Art. 12 Ziff. 2 Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; Anmeldung der abzutretenden Rechte; Schriftform und Bestimmtheit der Eingabe. Die Anmeldung braucht nicht vom Ansprecher selbst schriftlich verfaßt zu werden; es genügt, wenn sie der Gesellschaft schriftlich zukommt, auch wenn der Gemeindebeamte die Eingabe auf mündliche Anzeige hin aufnimmt. Entscheidend ist nicht die Formstrenge, sondern daß der Ansprecher sich bei zuständiger Stelle unzweideutig als Inhaber eines bestimmten, in Abtretung fallenden Rechtes zu erkennen gibt. Der Zweck der Anmeldung liegt in der Ermittlung der entschädigungsberechtigten Personen; eine ausdrückliche Erklärung des Entschädigungsbegehrens ist nicht erforderlich, sondern zu unterstellen (consid. 1-2).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: