Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 30. Januar 1880 in Sachen
Moser Konsorten.
A. Am 27. Mai 1877 beschloß die politische Gemeinde Feuer
thalen von der Kirchgemeinde Feuerthalen den bestehenden Kirch
hof um 8000 Fr. zu erwerben und am 3. Februar 1878 eine
besondere Friedhofsteuer von 1 zu beziehen.
B. Gegen diesen Beschluß erhoben Rekurrent und Mithafte als
Einwohner von Feuerthalen Beschwerde beim Bezirksrathe von
Andelfingen und verlangten Aufhebung des Beschlusses, weil die
politische Gemeinde Feuerthalen nach 106 des Gemeindege
setzes keine Steuern beziehen dürfe, so lange, wie faktisch der
Fall, Bürgernutzungen vertheilt werden, beziehungsweise, daß
Steuern erst dekretirt werden dürfen, wenn die Erträgnisse der
Gemeindegüter zur Deckung der öffentlichen Bedürfnisse nicht
hinreichen. Die Beschwerde wurde jedoch am 15. Mai 1878 ab
gewiesen.
C. Hiegegen am 7. Juni Beschwerde an den Regierungsrath
aus dem weitern Grunde, daß der Ankauf des Friedhofes nur
ein Scheingeschäft gewesen, indem auf der Pfarrhausbaute noch
eine Schuld von 8000 Fr. laste, zu deren Abtragung seit der
Bundesverfassung vom Jahre 1874 die der zürcherischen Staats
kirche Nichtangehörigen, mithin auch Rekurrent und Genossen,
nicht beigezogen werden konnten, weßhalb man die Schuld durch
jenen angeblichen Kauf in eine "Friedhofsschuld umgewandelt
habe, an welche Alle steuern müssen; der Kaufpreis sei enorm
übertrieben worden. Am 3. August 1878 wurde die Beschwerde
vom Regierungsrathe abgewiesen unter Mißbilligung des nicht
erwiesenen Vorwurfes, als habe die Gemeinde Feuerthalen un
korrekt gehandelt.
D. Ueber diesen Entscheid des Regierungsrathes beschwerten
sich nun Rekurrent und Konsorten unterm 30. Oktober 1878
beim Bundesgerichte, gestützt auf Art. 49, Abs. 6 der Bundes-
verfassung und mit obiger Motivirung. Der Friedhof, fügen sie
bei, habe höchstens 1450 Fr. gekostet, zudem sei er fast ganz
angefüllt, so daß die Gemeinde noch neues Land dazu habe
kaufen müssen. Sie stellten das Begehren: das Bundesgericht
wolle ihren gegen einen Beschluß der politischen Gemeinde Feuer
thalen gerichteten, von den kantonalen Instanzen abgewiesenen
Rekurs, Ankauf eines Begräbnißplatzes betreffend, gutheißen,
diesen Beschluß aufheben unter Kostensfolge für die Gemeinds
behörden.
E. In seiner Rekursbeantwortung bezieht sich der zürcherische
Regirungsrath auf die Vernehmlassungen der Gemeinde Feuer
thalen, sowie des Bezirksrathes Andelfingen und verlangt Ab
weisung der Rekurrenten. Gemeinde und Bezirksrath stützen sich
kurz darauf daß der Gemeindebeschluß vom 27. Mai 1877 nnan
gefochten unangefochten geblieben sei; zudem sei die politische Gemeinde Feuer
thalen gemäß Art. 53, Abs. 2 der Bundesverfassung und 4 ff.
des zürcherischen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875 zur
Uebernahme des Friedhofes geradezu gezwungen gewesen; der
Werth desselben sei vom schaffhausenschen Kantonsbaumeister Bahn
meier auf 7900 Fr. geschätzt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Art. 59 der Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 lautet: "Endlich
"beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten und
"Korporationen betreffend Verletzung derjenigen Rechte, welche
"ihnen entweder durch die Bundesverfassung und die in Ausfüh
"rung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Verfas
"sung ihres Kantons gewährleistet sind.... vorausgesetzt, daß
"im einen oder andern Falle diese Beschwerden gegen Ver
"fügungen kantonaler Behörden gerichtet sind, und innerhalb
"sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an, gerechnet
"eingereicht werden."
- Da nun die Beschwerde Moser und Mithafte sich auf eine
angebliche Verletzung des Art. 49, Abs. 6 der Bundesverfassung
den Rekurrenten gewährleisteten Rechtes stützt und gegen den
Entscheid einer Regierung gerichtet ist, so hätte dieselbe inner-
halb sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an, eingereicht
werden sollen. Dieß ist jedoch im concreten Falle nicht geschehen
und es muß daher die Beschwerde als verjährt angesehen wer
den. Der fragliche Beschluß des zürcherischen Regierungsrathes
datirt in der That vom 3. August 1878, die Beschwerde ist aber
erst am 30. Oktober 1879, somit 14 Monate später, eingereicht
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde ist als verspätet abgewiesen.
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