Art. 59 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874; complaint against a cantonal authority decision must be lodged within sixty days from notification, failing which the Federal Court will not enter into the merits. The period is a peremptory admissibility requirement for private and corporate complaints based on rights guaranteed by the Federal Constitution or cantonal constitutions. Where the filing occurs outside this term, the complaint is to be dismissed as time-barred without examination of the substantive grievances (consid. 1–2).
C. Hiegegen am 7. Juni Beschwerde an den Regierungsrath aus dem weitern Grunde, daß der Ankauf des Friedhofes nur ein Scheingeschäft gewesen, indem auf der Pfarrhausbaute noch eine Schuld von 8000 Fr. laste, zu deren Abtragung seit der Bundesverfassung vom Jahre 1874 die der zürcherischen Staats kirche Nichtangehörigen, mithin auch Rekurrent und Genossen, nicht beigezogen werden konnten, weßhalb man die Schuld durch jenen angeblichen Kauf in eine "Friedhofsschuld umgewandelt habe, an welche Alle steuern müssen; der Kaufpreis sei enorm übertrieben worden. Am 3. August 1878 wurde die Beschwerde vom Regierungsrathe abgewiesen unter Mißbilligung des nicht erwiesenen Vorwurfes, als habe die Gemeinde Feuerthalen un korrekt gehandelt. D. Ueber diesen Entscheid des Regierungsrathes beschwerten sich nun Rekurrent und Konsorten unterm 30. Oktober 1878 beim Bundesgerichte, gestützt auf Art. 49, Abs. 6 der Bundes- verfassung und mit obiger Motivirung. Der Friedhof, fügen sie bei, habe höchstens 1450 Fr. gekostet, zudem sei er fast ganz angefüllt, so daß die Gemeinde noch neues Land dazu habe kaufen müssen. Sie stellten das Begehren: das Bundesgericht wolle ihren gegen einen Beschluß der politischen Gemeinde Feuer thalen gerichteten, von den kantonalen Instanzen abgewiesenen Rekurs, Ankauf eines Begräbnißplatzes betreffend, gutheißen, diesen Beschluß aufheben unter Kostensfolge für die Gemeinds behörden. E. In seiner Rekursbeantwortung bezieht sich der zürcherische Regirungsrath auf die Vernehmlassungen der Gemeinde Feuer thalen, sowie des Bezirksrathes Andelfingen und verlangt Ab weisung der Rekurrenten. Gemeinde und Bezirksrath stützen sich kurz darauf daß der Gemeindebeschluß vom 27. Mai 1877 nnan gefochten unangefochten geblieben sei; zudem sei die politische Gemeinde Feuer thalen gemäß Art. 53, Abs. 2 der Bundesverfassung und 4 ff. des zürcherischen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875 zur Uebernahme des Friedhofes geradezu gezwungen gewesen; der Werth desselben sei vom schaffhausenschen Kantonsbaumeister Bahn meier auf 7900 Fr. geschätzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: