Art. 37 of the federal law on railway forced liquidation; disposition by the mass administrator and need for federal ratification. The mass administrator has definitive power to realize the assets of the liquidated railway estate by collection and auction sale. For claims or other assets that, in the administrator's view, constitute accessories to another asset and are not suitable for separate auction, the statute does not exclude an alternative disposition. Such a disposition is not subject to approval by the Federal Court unless creditors timely object on the ground of injury to their interests; absent such objection, no ratification is required.
ob der der ehemaligen Bern-Luzern-Bahngesellschaft aus dem Vertrage vom 18. August 1873 gegen die Société des forges d'Acoz zustehende Garantieanspruch, dessen Existenz vorausgesetzt, an den Staat Bern, als Ersteigerer der Bern-Luzern-Bahn, übergegangen sei. Diese Frage ist vielmehr einzig und allein in dem vom Staate Bern gegen die genannte Gesellschaft ange strengten Prozesse auf Bestellung eines Schiedsgerichtes von den bernischen Gerichten, beziehungsweise von dem zu bestellenden Schiedsgerichte selbst zu entscheiden. 2. Diesseitige Stelle hat nur zu prüfen, ob die von dem Massaverwalter der Bern-Luzern-Bahn ausgestellte Cessionsur kunde vom 18. Januar 1879 zu ihrer Gültigkeit der Ratifika tion des Bundesgerichtes bedürfe, und eventuell ob diese Rati fikation zu ertheilen sei. Nun ist aber die erste Frage zu vernei nen und damit fällt die zweite von selbst dahin. Nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen verfügt nämlich der Massaverwalter definitiv über die Aktiven einer in Liquidation verfallenen Gesellschaft und zwar in der Weise, daß er dieselben soweit möglich einkassirt und das, was bis zur Versteigerung nicht eingeht, an derselben verkauft. Da nach bildet allerdings der Verkauf der nicht realisirten Guthaben auf dem Wege der Versteigerung die Regel. Allein so weit es sich um die Aktiven handelt, die sich zur selbständigen Versteige rung nicht eignen, sondern nach Ansicht des Massaverwalters ein Accessorium eines andern Aktivums bilden, ist eine ander weitige Verfügung des Massaverwalters durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und jedenfalls ist deren Gültigkeit nicht von der Genehmigung des Bundesgerichtes abhängig. Nur wenn von den Gläubigern der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer In teressen gegen die Verfügung des Massaverwalters Einsprache erhoben worden wäre, hätte das Bundesgericht in den Fall kom men können, über deren Rechtsbeständigkeit zu entscheiden. Eine solche Einsprache ist aber nicht erfolgt. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Der Staat Bern wird im Sinne von Erwägung 2 beschieden.