betreibung für nicht am Konkurs teilnehmende Forderungen überhaupt nichts gepfändet werden könnte verhält es sich beim Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung anders: Abgetreten werden in der Regel nur- die gegenwärtigen Aktiven des Schuldners. Vermögen, das der Schuldner erst während der meist ziemlich langen Dauer der Liquidation erwirbt, unterliegt dem Beschlags- recht der Nachlassvertragsgläubiger nicht (jedenfalls dann nicht, wenn dies im Nachlassvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen wurde; ob eine derartige Abrede überhaupt gültig wäre, ist hier nicht zu untersuchen). Warum aber- von den neuen Gläubigern nicht wenigstens auf solches. neues Vermögen schon vor Beendigung der Liquidation sollte gegriffen werden können, ist nicht einzusehen. Aus dem Gesagten folgt, dass auch gegenüber einem Schuldner, der einen Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung abgeschlossen hat, grundsätzlich jedem Betrei- bungsbegehren Folge zu geben ist. Dem Schuldner bleibt es vorbehalten, Rechtsvorschlag zu erheben, wenn es sich um eine Forderung handelt, welcher die Einrede des-
Hchuldbetreibuilgs. lmd KonkUl'i'recht. Xo 69, durch die Vermögensabtretung erfüllten Nachlassver- trages entgegensteht. Ob die Betreibung (nach Beseitigung des hier bereits erhobenen Rechtsvorschlages) mit Rücksicht auf die Löschung des Handelsregistereintrages (und einen all- fälligen Ablauf der in Art. 39 Abs. 3 SchKG genannten l"rist) seinerzeit auf Pfändung fortzusetzen ist oder ob das Betreibungsamt nach Anleitung VOll BGE 55IIl 146 und 56III 134 vorzugehen hat, ferner ob auf Grund dieser Betreibung dann auch auf die durch den Nachlassvertrag abgetretenen Aktiven gegriffen werden kann, all das bildet nicht Gegenstand der yorliegenden Beschwerde. Demnach erkennt die SchuJdbet1'.-1l. Kon"t'U1'skatnmc1': Der Rekurs wird im Si,nne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Of!. Extrait da l'arret o.u 18 decembra 1933 dans la cause Frascllina.. L'automobile d'un mooecin de campagne est insaisissable. Art. 92 eh. 3 LP. Das Automohil eine.'3 Landarztes ist unpfändbar. Art. 92 Ziff. 3 SchEU. L 'automobile di un rnedico di call1J.)agna non e pignorabile. Art. 92 cifra 3 LEF. Extraits des considerants: Aux termes de l'art. 92 eh. 3 LP, les outils, instruments et livres necessaires au debiteur et a sa famille pour l'exercice de leur profession sont insaisissables. On doit considerer COillllle necessaires au debiteur, au sens dudit article, les instruments' qui, d'apres les conceptions 10cales, sont indispensables pour lui permettre d'exercer sa profession d'une fa90n rationnelle et de soutenir la concurrence (JAEGER, n, 9 ad art. 92). SdlltldbetreiIJUn . uml KOHkursreeht. Xo 70. 27f, ßn l'espece, le debiteur est etabli dans Ie ehef-lieu d'un district rural. Pour juger si l'objet saisi lui est indis- pensable, il faut dOlle eomparer sa situation a celle d'un mcdecin de campagne en general et non pa", Dumme le fait l'autorite cantonale, a celle d'un medecin cantonal, officiellement charge de traitements de longue duree, et qui peut aisement exercer ses fonctions avec les moyens de locomotion que l'Etat et les services publies mettent a sa disposition (sie dans le eas publie dans RO 54 UI 50), Or le medecin de campagne peut etre appele, a toute heure du jour et de la nnit, a se rendre, sans perdre un instant, au chevet de malades habitant ades distances considerables. Pour exereer sa profession, il a donc abso- lument besoin d'tm vehicule rapide et ne saurait en etre nnduit a louer une voiture, dans chaque eas urgent, ce qui n'est pas toujours possible dans une petite loealite agricole et semit d'ailleurs trop peu economique. Enlever son auto a un medecin de campagne semit done 1e mettre dans la quasi-incapacite d'exercer consciencieuse- ment sa profession ; en tout cas, eela le mettrait dans un etat d'inferiorite evidente par rapport a ses confreres, et cette raison suffit pour que ledit objet doive etre declare i nsaisissable , conformement a ce qui a ew expose plus haut. iO. Entscheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Erben Ha.ns Brugger. ( run d p fa 11 d ver wer t u 11 g s b e t r e i b U 11 g. Der Dritteigentümer der verpfändeten Liegenschaft kann auf die nachträgliche Zustellung' eines Zahlungsbefehls lU"ld Ver schiebung der Verwertung um weitere 6 Monate (Art. 100 VZG) verzichten. PourauUe en realisation de gage immobilier. Le tiers proprietaire de l'immeuble hypotheque peut renOll.Cer a Ia notification d'un commandement de payer et au renvoi d.e Ia vente pendant un nouveau delai de six mois selon I'art. 100 Ord. real. forcoo des imm. .