Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 31. Januar 1880 in Sachen Bern
gegen Eisenwerke Acoz.
A. Durch Vertrag vom 18. August 1873 übernahm die Ge
sellschaft der Eisenwerke von Acoz von der ehemaligen Eisen
bahngesellschaft Bern-Luzern die Lieferung des Bedarfes an
Eisenbahnschienen und Nebenbestandtheilen unter Garantie für
die Tauglichkeit des zu liefernden Materials.
B. In Folge der im Jahre 1876 über die Eisenbahngesell
schaft Bern-Luzern eröffneten Zwangsliquidation wurde die Bahn
linie dieser Gesellschaft öffentlich versteigert und vom Staate
Bern erworben. Die Steigerungsbedingungen, auf deren Grund
lage der Erwerb der Bahn durch den Ersteigerer erfolgte, erwäh
nen des Garantieanspruches an die Eisenwerke von Acoz nicht.
Dagegen stellte der Massaverwalter der Bern-Luzern-Bahn un
term 18. Januar 1879 eine Cessionsurkunde aus, worin der
selbe erklärte, daß alle aus dem Schienenlieferungsvertrage mit
der Société des forges d Acoz, d. d. 18. August 1873, abzu
leitenden Garantieansprüche gegen die genannte Gesellschaft ge
mäß den zwischen der Massaverwaltung und dem Staate Bern
als Käufer der Bern-Luzern-Bahn bestehenden Vereinbarungen
auf den Staat Bern übergegangen seien und dieser daher aus
schließlich berechtigt sei, an Stelle der Bern-Luzern-Bahngesell
schaft die in Frage stehenden Garantieansprüche geltend zu
machen.
C. Gestützt hierauf stellte der Staat Bern mit Klageschrift
vom 14. August 1879 beim Amtsgericht Bern gegen die Société
anonyme des forges d Acoz das Rechtsbegehren, es sei zu er
kennen, die Beklagte sei schuldig, zur Bestellung eines Schieds
gerichtes behufs Beurtheilung der Streitigkeiten über die ihr
nach dem Vertrage vom 18. August 1873 obliegenden Garantie
verpflichtungen gegenüber dem Kläger vertragsgemäß mitzuwir
ken. Allein die Beklagte bestritt, daß der diesfällige Anspruch der
ehemaligen Bahngesellschaft Bern-Luzern auf den Staat Bern
übergegangen sei, indem die Steigerungsbedingungen desselben
nicht erwähnen, daß die Urkunde vom 18. Januar 1879 keine
Cessionsurkunde sei und überdies dem Herrn Russenberger als
Massaverwalter die Befugniß zur Vornahme der angeblichen Ces
sion gemangelt habe. Denn das Bundesgesetz über die Verpfän
dung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen räume dem Massa
verwalter bezüglich vorhandener Aktiven nur das Recht zum In
kasso oder zur Versteigerung ein, nicht aber zur Vornahme von
Cessionen.
D. Mit Rücksicht auf dieses Verhalten der Beklagten stellte
nun die Direktion der Jura-Bern-Bahngesellschaft, als Vertre
terin des Staates Bern, beim Bundesgerichte das Gesuch, das
selbe möchte eine Ratifikation oder doch eine Interpretation be
züglich der Cessionsurkunde vom 18. Januar 1879 aussprechen,
was um so weniger einem Anstande unterliegen könne, als das
Bundesgericht bereits eine Generalcession ratifizirt habe, wonach
die sämmtlichen Aktivausstände aus der Liquidation der Bern
Luzern-Bahn an den Staat Bern übertragen worden seien.
E. Der Massaverwalter, zur Berichterstattung eingeladen, be
merkte: Daß der Garantieanspruch an die Gesellschaft der Eisen
werke in Acoz nicht in den Steigerungsbedingungen komparire,
rühre lediglich daher, daß ihm zur Zeit der Versteigerung der
Bern-Luzern-Bahn dieses Verhältniß nicht bekannt gewesen sei.
Hätte er dasselbe damals gekannt, so wäre der Anspruch mit
der Bahnlinie an den Ersteigerer der letztern übertragen worden.
Er habe denselben daher, sobald er davon Kenntniß erhalten,
durch besondere Cession an den Staat Bern, als Ersteigerer der
Bahn, übertragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich für das Bundesgericht nicht um die Frage,
ob der der ehemaligen Bern-Luzern-Bahngesellschaft aus dem
Vertrage vom 18. August 1873 gegen die Société des forges
d'Acoz zustehende Garantieanspruch, dessen Existenz vorausgesetzt,
an den Staat Bern, als Ersteigerer der Bern-Luzern-Bahn,
übergegangen sei. Diese Frage ist vielmehr einzig und allein in
dem vom Staate Bern gegen die genannte Gesellschaft ange
strengten Prozesse auf Bestellung eines Schiedsgerichtes von den
bernischen Gerichten, beziehungsweise von dem zu bestellenden
Schiedsgerichte selbst zu entscheiden.
2. Diesseitige Stelle hat nur zu prüfen, ob die von dem
Massaverwalter der Bern-Luzern-Bahn ausgestellte Cessionsur
kunde vom 18. Januar 1879 zu ihrer Gültigkeit der Ratifika
tion des Bundesgerichtes bedürfe, und eventuell ob diese Rati
fikation zu ertheilen sei. Nun ist aber die erste Frage zu vernei
nen und damit fällt die zweite von selbst dahin. Nach Art. 37
des Bundesgesetzes über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen
verfügt nämlich der Massaverwalter definitiv über die Aktiven
einer in Liquidation verfallenen Gesellschaft und zwar in der
Weise, daß er dieselben soweit möglich einkassirt und das, was
bis zur Versteigerung nicht eingeht, an derselben verkauft. Da
nach bildet allerdings der Verkauf der nicht realisirten Guthaben
auf dem Wege der Versteigerung die Regel. Allein so weit es
sich um die Aktiven handelt, die sich zur selbständigen Versteige
rung nicht eignen, sondern nach Ansicht des Massaverwalters
ein Accessorium eines andern Aktivums bilden, ist eine ander
weitige Verfügung des Massaverwalters durch das Gesetz nicht
ausgeschlossen und jedenfalls ist deren Gültigkeit nicht von der
Genehmigung des Bundesgerichtes abhängig. Nur wenn von den
Gläubigern der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer In
teressen gegen die Verfügung des Massaverwalters Einsprache
erhoben worden wäre, hätte das Bundesgericht in den Fall kom
men können, über deren Rechtsbeständigkeit zu entscheiden. Eine
solche Einsprache ist aber nicht erfolgt.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Der Staat Bern wird im Sinne von Erwägung 2 beschieden.
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